Landgericht München I:
Urteil vom 14. Mai 2012
Aktenzeichen: 21 O 14914/09

(LG München I: Urteil v. 14.05.2012, Az.: 21 O 14914/09)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

ein elektronisches hydrographisches Navigationsprogramm mit nautischen Karten in elektronischer Form, welche die hydrographischen Angaben, Tiefenlinien und andere Details der nautischen Karten des Klägers beinhalten, wie in der Version € von "€", der Version € von "€", der Version € von "€" und dem "€" sowie in früheren Versionen dieser Programme geschehen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Herunterladen anzubieten und/oder über die Internetseite € oder in anderer Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das besagte Navigationsprogramm auf entsprechende Benutzerabfrage hin zumindest eine der nachstehend zu dieser Ziffer abgedruckten graphischen Darstellungen wiedergibt.

(€)

2. dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten und verkauften vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Navigationsprogramme, aufgeschlüsselt nach Angebots- und Verkaufsmengen sowie den jeweiligen -zeiten und €preisen.

b) der Namen und Anschriften ihrer Vertriebspartner für die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Navigationsprogramme sowie deren über diese Vertriebspartner vertriebene Menge.

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses bezüglich der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 quartalsweise Rechnung zu legen über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten, den erzielten Gewinn und die erzielten Umsätze.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

5. Die Beklagten werden verurteilt, alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten nautischen Karten sowie die in ihrem Eigentum stehenden Vorrichtungen, soweit diese vorwiegend zur Herstellung dieser Karten gedient haben, zu vernichten.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist in Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 50.000,00, in Ziffer I. 2. und I. 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 1.000,00, in Ziffer I. 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 sowie im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verletzung von deutschen Urheber- und Datenbankrechten an Seekarten.

Der Kläger ist als Verteidigungsminister verantwortlich für den Verteidigungsbereich des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Dem von ihm geleiteten Verteidigungsministerium von Großbritannien und Nordirland (Ministry of Defence) gehört als eine von verschiedenen Abteilungen auch das Amt für Hydrographie des Vereinigten Königreichs (Hydrographic Office of the United Kingdom; nachfolgend: UKHO) an. Das UKHO sammelt unter anderem hydrographische und topographische Informationen aller Art für verschiedene Seekarten sowie angrenzende Produkte für nationale, gewerbliche, private und Verteidigungszwecke und hält die in diesen Produkten enthaltenen Informationen fortlaufend auf einem aktuellen Stand. Das UKHO ist der weltweit führende Hersteller von Seekarten, die als ca. 3300 Einzelkarten die gesamten Weltmeere abdecken. Die Seekarten des UKHO heißen Admiralty Charts.

Die Beklagte zu 1) ist ein in € ansässiges Unternehmen, das nautische Navigationsprogramme mit elektronischen Seekarten unter der Bezeichnung "€" in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über seine deutschsprachige Internetseite €, vertreibt. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten für die in ihren Produkten "€", "€", "€" und "€" enthaltenen elektronischen Vektorkarten einen wesentlichen Teil der Seekarten des UKHO übernommen. Dies gelte insbesondere für die drei in den Klageanträgen enthaltenen Admiralty Charts 2035, 147 und 3272 (Anlagen K14, K15 und K16), welche die Gewässer Südenglands zwischen den Western Approaches und der Solent-Mündung, die Südküste Cornwalls sowie die Gewässer zwischen der Moul of Eswick und Helli Ness auf den Shetland Inseln wiedergeben.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als die dem UKHO übergeordnete Rechtspersönlichkeit Inhaber der Urheberrechte und Datenbankrechte an den streitgegenständlichen Seekarten oder jedenfalls zu deren Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt. Das UKHO sei insoweit lediglich ein untergeordnetes Verwaltungsorgan (executive agency) und als solches Teil des Verteidigungsministeriums. Im englischen Verfassungsrecht bestehe dabei die Besonderheit, dass die Rechtsträgerschaft beziehungsweise die Befugnis zur Ausübung von Rechten nicht an ein abstraktes Rechtssubjekt, sondern an eine Person als Amtsinhaber gebunden sei, die öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich auftrete.

Der Kläger ist der Auffassung, vorliegend würden nach deutschem Recht dem Arbeitgeber der Kartographen, welche die Originale der nautischen Karten herstellten und aktualisierten, sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, an denen er ein berechtigtes Interesse habe, im Rahmen der Arbeitsverträge eingeräumt. Dementsprechend behielten die Kartographen des UKHO die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht selbst, sondern übertrügen sie im Rahmen ihrer Einstellung auf ihren Arbeitgeber. Die Kartographen seien als sogenannte Crown Servants nach englischem Recht im öffentlichen Dienst der Krone tätig. Aus den maßgeblichen Rechtsnormen betreffend Crown Servants, insbesondere aus dem Civil Service Management Code und dem Civil Service Code, ergebe sich, dass die Kartographen zwar Pflichten gegenüber den Ministern der Krone - hier gegenüber dem Kläger - hätten, dass als Arbeitgeber aber die Krone selbst anzusehen sei.

Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass ihre Majestät Königin Elisabeth II. selbst Arbeitgeberin der Kartographen sei, sei der Kläger zur Durchsetzung der Urheberrechte berechtigt. Es seien die Vorschriften des englischen Copyright Designs and Patents Act 1988 anzuwenden, nach denen ihre Majestät Königin Elisabeth II. die Inhaberin jeglicher Urheberrechte von Werken werde, die ein für die Krone tätiger Beamter erschaffen hat. Ihre Majestät Königin Elisabeth II. habe wiederum dem Controller des HMSO (Her Majesty's Stationary Office) gemäß der Ermächtigung in Anlage K 23 (letters patent) treuhänderisch alle Rechte und Privilegien im Zusammenhang mit diesen Crown Copyrights sowie den Datenbankrechten übertragen. Der Controller des HMSO habe wiederum durch Erklärung vom 4.8.2009 (Anlage K24) den Kläger ermächtigt, im eigenen Namen alle ihre Rechte, die sich auf die unrechtmäßige Nutzung von Urheberrechten und/oder aller zusammenhängender Rechte in Deutschland beziehen, geltend zu machen.

Im Hinblick auf die gemäß Anlage K23 vorgenommene Rechtsübertragung durch letters patent sei aber ohnehin von einem in der Person der Königin unteilbaren Begriff der Krone auszugehen, so dass zwischen einer Übertragung der in der Person ihrer Majestät Königin Elisabeth II. erstmalig entstandenen englischen Urheberrechte und etwaigen bei der Krone liegenden deutschen urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht unterschieden zu werden brauche. Wenn man also von der Krone als Arbeitgeberin ausgehe, auf die die deutschen urheberrechtlichen Nutzungsrechte von den Kartographen im Rahmen ihrer Arbeitsverträge übertragen wurden, würden diese in gleicher Weise von der Übertragung gemäß Anlage K23 erfasst. Es sei undenkbar, dass eine Rechtsübertragung stattfinde, welche die Rechte ihrer Majestät Königin Elisabeth II. betreffe, die andererseits aber Rechte der Krone ausschließe.

Der Kläger sei zur Geltendmachung von deutschen urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Seekarten als zuständiges und rechtsfähiges Exekutivorgan der Krone aufgrund des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 befugt, ohne dass es auf eine zivilprozessual zu bestimmende Befugnis zur Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen ankomme. Aufgrund der als Anlage K24 vorgelegten Erklärung vom 4.8.2009 sei der Kläger aber auch bei einer engeren Auslegung des Begriffs der Krone vom Controller des HMSO in zivilprozessualer Hinsicht zur Geltendmachung der deutschen Urheberrechte in eigenem Namen ermächtigt worden.

Im Hinblick auf die deutschen Datenbankherstellerrechte sei der Kläger ebenfalls aktivlegitimiert, da er selbst die erheblichen Investitionen für die Herstellung der Seekarten getätigt habe, die zur Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der in der Datenbank enthaltenen Elemente erforderlich seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Ausgaben zur Beschaffung der Rohdaten und Informationen sowie zur Schaffung, Prüfung und Überarbeitung der Seekarten durch das Budget des Klägers finanziert worden seien. Für den Fall, dass man statt des Klägers die Krone als Datenbankherstellerin ansehe, seien sämtliche Datenbankrechte jedenfalls durch letters patent (Anlage K23a) nach den auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltenden Grundsätzen jedenfalls auf das HMSO übertragen worden, dessen Controller wiederum mit der Erklärung gemäß Anlage K24 den Kläger auch zur Geltendmachung der Datenbankrechte im eigenen Namen ermächtigt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Übernahme wesentlicher Teile der Seekarten des UKHO in die Vektorkarten der €-Produkte hätten die Beklagten die klägerischen deutschen Urheber- und Datenbankrechte verletzt. Die UKHO-Seekarten seien als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sowie als Datenbankwerke nach § 4 Abs. 1 UrhG schutzfähig. Die für den Schutz als Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art erforderliche, über topographische und hydrographische Vorgaben hinausgehende eigenschöpferische Leistung der Kartographen zeige sich gerade in der individuellen Auswahl und Schwerpunktsetzung bei den zur Verfügung stehenden Informationen. Aufgrund dieser individuellen Auswahl und Anordnung ihrer Elemente seien die Karten auch als Datenbankwerke schutzfähig. Schließlich bestehe auch ein sui-generis-Schutz als Datenbanken, da es sich um eine Sammlung und systematische Anordnung voneinander unabhängiger Elemente handle, die auf elektronischem oder anderem Wege zugänglich sei und deren Erschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordere.

Der Kläger begehrte zunächst die Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens sämtlicher nautischer Karten im Rahmen eines elektronischen Navigationssystems, welche die hydrographischen Angaben, Tiefenlinien und andere Details der nautischen Karten des Klägers beinhalten (Bl. 2 d.A.).

Der Kläger beantragte zuletzt, wobei er die Ansprüche zunächst auf Urheberrecht, hilfsweise auf Datenbankrecht stützt:

1. den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

ein elektronisches hydrographisches Navigationsprogramm mit nautischen Karten in elektronischer Form, welche die hydrographischen Angaben, Tiefenlinien und andere Details der nautischen Karten des Klägers beinhalten, wie in der Version € von "€", der Version € von "€", der Version € von "€" und dem "€" sowie in früheren Versionen dieser Programme geschehen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Herunterladen anzubieten und/oder über die Internetseite € oder in anderer Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das besagte Navigationsprogramm auf entsprechende Benutzerabfrage hin zumindest eine der im Tenor abgedruckten grafischen Darstellungen wiedergibt.

2. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten und verkauften vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Navigationsprogramme, aufgeschlüsselt nach Angebots- und Verkaufsmengen sowie den jeweiligen -zeiten und -preisen,

b) der Namen und Anschriften ihrer Vertriebspartner für die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Navigationsprogramme sowie deren über diese Vertriebspartner vertriebene Menge,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses bezüglich der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 quartalsweise Rechnung zu legen über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten, den erzielten Gewinn und die erzielten Umsätze;

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2006 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

5. alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten nautischen Karten sowie die in ihrem Eigentum stehenden Vorrichtungen, soweit diese vorwiegend zur Herstellung dieser Karten gedient haben, zu vernichten.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten wenden ein, der Kläger sei weder der Inhaber der vermeintlichen deutschen Urheber- und Datenbankrechte, noch sei er zu deren Geltendmachung berechtigt.

Die Beklagten hätten die Seekarten der Klägerin weder kopiert, noch übernommen. Die Beklagten verwendeten andere Farbgebungen und durch die Zoommöglichkeit andere Maßstäbe. Soweit sie nicht ohnehin für die Seeschifffahrt festgelegt und daher unveränderlich seien, seien auch die Symbole unterschiedlich. Die Schriftarten und -größen seien sogar bei den für die Seeschifffahrt festgelegten Darstellungen von Symbolen unterschiedlich. Die herangezogenen Seekarten gemäß den Anlagen K 14, K 15 und K 16 stimmten insbesondere bei den vermeintlich schöpferischen Merkmalen nicht mit denen der Beklagten überein. Insbesondere die Tiefenangaben und Tiefenpunkte der Papierseekarten seien nicht mit denen des Programms identisch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2012 (Bl. 239/243 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Papierseekarten der Klägerin stellten keine Datenbanken im eigentlichen Sinne dar, eine Verletzung der Datensammlungen einer Papierseekarte durch die elektronischen Datensätze der Beklagten sei nicht möglich. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Lesesoftware und eine Datenbank erforderlich seien. Bei einer elektronischen Datenbank, insbesondere wenn es noch einer Auswertungssoftware bedürfe, würden ganz andere Informationen in elektronische Datensätze übertragen. Diese Datensätze würden dann mit einer zusätzlichen Software wieder zusammengefügt, wobei die Zusammenstellung variabel sein müsse. Hieraus ergebe sich, dass die Daten nicht identisch sein könnten, da die Daten für die Datenbank der Beklagten - anders als die Daten des Klägers - nicht statisch sein könnten.

Die graphische Darstellung auf einem Bildschirm sei in keiner Weise mit der Darstellung auf Papierseekarten zu vergleichen. Das vom Kläger angesprochene hohe Maß an schöpferischer Qualität sei bei der graphischen Darstellung auf dem Bildschirm ganz anders. Sämtliche der geistigen Schöpfung zugänglichen und der schöpferischen Individualität unterliegenden Möglichkeiten seien bei der Beklagten schon optisch anders aufbereitet. Die eigenen schöpferischen Arbeiten des Klägers seien für die Datenbank der Beklagten ohne Belang.

Ein entscheidender Unterschied bestehe auch darin, dass die Datenbank der Beklagten mit den Datensätzen automatisch navigieren solle und als Ergebnis der Auswertung alle Informationen zu einem Kurs liefere. Die Seekarten des Klägers sollten den Nutzer dagegen in die Lage versetzen, selbst zu navigieren.

An geographischen Gegebenheiten bestehe kein Urheberrechtsschutz, bei Seekarten müsse aber bei allen geographischen Gegebenheiten eine Übereinstimmung vorhanden sein. Der Kläger denke, er habe die Welt vermessen und habe damit das Urheberrecht an allen durch die Natur und Umwelt vorgegebenen Merkmalen. Der Kläger könne auch keinen Urheberrechtsschutz betreffend das Navigationsprogramm der Beklagten ableiten, da er kein Navigationsprogramm entwickelt habe. Das Navigationssystem der Beklagten verarbeite zudem auch Wetterdaten und berechne die eingegebene Reiseroute mit einem Navigationsvorschlag.

Papierseekarten würden überdies von einer Vielzahl von Herstellern wie beispielsweise dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem niederländischen Verteidigungsministerium vertrieben. Alle diese Seekarten hätten sich an den sogenannten Chart Specifications der International Hydrographic Organisation (IHO) zu orientieren, durch die die Darstellung der natürlichen Formen als Standard vorgegeben werde. Der Kläger könne sich daher nicht auf eine von ihm selbst entwickelte Systematik der Anordnung und Darstellung berufen. Vektorisierte Seekarten seien vielfach im Internet zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.09.2010 (Bl. 155/156 d.A.) zum englischen Recht Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor € vom 19.09.2011 (Bl. 222/236 d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 und 15.02.2011 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger partei- und prozessfähig.

Im Hinblick auf die Parteifähigkeit des Klägers als Person fremder Staatszugehörigkeit ist entgegen dem sonst geltenden lex-fori-Grundsatz im Prozessrecht davon auszugehen, dass das deutsche Internationale Zivilprozessrecht eine eigene ungeschriebene Kollisionsregel des Inhalts enthält, dass sich die Parteifähigkeit nach dem Heimatrecht beurteilt (MüKo-Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 50, Rn. 66 f.). Maßgeblich ist für die Parteifähigkeit des Klägers somit das englische Recht.

Die Prozessfähigkeit eines Ausländers beurteilt sich gemäß ungeschriebener € von § 55 ZPO vorausgesetzter € Grundnorm des deutschen Verfahrenskollisionsrechts ebenfalls nach seinem Heimatrecht, d.h. dem Prozessrecht des Heimatstaates (MüKo-Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 55, Rn. 1). Der Kläger ist also für den Inlandsprozess prozessfähig, wenn ihm in einem entsprechenden Verfahren vor den englischen Heimatgerichten diese Eigenschaft zukäme.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen € auf den Seiten 4 und 5 seines Gutachtens vom 19.09.2011 (Bl. 225/226 d. A.) ist der Kläger als Institution nach englischem Recht rechts-, partei- und prozessfähig. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass das Amt des Secretary of State bereits im 16. Jahrhundert unter Königin Elisabeth I. politische Bedeutung erlangt hat, wobei aus rechtlicher Sicht ein einzelnes Amt des Secretary of State existiert, dessen Funktionen von jedem Inhaber des Amtes ausgeübt werden können, und derzeit 17 der 23 Mitglieder des britischen Kabinetts den Titel des Secretary of State tragen.

Das spezielle Amt des Secretary of State for Defence existiert dabei nicht nur nach den allgemeinen ungeschriebenen Regeln des königlichen Vorrechts (royal prerogative), sondern auch nach geschriebenem Gesetzesrecht, insbesondere nach dem sogenannten Defence (Transfer of Functions) Act 1964, durch den im Vereinigten Königreich die einzelnen Waffengattungen der Armee zusammengeführt wurden und der Secretary of State for Defence mit der allgemeinen Zuständigkeit für Verteidigungsaufgaben betraut wurde. Ihm wurden all die Funktionen übertragen, die zunächst von den einzelnen Ministern oder Behörden wahrgenommen wurden, die für das Heer, die Luftwaffe und die Marine zuständig waren. Nach Sec. 2 (2) des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 sollte der Secretary of State for Defence sowohl im Vereinigten Königreich als auch außerhalb desselben in all die Eigentumspositionen, Rechte und Verbindlichkeiten einrücken, die bisher die einzelnen Minister und Behörden des Verteidigungsbereichs innehatten. Infolge dessen übernahm der Secretary of State for Defence auch die Positionen, die das königliche Vorrecht (royal prerogative) dem bzw. einem Secretary of State zubilligt, zumal in Sec. 4 (3) des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass das Gesetz keinerlei Auswirkungen auf die nach dem königlichen Vorrecht der Krone bereits bestehenden Rechtspositionen haben sollte. Folglich ist seit diesem Zeitpunkt der Secretary of State for Defence berechtigt, alle Aspekte des königlichen Vorrechts auszuüben, wobei für administrative und politische Zwecke seine Funktionen auf den Verteidigungsbereich beschränkt sind.

Die Rechte ruhen nach einem im englischen Recht seit langem existierenden Konzept der "corporation sole" bei der Institution des Secretary of State for Defence, so dass diesem als Institution und Inhaber eines speziellen Amtes Rechtsfähigkeit zukommt, die auch dann fortdauert, wenn die Person des Amtsinhabers wechselt. Infolgedessen kommt der Sachverständige Prof. ... vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger Rechtsfähigkeit nach englischem Recht besitzt und als solcher klagen und verklagt werden kann, mithin also nach englischem Recht auch infolge seiner Rechtsfähigkeit als partei- und prozessfähig anzusehen ist.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Vernichtung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 98 Abs. 1 UrhG; 242, 259, 260 BGB zu.

1. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens von hydrographischen Navigationsprogrammen verlangen, die die urheberrechtlich geschützten nautischen Karten des Klägers mit den im Tenor abgebildeten Kartenausschnitten enthalten.

Der Kläger macht vorliegend die Verletzung des deutschen Urheberrechts an den streitgegenständlichen Kartenausschnitten geltend, so dass nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO (VO (EG) Nr. 864/2007, ABl. L 199/40) auf die Verletzung deutsches Recht anzuwenden ist. Gewohnheitsrechtlich gilt im deutschen Urheberkollisionsrecht das Schutzlandprinzip auch außerhalb von reinen Verletzungsfragen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO, so auch für die Frage der Schutzfähigkeit, die sich ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt.

a) Die streitgegenständlichen drei Kartenausschnitte gemäß den Anlagen K14, K15 und K16 sind als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig.

Bei der Ausgestaltung der hier in Streit stehenden drei Admiralty Charts hatten die dabei tätigen Kartographen einen derart großen Gestaltungsspielraum, dass die jeweilige Auswahl und Kombination der bekannten, in der Natur vorkommenden Merkmale in diesen Karten ein hinreichendes Maß an Individualität erreichen, so dass von persönlichen geistigen Schöpfungen auszugehen ist. Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung bei Karten und Stadtplänen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, soweit es sich um Pläne handelt, die über bloße Aufnahmekarten oder Vermessungsergebnisse hinausgehen, da so viele Einzelheiten zusammenkommen, die nach verschiedenen Kriterien hervorgehoben, in den Hintergrund gerückt oder weggelassen werden können, dass zwei unabhängig voneinander arbeitende Kartographen in der Regel zu verschiedenen Ergebnissen gelangen (vgl. BGHZ 18, 319, 323 € Bebauungspläne; BGH GRUR 1965, 45, 46 € Stadtplan; BGH ZUM 1987, 634, 636 € Topographische Landeskarten; BGH GRUR 1998, 916, 917 € Stadtplanwerk; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 2, Rn. 236).

Entsprechendes gilt auch hier, da für die streitbefangenen Seekarten vom Hydrographischen Amt des Vereinigten Königreichs (UKHO) zunächst eine Vielzahl von Einzeldaten wie beispielsweise Meerestiefen, Küstenverläufe, Riffverläufe, Strömungen, Leuchtzeichen, Gewässernamen u.ä. gesammelt werden, die die Gegebenheiten der Natur abbilden. Bei der Vielzahl dieser Rohinformationen und Rohdaten hat der tätig werdende Kartograph € je nachdem, zu welchen Zweck die von ihm zu erstellende Seekarte verwendet werden soll € eine Vielzahl von Möglichkeiten, um die einzelnen Informationen auf der Seekarte abzubilden, diese wegzulassen, in den Hintergrund treten zu lassen oder besonders hervorzuheben. Beispielsweise wird ein Kartograph je nachdem, ob ein Chart von Seeschiffen, Freizeitbooten, Behörden, militärischen Einrichtungen, Fischern, Tauchern oder industriellen Nutzern verwendet werden soll, unterschiedliche Schwerpunkte je nach der Art der für diese Personen oder Institutionen relevanten Informationen setzen.

Bei den Anlagen K14, K15 und K16 wird dies besonders deutlich, weil die Karten für die kommerzielle und private Schifffahrt gedacht sind, so dass auch entsprechend darauf geachtet wird, dass an den möglichen Fahrstellen und Fahrrinnen für die angesprochene Klientel ausreichende Tiefenangaben vorhanden sind, wobei gewisse Schwellenwerte dazu führen, dass die Tiefenbereiche mal hellblau, mal dunkelblau, mal weiß oder mal grün gekennzeichnet werden. Darüber hinaus haben die Kartographen beispielsweise auch Bojen, Tonnen, Warnzeichen oder die Abstrahlrichtung und den Abstrahlbereich von Leuchttürmen aufgenommen, die gerade für die seefahrenden Nutzer der Karten von Bedeutung sind. Dies wäre z.B. völlig anders zu bewerten, wenn die Karten lediglich von Historikern oder Naturwissenschaftlern genutzt werden sollen, die politische Gegebenheiten oder mögliche Veränderungen in der Natur dokumentieren wollen.

Aufgrund der aus den hier streitgegenständlichen Kartenausschnitten K14, K15 und K16 ersichtlichen individuellen Spielräumen bei der Betonung von einzelnen Karteninformationen, die von den tätigen Kartographen bei diesen drei Ausschnitten genutzt worden sind, ist von einer hinreichenden individuellen geistigen Schöpfung und damit von urheberrechtlich schutzfähigen Werken auszugehen.

b) Der Kläger ist hinsichtlich der geltend gemachten deutschen urheberrechtlichen Ansprüche aktivlegitimiert.

aa) Die Frage der ersten Inhaberschaft des Urheberrechts an den streitgegenständlichen Kartographien richtet sich aufgrund des gewohnheitsrechtlich auch im dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Kontext geltenden Schutzlandprinzips ebenfalls nach deutschem Recht (vgl. Staudinger/Fezer BGB, EGBGB - Internationales Immaterialgüterprivatrecht, 2010, Rn. 1126 a.E.). Hiernach war der jeweilige Kartograph gemäß § 7 UrhG als Schöpfer der Seekarten der erste Inhaber des Urheberrechts.

bb) Grundsätzlich nicht das Schutzlandrecht sondern das Arbeitsvertrags- bzw. Dienststatut ist maßgeblich für die Frage eines Rechtsübergangs vom Arbeitnehmerurheber auf seinen Arbeitgeber (vgl. Staudinger/Fezer BGB, EGBGB - Internationales Immaterialgüterprivatrecht, 2010, Rn. 1126; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., vor §§ 120 ff., Rn. 53). Vorliegend ist die Anwendung des deutschen Schutzlandrechts jedoch aufgrund eines Normenmangels durch kollisionsrechtliche Angleichung auf die Frage des Rechtsübergangs auszudehnen (vgl. zur Angleichung: Palandt-Thorn, BGB, 70. Aufl., Einl. vor Art. 3 EGBGB, Rn. 32).

Die Frage des Rechtsübergangs wird von dem eigentlich als Arbeitsvertrags- bzw. Dienststatut berufenen englischen Recht nicht behandelt. Über Art. 30 Abs. 2 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 28 Rom-I-VO (VO (EG) Nr. 593/2008, ABl. L 177/6) bzw. dem Territorialitätsgrundsatz im öffentlichen Dienstrecht ist für die Frage des Rechtsübergangs englisches Recht anzuwenden. Da das englische Recht jedoch keine Erstentstehung des Urheberrechts beim öffentlichen Arbeitnehmer vorsieht, muss es auch die Frage des Rechtsübergangs auf den öffentlichen Arbeitgeber nicht behandeln. Die erste Inhaberin von dem englischen Urheberrecht unterliegenden Schöpfungen ihrer Bediensteten ("Crown copyright") wird nach Sec. 163 (1) Copyright, Designs and Patents Act 1988 unmittelbar und ohne Rechtsdurchgang bei ihren Bediensteten Ihre Majestät, Königin Elisabeth II.

Deutsches Schutzlandrecht ist vorliegend lediglich zur Beurteilung der Frage der Erstentstehung des Urheberrechts beim Arbeitnehmerurheber berufen, nicht jedoch für die damit zusammenhängende Frage des möglichen Rechtsübergangs auf den öffentlichen Arbeitgeber, obwohl deutsches Sachrecht nach § 43 UrhG vorsieht, dass der Arbeitnehmerurheber in der Regel stillschweigend im Wege der Vorausverfügung dem Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte an seinen Dienstschöpfungen einräumt, soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem Inhalt oder Wesen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses etwas anderes ergibt (Dreier-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 43, Rn. 19).

Sowohl das englische als auch das deutsche Sachrecht kommen daher bei öffentlichen Dienstverhältnissen zu dem Ergebnis, dass an solchen Werken, die im Rahmen der Erfüllung von Dienstpflichten entstanden sind, die Rechte an den Werken in der Regel nicht beim Dienstverpflichteten, sondern vielmehr beim öffentlichen Dienstherrn liegen sollen. Der Widerspruch zu dem bei isolierter Anknüpfung entstehenden Ergebnis kommt durch die kollisionsrechtliche Zerlegung des einheitlichen Lebenssachverhalts bei der Schaffung eines Pflichtwerks zustande, durch die miteinander inkompatible Rechtsordnungen berufen werden, da das englische Sachrecht keine Erstentstehung beim Dienstverpflichteten kennt, das deutsche Sachrecht dagegen dem Schöpferprinzip folgt.

Nach Auffassung der Kammer ist dieser Widerspruch durch Angleichung zu lösen, wobei eine kollisionsrechtliche Lösung vorzugswürdig erscheint. Aufgrund der untrennbar mit der Frage der ersten Inhaberschaft verknüpften Frage der Einräumung von Nutzungsrechten ist die Anwendung des Schutzlandrechts auf die Frage der Einräumung von Nutzungsrechten durch den Dienstverpflichteten an seinen Arbeitgeber auszudehnen.

Nach dem gemäß Schutzlandprinzip anwendbaren § 43 UrhG ist daher zu vermuten, dass die jeweils tätigen Kartographen ihrem Arbeitgeber stillschweigend im Wege der Vorausverfügung bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder bei Beginn ihres Dienstverhältnisses die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartographien eingeräumt haben, da sich weder aus dem Inhalt noch aus dem Wesen des Dienstverhältnisses etwas anderes ergibt. Das Dienstverhältnis der Kartographen diente von Anfang an dazu, dass die entstehenden Admiralty Charts die umfassende Sammlung des UKHO ergänzen oder aktualisieren sollten, so dass klar war, dass hierzu die Rechte dauerhaft übergehen mussten. Auch aus den beispielhaft als Anlage K20 vorgelegten Vertragsbedingungen eines Kartographen lässt sich nichts Abweichendes ersehen.

cc) Die Frage, wer Arbeitgeber der vorliegend tätigen Kartographen war und wem somit die ausschließlichen Nutzungsrechte an den deutschen Urheberrechten eingeräumt wurden, bestimmt sich wiederum nach dem Arbeitsvertragstatut bzw. dem Dienststatut (vgl. Staudinger/Fezer BGB, EGBGB - Internationales Immaterialgüterprivatrecht, 2010, Rn. 1126).

Insoweit ist nach englischem Recht davon auszugehen, dass entsprechend der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. € auf den Seiten 5 bis 8 seines Gutachtens vom 19.09.2011 (Bl. 226/229 d. A.) die Krone die Arbeitgeberin der hier tätigen Kartographen ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das Hydrographische Amt des Vereinigten Königreichs (UKHO) eine sogenannte Executive Agency des Ministry of Defence. Das UKHO hat seinen Ursprung in der Ernennung des sogenannten königlichen Hydrographen im Jahr 1795, dessen Aufgabe es war, hydrographische Karten für die Nutzung der Royal Navy zu produzieren, wobei vom Beginn des 19. Jahrhunderts an die Admiralität den Verkauf dieser Karten auch an die Öffentlichkeit gestattete.

Die Herstellung der Karten erfolgte und erfolgt noch heute durch zivile Bedienstete, die vormals von der Admiralität beschäftigt wurden, wobei teilweise auch Marineoffiziere zu diesen Arbeiten Beiträge leisteten. Sowohl die zivilen Bediensteten als auch die Marineoffiziere hatten ihr Amt als Amt unter der Krone im Rahmen des sog. Crown Service inne. Als im Jahr 1964 entsprechend den oben unter Ziffer I. dargestellten gesetzlichen Änderungen das einheitliche Ministry of Defence geschaffen wurde, nahm es die Funktionen der Admiralität in sich auf, so dass die Hydrographen nunmehr unter dem Schirm des Ministerium, aber nach wie vor in Rahmen des sogenannten Crown Service tätig wurden.

Das Recht des Crown Service rührt von dem königlichen Vorrecht her, Offiziere und Bedienstete nach dem Ermessen der Krone zu ernennen, wobei heutzutage sämtliche Mitglieder des inländischen öffentlichen Dienstes, des diplomatischen Corps sowie der Streitkräfte ihr Amt unter der Krone ausüben. Wenngleich diese öffentlich Bediensteten ihre Tätigkeiten in einzelnen Zweigen der öffentlichen Verwaltung erbringen, für die der jeweilige Minister dem Parlament verantwortlich ist, werden sie nicht als in den Diensten dieses Ministers oder Ministeriums stehend angesehen. Vielmehr wird ein Minister in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nur als ein Bediensteter der Krone, wenn auch als ein höherrangiger, betrachtet.

Eine Definition des Crown Service im kodifizierten Recht findet sich nach der Darstellung des Sachverständigen in Section 191 (4) des Employment Protection Act 1996, wo die dortige Beschäftigung definiert wird als "employment under or for purposes of a government department or any officer or body exercising on behalf of the Crown functions conferred by a statutory provision". Nach seinen Ausführungen fällt das Personal des UKHO, mithin auch die hier maßgeblichen Kartographen, unter diese Definition.

Wenngleich das öffentliche Dienstrecht im Vereinigten Königreich durch die vom Sachverständigen zitierten Kodifikationen der Jahre 2010 und 2011, d.h. den Constitutional Reform and Governance Act 2010 und den Civil Service Management Code 2011 eine gewisse weitere Kodifizierung erfahren hat, hat dies nichts daran geändert, dass die öffentlich Bediensteten, also auch die Kartographen, allein Bedienstete der Krone sind. Der vom Sachverständigen zitierte Civil Service Management Code 2011 regelt in § 4.1.1 sogar ausdrücklich, dass Zivilbedienstete als Bedienstete der Krone anzusehen sind und dieser gegenüber als ihrer Arbeitgeberin eine Verpflichtung zur loyalen Diensterbringung haben.

Auch die Änderungen im Verwaltungsrecht der 1990iger Jahre, die der Sachverständige zitiert, insbesondere die Regelungen zu sogenannten Trading Agencies sollten nach seinen Ausführungen lediglich das Management und die stärkere wirtschaftliche Ausrichtung dieser Regierungseinheiten regeln und festschreiben, sie sollten jedoch nicht den rechtlichen Status von Bediensteten der Krone beeinflussen.

Aufgrund der diskutierten Regelungen kommt der Sachverständige daher in für die Kammer nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass das gesamte Personal des UKHO nach den historischen Gegebenheiten und trotz der in den vergangenen Jahren vorgenommenen legislativen und administrativen Veränderungen nach wie vor als Bedienstete der Krone anzusehen ist.

dd) Der Kläger ist auch für die auf die Krone übergegangenen ausschließlichen deutschen Nutzungsrechte an den Kartographien aktivlegitimiert, da er diese Rechte der Krone aufgrund englischen Verfassungsrechts im eigenen Namen geltend machen kann.

Der Sachverständige kommt auf den Seiten 8 bis 11 seines Gutachtens vom 19.09.2011 (Bl. 229/232 d. A.) zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung des sogenannten Defence (Transfer of Functions) Act 1964 in der Lage ist, die Rechte der Krone, hier die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartographien, im eigenen Namen geltend zu machen und vor einem Gericht, sei es im Vereinigten Königreich oder außerhalb, durchzusetzen.

Nach Section 2 (2) des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 wurde der Secretary of State for Defence als Institution ("Corporation sole") Inhaber allen Eigentums, aller Rechte und aller Verpflichtungen im Vereinigten Königreich und außerhalb, die die einzelnen Einheiten der früheren Waffengattungen Armee, Luftwaffe und Marine innehatten, einschließlich allen Eigentums, aller Rechte und aller Verpflichtungen, die von ihnen gemeinsam mit anderen Personen gehalten wurden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrifft diese Inhaberschaft aller Rechte auch die Rechte des geistigen Eigentums an den Seekarten, wobei die Berechtigung des Secretary of State for Defence auch die Befugnis zur eigenen Geltendmachung dieser Rechte des geistigen Eigentums umfasst, um insgesamt den Bestand der Eigentumsrechte zu sichern.

Der Sachverständige kommt somit zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 keine weiteren Maßnahmen oder rechtlichen Konstruktionen notwendig sind, um dem Secretary of State for Defence zu ermöglichen, die Rechte an den Seekarten vor einem Gericht geltend zu machen. Es bedürfe hier insbesondere keiner besonderen Ermächtigung oder ausdrücklichen Beauftragung durch ihre Majestät, Königin Elisabeth II. Eine solche Geltendmachung würde dem Defence (Transfer of Functions) Act 1964 widersprechen, da gerade davon die Rede ist, dass keinerlei Änderungen an der Ausübung des königlichen Vorrechts vorgenommen werden sollen.

Die Möglichkeit des Secretary of State for Defence, die Rechte der Krone ohne weitere Ermächtigung im eigenen Namen geltend zu machen, erstrecke sich auch auf die Geltendmachung von Rechten nach deutschem Recht, d. h. auch von Nutzungsrechten im Sinne des deutschen Urheberrechts. Zudem gelte dies auch außerhalb des Vereinigten Königreichs, d.h. vor einem deutschen Gericht, da Section 2 (2) des Defence (Transfer of Functions) Act 1964 es gerade zulasse, die Rechte auch außerhalb des Vereinigten Königreichs als Rechte der Krone im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Die Beklagten haben vorliegend auch die ausschließlichen Nutzungsrechte der Krone an den drei streitgegenständlichen Seekarten gemäß Anlagen K14, K15 und K16 verletzt, da sie durch die Integration der streitgegenständlichen Seekarten in elektronischer Form und die Verbreitung des Navigationssystems vom Recht der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16 Abs. 2 und 19 a UrhG Gebrauch gemacht haben.

Die Kammer ist nach der Inaugenscheinnahme der Anlagen K14 bis K16 im Termin vom 15.02.2012 davon überzeugt, dass die Beklagten vorliegend die Gestaltung der Seekarten vom Kläger übernommen haben. Die Kammer konnte sich insbesondere durch die unstreitig aus dem Navigationssystem der Beklagten stammenden transparenten Overlays von der Übernahme überzeugen.

So zeigt die Seekarte "Western Approaches and the Solent" (Admiralty Chart 2035, Anlage K14), bei dem im Tenor wiedergegebenen Overlay auf der westlichen Einmündung des Solent, nördlich der Isle of Wight, nahezu vollständige Übereinstimmungen bei der Position der Tiefenlinien, der Position der Tiefenangaben, der Abstrahlrichtung des Leuchtturms auf Hurst Castle und der Ausgestaltung des sogenannten Spoil Ground in Form eines gestrichelten Trapezes, wobei die Farbgebung insbesondere im Küstenbereich durch die Farben grün und gelb, aber auch im Bereich der Tiefengewässer durch die Farbe dunkelblau übernommen wurde. Das zeigt insbesondere, dass nicht lediglich die in der Natur ohnehin vorhandene Angaben übernommen wurden, sondern gerade auch die besondere Ausgestaltung der einzelnen Informationen durch die Kartographen direkt durch Vervielfältigung der Karten in das Navigationssystem der Beklagten eingeflossen ist.

In gleicher Weise zeigen sich auch auf der Karte "Plans on the South Coast of Cornwall" (Admiralty Chart 147, Anlage K15) gerade bei dem im Tenor wiedergegebenen Overlay über der Mündung des Helford River besonders deutliche Übereinstimmungen. Wenngleich dort Einzelheiten im Küstenbereich auf den gelben Landzungen weggelassen worden sein mögen, ergibt sich doch erneut eine praktisch vollständige Übereinstimmung bei der Position der Tiefenangaben sowie der Verläufe der einzelnen Tiefenlinien im Wasser, wobei aber auch die farbliche Wiedergabe der Küstenlinien in grau, grün und gelb identisch übernommen wurde. Besonders signifikant ist auch die exakte Übernahme und Position des Parkplatzzeichens auf der Landzunge, die Übernahme der gleichen Abkürzungen für einzelne Positionen (Grebe R.K., Toll Pt., Shak Rk), die ohne weiteres auch ausgeschrieben hätten werden können, oder die als Orientierungspunkt herausgegriffene Kirche S. Mawnan's.

Schließlich konnte sich die Kammer eine Überzeugung von der Vervielfältigung der Werke des Klägers auch bei der Karte der Shetland Islands "Moul of Eswick to Helli Ness" (Admiralty Chart 3272, Anlage K16) durch das im Tenor wiedergegebene Overlay bei der Halbinsel von Hawks Ness bilden. Auch hier sind die Positionen der Tiefenlinien gegenüber der Karte des Klägers praktisch identisch, was auch für den Verlauf der Tiefenlinien im Wasser gilt. Weiter zeigt sich anhand der Farbwahl und des Verlaufs der Landlinien eine vollständige Übereinstimmung, so dass am Befund, dass die Karten des Klägers vervielfältigt worden sein müssen auch die erneute Weglassung von Einzelheiten auf dem bei Seekarten weitgehend unmaßgeblichen gelben Landbereich, beispielsweise beim Ward of Breiwick, nichts ändern kann.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu, da die Beklagten durch die Verwendung der drei streitgegenständlichen Charts des Klägers jedenfalls fahrlässig handelten. Die Verschuldensmaßstäbe bei Rechtsverletzungen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sind hoch. Wer einen urheberrechtlichen geschützten Gegenstand verwertet, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit schaffen (Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl., § 97, Rn. 50). Im vorliegenden Fall entlastet es die Beklagten nicht, dass sie die Seekarten nach ihrer eigenen Einlassung möglicherweise nicht direkt von den Blättern des Klägers übernommen, sondern sich aus dritten Quellen, beispielsweise im Internet, verschafft haben. Insoweit durften sie sich aufgrund der genannten Erkundigungspflicht nicht auf mögliche Zusicherungen Dritter verlassen, dass keine Rechte bestehen oder entsprechende Rechte eingeräumt seien, sondern hätten die gesamte vermeintliche Rechtekette überprüfen müssen.

4. Der Kläger kann von den Beklagten auch gemäß der gewohnheitsrechtlichen Ansprüche entsprechend §§ 242, 259, 260 BGB Auskunft und Rechnungslegung verlangen, da der Kläger der entsprechenden Angaben bedarf, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können, und die Beklagten ohne weiteres über die hierzu notwendigen Angaben verfügen.

5. Der Kläger kann gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UrhG auch die im Eigentum und Besitz der Beklagten befindlichen Seekarten sowie die entsprechenden Vorrichtungen, insbesondere die EDV-Vorrichtungen, die dazu gedient haben, die Karten herzustellen, vernichten lassen. Die Kammer geht davon aus, dass diese Vernichtung verhältnismäßig ist, zumal es sich vorliegend um eine erhebliche Rechtsverletzung im kommerziellen Bereich handelte und von den Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte dargetan worden sind, dass mildere Mittel ausreichend wären.

6. Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger zunächst einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, ohne die konkrete Verletzungsform zu bezeichnen. Die Kammer hat davon abgesehen, die später konkret angegriffenen drei Verletzungsformen ins Verhältnis zur insgesamt denkbaren Zahlen der Seekarten im Navigationssystem der Beklagten ins Verhältnis zu setzen und hält vielmehr die Kostenaufhebung für angezeigt, da mit der Unterlassung betreffend die drei konkreten Blätter ein Komplettvertrieb des Navigationssystems in der bisherigen Form erreicht werden kann und der Kläger damit seinem umfassenden Rechtsschutzziel verhältnismäßig nahekommt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 14.05.2012
Az: 21 O 14914/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7456fcdc4660/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_14-Mai-2012_Az_21-O-14914-09




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