Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. April 2006
Aktenzeichen: 409 O 129/05

(LG Hamburg: Urteil v. 13.04.2006, Az.: 409 O 129/05)

Tenor

Der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. August 2005 sowie der unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. August 2005 wird für nichtig erklärt.

Die Feststellungsklage, dass der unter Tagesordnungspunkt 5.1 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. August 2005 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des ehemaligen Vorstandsmitglieds T für nichtig oder hilfsweise für unwirksam zu erklären, wird abgewiesen.

Die Kläger haben 1/5 und die Beklagte haben 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse auf einer Hauptversammlung vom 24. August 2005.

Die Kläger wurden am 15. Juli 2005 im elektronischen Bundesanzeiger ordnungsgemäß zur Hauptversammlung vom ... 2005 geladen. Die Klägerin zu 1) hält 4 Aktien im Nennbetrag von insgesamt EUR 20.800,--, der Kläger zu 2) eine Aktie mit einem Nennwert von EUR 520,-- und die Klägerin zu 3) insgesamt 21 Aktien mit einem Nennwertbetrag von insgesamt EUR 960,-- am Grundkapital der Beklagten.

Im Einverständnis der Aktionäre erfolgt ein Tonbandmitschnitt von dem Verlauf der Hauptversammlung. Dieser Tonbandmitschnitt wurde auf einer CD zur Akte gereicht. Ferner reichten die Kläger zu 2) und 3) eine auszugsweise Abschrift dieses Mitschnitts und die Klägerin zu 1) eine komplette Abschrift des Mitschnitts der Hauptversammlung zur Akte. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis, dass der abgeschriebene Text, wie er zur Akte gereicht wurde, den Ablauf der Hauptversammlung zutreffend wiedergibt. Ursprünglich gab die A am 11. Juli 2005 eine Garantie gemäß Anlage K 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Garantieerklärung eine fehlerhafte Formulierung enthielt. Nachdem dieser Fehler bemerkt wurde, korrigierte die A mit Schreiben vom 17. August 2005 (Anlage B 2 den Garantietext. Dieser Text wurde den Aktionären in der Hauptversammlung vom ... 2005 vorgelegt.

Die Kläger machen geltend, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5.1 und 9 seien nichtig, zumindest aber anfechtbar. Der Versammlungsleiter habe die Beschlüsse nicht ordentlich festgestellt und das Ergebnis verkündet. Die notarielle Niederschrift des Notars Z vom 6. Oktober 2005 sei unrichtig. § 130 Abs. 2 AktG verlange ausdrücklich, dass die Feststellung des Vorsitzenden über die jeweilige Beschlussfassung in die Niederschrift aufgenommen wird. Daraus folge, dass eine derartige Feststellung notwendig sei, die bloße Verkündung von Ja- und Neinstimmen jedoch nicht genüge. Nach der ganz herrschenden Meinung sei die Verkündung der Beschlüsse ein konstitutives Merkmal für die Beschlussfassung. Beschlüsse ohne eine derartige Feststellung seien als nichtexistent zu betrachten. Gleiches gelte für die übrigen Tagesordnungspunkte, nämlich die Verwendung des Jahresergebnisses und Entlastung des Vorstands gemäß TOP 5.1 sowie TOP 4.

Die Bankbestätigung sei unzureichend gewesen. Die Bankgarantie müsse vor Einberufung der Hauptversammlung aus- und vorliegen. Die spätere Korrektur der Erklärung ändere an dem Verstoß gemäß § 327 B Abs. 3 nichts.

Die Verhandlungsführung auf der Hauptversammlung sei unzumutbar gewesen. Informationen und Auskünfte seien nicht in ausreichender Form gegeben worden. Der Versammlungsleiter habe einen Schluss der Rednerliste beschlossen. Hierdurch seien Informationsrechte der Aktionäre verletzt worden.

Die Barabfindung sei nicht korrekt ermittelt worden. Die in der Hauptversammlung beschlossene Abfindung sei unangemessen und zu niedrig. Die Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG seien verfassungswidrig.

Die Kläger beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom ... 2005, wonach der Bilanzverlust des Geschäftsjahres 2004 in Höhe von EUR 56.246.995,19 auf neue Rechnung vorgetragen wurde, nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom ..., wonach die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen angemessene Barabfindung auf die V, gemäß §§ 327 a ff. AktG übertragen wurden, nichtig ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom ... 2005, wonach den Mitgliedern des Vorstands, mit Ausnahme des ehemaligen Vorstandsmitglieds T., für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt wurde, nichtig ist.

Hilfsweise die zu den Ziff. 1) bis 3) genannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 2005 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 9 für nichtig zu erklären, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die genannten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten unwirksam sind.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien ordnungsgemäß gefasst, festgestellt und verkündet worden. Die Beschlüsse verletzen weder Gesetz noch Satzung und seien wirksam.

Der Versammlungsleiter habe die Beschlüsse ordentlich festgestellt und verkündet. Dies ergebe sich zum einen aus der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung durch den Notar Z gemäß Anlage B 1. Auch wenn sich aus dem Tonbandmitschnitt von dem Verlauf der Hauptversammlung nicht eindeutig ersehen lasse, dass die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses tatsächlich ausdrücklich erfolgt sei, sei nach der notariellen Niederschrift davon auszugehen, dass die Feststellung durch die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses jedenfalls konkludent geschehen sei. Anderenfalls hätte der Notar den entsprechenden Passus nicht in seine Niederschrift aufgenommen. Angesichts des Wortlauts des § 130 Abs. 2 AktG genüge die bloße Verkündung von Ja- und Neinstimmen zwar nicht, weil der Vorsitzenden darüber hinaus feststellen müsse, was ein Beschluss eines bestimmten Inhalts mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst worden sei. Ausnahmsweise genüge indes nach der Entscheidung des Bay. Ob. LG (NJW 1973, 250) die bloße Mitteilung des Stimmenverhältnisses, wenn die ausdrückliche Feststellung der Beschlussfassung zu einer bloßen Formalität herabsänke, wenn den Umständen nach durch die Feststellung des Stimmenverhältnisses allein schon die Annahme unzweifelhaft klar ist (z. B. bei der Ein-Mann-Gesellschaft oder bei Einstimmigkeit),..." so liege es hier. Der Notar sei offenbar davon ausgegangen, dass es den Umständen nach klar gewesen sei, dass der Versammlungsleiter mit der Mitteilung des Stimmenverhältnisses zugleich auch die Annahme des jeweiligen Antrags zum Ausdruck bringen wollte. Von solchen Umständen durfte der Notar aufgrund des jeweils unzweifelhaften Abstimmungsergebnisses auch ausgehen. Zu TOP 9 seien insgesamt 34.855.954 Stimmen anwesend gewesen, von denen 34.614.390 Stimmen mit "Ja" gestimmt haben. Die Zustimmung habe also 99,31 % betragen. Beim Tagesordnungspunkt 4 habe s nur 1.480 Gegenstimmen gegeben. Die Zustimmung zu diesem Beschluss habe folglich 99,99 % der anwesenden Stimmen betragen. Beim TOP 5.1 hab die Zustimmung 99,86 % der anwesenden Stimmen ausgemacht. Da für die Annahme der Beschlüsse jeweils nur die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen sei, hätten keine Zweifel daran bestehen können, dass den zur Abstimmung gestellten Beschlüssen jeweils zugestimmt worden sei. Mit der Mitteilung des Abstimmungsergebnisses habe damit zugleich die Annahme des jeweiligen Antrags zum Ausdruck gebracht werden sollen. Die notarielle Niederschrift sei daher korrekt gewesen.

Der Beschluss zu TOP 9 sei auch nicht anfechtbar. Er verstoße weder gegen das Gesetz, noch gegen die Satzung der Beklagten. Der Übertragungsbeschluss sei nicht treuwidrig. Es habe keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Barkapitalerhöhung und dem Übertragungsbeschluss gegeben. Die von der Hauptaktionärin, der V geleisteten Abeinzahlungen seien aufgrund erheblicher Liquiditätsprobleme der Beklagten dringend erforderlich gewesen. Der Beschluss der Hauptversammlung zum "Squeeze-out" sei verfassungsgemäß und nicht treuwidrig. Die Höhe der Barabfindung sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im nachfolgenden Spruchstellenverfahren zu klären. Die im Juli 2004 beschlossene Barkapitalerhöhung sei wirksam gewesen. Anfechtungsklagen habe es nicht gegeben.

Der Jahresabschluss 2004 sei vom Vorstand und Aufsichtsrat ordnungsgemäß gemäß § 172 AktG festgestellt worden. Der Jahresabschluss habe gemäß § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG ordnungsgemäß ausgelegen. Berücksichtige man die Anlagen B 6 und B 7, so sei der Jahresabschluss zutreffend.

Die Bankgarantie sei gemäß § 327 b Abs. 3 AktG ausreichend und korrekt. Zwar sei die ursprünglich am 11. Juli 2005 abgegebene Garantieerklärung aufgrund eines Schreibfehlers unzutreffend gewesen. Dieser Fehler sei aber noch vor der Hauptversammlung mit Schreiben vom 17. August 2005 gemäß Anlage K 3 korrigiert worden.

Das korrigierte Schreiben sei dann den Aktionären in der Hauptversammlung vom ... 2005 vorgelegt worden. Es treffe nicht zu, dass die korrigierte Garantieerklärung vor Einberufung der Hauptversammlung in Schriftform hätte vorliegen müssen. Die Schriftform habe keine konstitutive Wirkung. In der Garantieerklärung sei kein falscher Adressat der Garantie aufgeführt worden. Die Gewährleistung sei auch nicht deswegen untauglich, weil sie keine Garantie auf erstes Anfordern gewesen sei. Die Garantieerklärung sei von Vertretungsberechtigten Mitarbeitern der A. abgegeben worden (Anlage B 9).

Der Aufsichtsrat sei richtig besetzt gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nur aus drei Mitgliedern bestehen durfte. Die richtige Anzahl der gewählten Aufsichtsratsmitglieder sei gegenwärtig 12. Insgesamt beschäftige die Beklagte mehr als 2.000, aber weniger als 10.000 Arbeitnehmer. Damit sei § 1 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz anzuwenden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz müsse der Aufsichtsrat aus 12 Aufsichtsratsmitgliedern bestehen. Der Beschluss über die Entlastung sei folglich wirksam gefasst worden.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf ihre vorbereitenden Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 9 der Hauptversammlung vom ... 2005 sind nichtig, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5.1 ist hingegen wirksam.

I.

Die Klagen sind zulässig. Die Kläger haben gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt und zur Niederschrift des Notars deren Widerspruch erklärt. Sie sind damit anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 9 sind deswegen nichtig, weil unter Verstoß gegen § 130 Abs. 2 AktG die erforderliche Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter nicht erklärt wurde. Die Feststellung des Beschlussergebnisses hat ausdrücklich zu erfolgen. Sie ist ein konstitutives Merkmal für die Beschlussfassung (vgl. Werner/Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 130 Rz. 27 und Kubis/Münchener Kommentar, AktG, § 130 Rz. 58). Zu den genannten Tagesordnungspunkten 4 und 9 fehlt es aber an der notwendigen konstitutiven Feststellung des Versammlungsleiters, von welchem Beschlussergebnis vorliegend auszugehen ist. Es entspricht herrschender Meinung, dass der Vorsitzende feststellen muss, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist. Er muss also feststellen, dass der Beschluss mit einem näher bezeichneten Inhalt zustande gekommen oder nicht zustande gekommen ist. (Vgl. Hüffer, AktG, § 130 Rn. 22). Der Bedeutung der Feststellung entspricht es, dass sie ausdrücklich als solche getroffen werden muss (vgl. Hüffer a. a. O. Rn. 23). Dies gilt nicht nur bei unklarem Stimmenergebnis, sondern stets. Ohne die ausdrückliche Feststellung des Beschlussergebnisses ist der Beschluss nicht existent.

Die Beklagte kann nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die ausdrückliche Feststellung des Beschlussergebnisses vorliegend entbehrlich gewesen sei, weil angesichts des Stimmergebnisses bei der Abstimmung völlig klar gewesen sei, dass die jeweiligen Beschlüsse angenommen worden seien. Die förmliche Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung betrifft nicht nur das tatsächliche Zustandekommen des Beschlusses, sondern diese Feststellung ist konstitutiv für die Beschlussfassung. Sie ist nicht nur bei unklarem Stimmergebnis erforderlich, sondern sie muss stets festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig geworden, welchen Ablauf die Hauptversammlung zu den beiden Tagesordnungspunkten gehabt hat und welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben. Danach hat das Gericht als unstreitig davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter eine Feststellung von dem Abstimmungsergebnis nicht getroffen hat. Es fehlt somit an einem konstitutiven Element für die Beschlussfassung. Dies lässt sich nicht durch das Abstimmungsergebnis selbst ersetzen. Das Gesetz fordert nicht nur eine Mehrheit, sondern darüber hinaus die ausdrückliche Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter.

Die Beklagte kann insoweit auch nicht auf das notarielle Protokoll der Hauptversammlung verweisen. Dieses Protokoll ist nämlich nach dem unstreitigen Sachverhalt unzutreffend. Zwar muss der Notar die Feststellung des Vorsitzenden so niederschreiben, wie er sie wahrnimmt, mag er sie für richtig halten oder nicht. Vorliegend fehlt aber gerade eine derartige Feststellung durch den Versammlungsleiter. Wenn in dieser Situation der Notar sodann eine dem Gesetz entsprechende Feststellung in das Protokoll aufnimmt, welche der Versammlungsleiter gerade nicht erklärt hat, so gibt das Protokoll nicht den korrekten Verlauf der Hauptversammlung wieder. Die im Protokoll erwähnte Feststellung des Beschlussergebnisses wurde gerade nicht erklärt.

Einer Vernehmung des Versammlungsleiters oder des Notars ist vorliegend nicht erforderlich. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig geworden, dass die Niederschrift, welche die Kläger zur Akte gereicht haben, den Ablauf der Hauptversammlung und die dort abgegebenen Erklärungen zutreffend wiedergibt. Zwischen den Parteien ist mithin lediglich noch streitig, ob angesichts der Stimmabgabe, bei der mit einem Anteil von über 99 % die Anträge angenommen wurden, konkludent von einer Feststellung dieser Annahme auszugehen sei. Diese Bewertung ist jedoch letztlich eine Rechtsfrage. Nach Auffassung der Kammer ist eine konkludente Schlussfolgerung aus dem Abstimmungsergebnis dahin, dass eine Annahme dieser Beschlüsse selbstverständlich sei und daher nicht mehr ausdrücklich festgestellt werden muss, nicht zutreffend. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bedarf es einer ausdrücklichen Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter auch bei klaren Mehrheitsverhältnissen. Damit sind die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 9 nichtig. Das Gericht braucht daher nicht zu entscheiden, ob es weitere Gründe für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse gibt.

Der Beschluss zu TOP 5.1 hinsichtlich der Entlastung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds T ist wirksam. Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe haben die Kläger hierzu nicht vorgetragen. Die Niederschrift von dem Verlauf der Hauptversammlung zu TOP 5.1 betrifft die Seiten 138 f. Auf S. 144 der Niederschrift hat der Versammlungsleiter zunächst das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig mitgeteilt. Auf S. 145 der Niederschrift hat sodann der Versammlungsleiter erklärt: "Ich stelle den Beschluss fest und verkünde ihn, ich stelle daher fest, dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des ehemaligen Mitglieds T für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt worden ist." Damit hat der Versammlungsleiter zu diesem Tagesordnungspunkt das Ergebnis der Abstimmung förmlich festgestellt. Die Förmlichkeiten des § 130 Abs. 2 AktG sind somit zu diesem Tagesordnungspunkt erfüllt.

Soweit die Kläger auch zu diesem Tagesordnungspunkt behauptet haben, es fehle hierzu an einer förmlichen Feststellung des Beschlussergebnisses, beweist die unstreitige Niederschrift des Ablaufs der Hauptversammlung, dass die vom Notar in das Protokoll übernommene förmliche Feststellung tatsächlich dem Ablauf der Versammlung entspricht.

Soweit die Kläger gegenüber der Beschlussfassung einwenden, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sei unzutreffend und daher seien die Beschlussvorschläge zur ordentlichen Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß gewesen, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz muss nämlich der Aufsichtsrat bei der Beklagten mit insgesamt 12 Mitgliedern besetzt werden, weil bei der Beklagten mehr als 2.000, aber weniger als 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dieser Umstand ist nicht streitig. Damit ist der Betrieb der Beklagten vom Mitbestimmungsgesetz erfasst. Die Anzahl der Mitarbeiter ist unter Einbeziehung der Tochterunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz zu berechnen. Die Beschlussvorlage war damit ordnungsgemäß. Weitere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Diese sind auch nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.04.2006
Az: 409 O 129/05


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