Anwaltsgerichtshof Rostock:
Beschluss vom 28. September 2009
Aktenzeichen: I AG 4/09

(AGH Rostock: Beschluss v. 28.09.2009, Az.: I AG 4/09)

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2009 wird aufgehoben und das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren trägt die Rechts-anwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern.

Angewandte Vorschriften: §§ 43 a, 74 f, 197 f BRAO i. V. m. § 309 StPO

Gründe

I.

1. Der Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei in S. mit zwei weiteren Rechtsanwälten, unter anderem Frau Rechtsanwältin W.

Der Rechtsanwalt ist seit dem Jahr 1992 beratend für die Architektenkammer € tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erteilt er Kammermitgliedern unentgeltliche Erstberatungen im Bereich des Architekten- und Baurechtes. Darüber hinaus ist zwischen ihm und der Architektenkammer vereinbart, daß der Rechtsanwalt nur dann Mandate gegen Kammermitglieder annimmt, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Im Sommer 2006 beauftragte die B-GmbH den Rechtsanwalt mit der Beratung und außergerichtlichen Vertretung in bau-, architekten- und vergaberechtlichen Angelegenheiten. Mit Schreiben vom 28. August 2006 wurde sie von dem anwaltlich vertretenen Architekten Professor Dr. J. (im folgenden: Beschwerdeführer), Mitglied der Architektenkammer € , auf Zahlung von Honorar in Anspruch genommen, woraufhin sie den Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung auch in dieser Angelegenheit mandatierte, der zuvor die Zustimmung des Präsidenten der Architektenkammer € zur Übernahme des Mandats eingeholt hatte. Danach, nämlich mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wandte sich der Beschwerdeführer - obwohl anderweitig anwaltlich vertreten - an den Rechtsanwalt zwecks Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Beratung. Eine solche lehnte der Rechtsanwalt wegen Interessenkollision mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 ab. In diesem Schreiben, das er nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinen Bevollmächtigten übersandte, heißt es ausdrücklich wie folgt:

"Wie Ihnen bekannt ist, vertreten wir in einer die oben genannte Angelegenheit berührenden Sache die B-GmbH. Von daher besteht ein Interessenkonflikt. Wie Sie als ehemaliges Vorstandsmitglied der Architektenkammer € wissen, besteht zwischen dem Unterzeichner und der Kammer die Vereinbarung, daß der Unterzeichner bzw. seine Kanzlei nicht gegenüber Mitgliedern der Architektenkammer anwaltlich tätig wird, sofern diese nicht anwaltlich vertreten sind. Da Sie Ihren Gebührenanspruch anwaltlich gegenüber der B-GmbH geltend machten, bestand für uns vor dem Hintergrund der vorgenannten Vereinbarung keine Hinderung, das Mandat der B-GmbH zu übernehmen. Diese Mandatsübernahme war im Vorfeld mit der Architektenkammer ... ausdrücklich abgestimmt.

Obwohl unser Verhalten damit auch der damals mit Ihrer Beteiligung getroffenen Vereinbarung entsprach und wir den Inhalt Ihres in der vergangenen Woche an die Architektenkammer € gerichteten Schreibens nicht teilen,werden wir nach Absprache mit unserer Mandantin in der Sie betreffenden Angelegenheit Ihnen gegenüber nicht mehr tätig.Die Vertretung der B-GmbH wird zukünftig durch Rechtsanwalt F. aus Lübeck wahrgenommen werden.

€"

(Anm.: Hervorhebung durch die Kammer)

Tatsächlich erfolgte intern die weitere Sachbearbeitung durch Frau Rechtsanwältin W.; Herr Rechtsanwalt F. aus Lübeck trat nur nach außen auf. Sein Mandat wurde nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 vor dem Landgericht Schwerin, an der auch Frau Rechtsanwältin W teilnahm, beendet. Danach übernahm Frau Rechtsanwältin W auch nach außen hin wieder die Vertretung der B-GmbH.

2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern dem Rechtsanwalt eine Rüge wegen Verstoßes gegen die aus § 43 a BRAO folgende Wahrheitspflicht erteilt. Gegen den ihm am 8. Januar 2009 zugestellten Rügebescheid hat der Rechtsanwalt am 5. Februar 2009 Einspruch eingelegt. Über den Einspruch hat der Kammervorstand in seiner Sitzung am 15. April 2009 beraten und beschlossen, ihn zurückzuweisen. Dabei hat lediglich der Entscheidungsvorschlag der Berichterstatterin ohne Begründung vorgelegen. Die Endfassung der Einspruchsentscheidung nebst deren Begründung ist von der Berichterstatterin erst am 20. April 2009 dem Kammerpräsidenten vorgelegt worden, der sie dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hat. Das Schreiben ist dem Rechtsanwalt am 28. April 2009 zugestellt worden. Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Rechtsanwalt am 28. Mai 2009 Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gestellt.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von § 74 a BRAO gestellt. Er hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Einspruchsentscheidung ist verfahrensfehlerhaft. An der Begründung der Einspruchsentscheidung haben die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht mitgewirkt. Sie haben lediglich an der Vorstandssitzung am 15. April 2009 teilgenommen und auf Grundlage des unbegründeten Entscheidungsvorschlages der Berichterstatterin beschlossen, den Einspruch zurückzuweisen. Das ist nicht ausreichend. Erforderlich ist die Mitwirkung des Kollegiums an der Begründung der Einspruchsentscheidung bis zur Endfassung, also am genauen Text der Begründung (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 74 BRAO Rz. 36). Es ist nicht zulässig, - wie hier - gleichsam in Stichworten Kernschlagworte zu erörtern, sich im grundsätzlichen über den Ausspruch einer Rüge bzw. Einspruchsentscheidung einig zu sein und dies zu beschließen, die Einzelheiten der Ausformulierung dessen, was dann in der Begründung steht, aber einem einzelnen Mitglied, und sei es der Vorsitzende, zu überantworten (vgl. Peus, AnwBl 2005, 524, 527 m. w. N.). Die Endfassung der Einspruchsbegründung hat die Berichterstatterin dem Kammerpräsidenten erst am 20. April 2009 vorgelegt, der sodann die Einspruchsentscheidung dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hat. Diese Tätigkeiten der beiden Kammermitglieder kann ebenfalls nicht als ausreichende Mitwirkung des Kollegiums angesehen werden, da gemäß § 3 Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Januar 2000 in der Fassung vom 31.03.2001 der Vorstand nur beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner - acht - Mitglieder anwesend sind.

2. Die Einspruchsentscheidung ist deshalb aufzuheben und das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Gemäß § 74 a Abs. 2 S. 1 BRAO sind auf das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 309 StPO kommt eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht in Betracht, und zwar dann, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (Meyer-Gossner, StPO, 48. Aufl., § 309 Rz. 7 m. w. N). So liegen die Dinge hier.

3. Eine Aufhebung auch des Rügebescheides ist nicht geboten. Dort hat das Kollegium verfahrensfehlerfrei auch an dessen Begründung mitgewirkt. Die Endfassung des Rügebescheides einschließlich dessen Begründung ist von vier Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. Das dies zum Teil im Wege des Faxaustausches geschehen ist, ist unschädlich (vgl. Weyland, a. a. O.).

Der Rügebescheid ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der Kammervorstand hat das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mit Recht bejaht. Die Angabe des Rechtsanwalts in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2006 an den Beschwerdeführer, daß seine Sozietät in der ihn betreffenden Angelegenheit nicht mehr tätig werde, war unrichtig. Tatsächlich war schon derzeit vorgesehen, daß die interne Sachbearbeitung des Mandats weiterhin durch Frau Rechtsanwältin W erfolgt. Daß der Beschwerdeführer die Äußerung dahingehend verstehen mußte, daß die Sozietät des Rechtsanwalts nur nach außen nicht mehr gegen ihn tätig wird, ist unzutreffend. Nach dem maßgebenden Empfängerhorizont konnte und mußte er davon ausgehen, daß die Sozietät des Rechtsanwalts in seiner Angelegenheit überhaupt nicht mehr tätig wird. Der Rechtsanwalt hat deshalb gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43 a Abs. 3 BRAO verstoßen. Danach darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten handelt. Die Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts gründet sich in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Da der Anwalt aufgrund seiner Organstellung verpflichtet ist, an der Verwirklichung der Rechtspflege mitzuwirken, ist er bei seiner Berufsausübung insgesamt an das zentrale Verfahrensziel der Wahrheitsfindung gebunden. Das Verbot der bloßen Verbreitung von Unwahrheiten gilt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber Gerichten und Behörden und in eigenen Sachen, sondern auch gegenüber dem Gegner (vgl. Weyland, a. a. O., § 43 a Rz. 38 f m. w. N.).

Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 BRAO kann der Vorstand das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Von dieser Möglichkeit hat der Kammervorstand Gebrauch gemacht. Objektiv hat der Rechtsanwalt gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen, nämlich gegen das Sachlichkeitsgebot. Daß der Kammervorstand dabei von einer geringen Schuld des Rechtsanwalts ausgegangen ist, steht nicht im Widerspruch zu der von ihm festgestellten Verletzung einer der Kardinalpflichten eines Rechtsanwalts. Bekanntlich gehört die Pflichtverletzung zu den objektiven und das Verschulden zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.

Im übrigen kann ein Rügebescheid nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich (§ 74 a Abs. 3 S. 1 BRAO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a Abs. 1 i. V. m. 197 Abs. 1 S. 1, 116 S. 2 BRAO i. V. m. 464 Abs. 2 StPO.






AGH Rostock:
Beschluss v. 28.09.2009
Az: I AG 4/09


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