Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 416 O 264/05

(LG Hamburg: Urteil v. 13.12.2005, Az.: 416 O 264/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6. Oktober 2005 wird zu I. 1. a) sowie c) bis e) bestätigt.

II. Bezüglich I. 1. b) wird sie aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400 abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Kunststoffen. Auf ihrer Internetseite verwendet die Antragsgegnerin allgemeine und sich nur an Kaufleute richtende Geschäftsbedingungen, die die Antragstellerin für gegen §§ 305ff BGB verstoßend hält. Insoweit begehrt sie Unterlassung bezüglich der Verwendung nachfolgender Klauseln (Anl. Ast. 3):

a) "Soweit sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten aus für uns nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel durch gestiegene Rohstoffpreise, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5%) erhöhen, verpflichten sich die Parteien, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren."

b) "Eine Überlieferung der Aufträge bis zu 20% ist produktionsbedingt bei Kleinaufträgen bis zu einem Warenwert von EUR 500,00 möglich und muss akzeptiert werden. Die Berechnung erfolgt sodann nach berechneter Liefermenge."

c) "Mehr- oder Minderlieferungen bei unbedruckter Ware in Höhe von 10 Prozent sowie bei bedruckter Ware in Höhe von 15 Prozent sind ebenfalls produktionsbedingt vorhersehbar und stellen daher ebenfalls keinen von uns zu vertretenden Mangel dar."

d) "Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Ware al jeweiligen Bestimmungsort. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt."

e) "Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann."

Die Antragstellerin trägt vor,

die Klausel zu a) verstoße gegen § 307 BGB. Sie sei unangemessen. Die Klausel zu b) verstoße gegen § 307, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteilige sowie gegen § 305c BGB, da der Vertragspartner mit einer solchen Klausel nicht rechne. Gleiches gelte im Ergebnis für die Klausel zu c). Die unter d) genannte Geschäftsbedingung sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner im Unklaren darüber lasse, welche Verjährungsfristen tatsächlich gelten sollten. Die allgemeine Geschäftsbedingung zu e) verstoße gegen § 305b und § 307 BGB.

Die Kammer hat auf der Grundlage der Antragsschrift der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

1. im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen, namentlich im Rahmen von Verkäufen über das Internet, insbesondere auf der Internetseite www.r....de , in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen:

a) "Soweit sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten aus für uns nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel durch gestiegene Rohstoffpreise, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5%) erhöhen, verpflichten sich die Parteien, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren."

b) "Eine Überlieferung der Aufträge bis zu 20% ist produktionsbedingt bei Kleinaufträgen bis zu einem Warenwert von EUR 500,00 möglich und muss akzeptiert werden. Die Berechnung erfolgt sodann nach berechneter Liefermenge."

c) "Mehr- oder Minderlieferungen bei unbedruckter Ware in Höhe von 10 Prozent sowie bei bedruckter Ware in Höhe von 15 Prozent sind ebenfalls produktionsbedingt vorhersehbar und stellen daher ebenfalls keinen von uns zu vertretenden Mangel dar."

d) "Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Ware al jeweiligen Bestimmungsort. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt."

e) "Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann."

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

zunächst einmal sei in Fällen möglicherweise unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und deren Überprüfung grundsätzlich nach dem Unterlassungsklagegesetz vorzugehen. Eine Aktivlegitimation des Mitbewerbers bestehe insoweit nicht. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn es, wie hier, um AGB gegenüber anderen Unternehmen und nicht gegenüber Verbrauchern gehe.

Ansprüche bestünden im Übrigen auch deswegen nicht, weil es bei der Antragsgegnerin am subjektiven Merkmal der Sittenwidrigkeit fehle. Sie habe die beanstandeten AGB rechtlich überprüfen lassen.

Die AGB seien auch nicht zu beanstanden. Unmittelbar seien die §§ 308 und 309 BGB ohnehin nicht anwendbar. In Bezug auf die übrigen Vorschriften (§§ 305ff BGB) seien sie nicht zu beanstanden. Regelungen über Kostenanpassungen seien im kaufmännischen Verkehr eher geläufig als gegenüber einem Verbraucher. Eine solche Klausel verstoße insbesondere nicht gegen § 307 BGB, zumal kein einseitiges Preiserhöhungsrecht, sondern eine gemeinschaftliche Anpassung nach Treu und Glauben vereinbart sei.

Die Regelungen zu b) und c) seien keineswegs überraschend. Vielmehr seien die in den Klauseln genannten Mengenabweichungen und demgemäß auch die Klausel selbst handelsüblich. Die Regelung zu der Verjährung sei nicht zu beanstanden und hinreichend klar. Auch die qualifizierte Schriftformklausel sei in Ordnung und im kaufmännischen Verkehr üblich. Im Übrigen würden mündliche Individualabreden wegen des in § 305b BGB statuierten Rangverhältnisses auch nicht abgeschnitten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 ebenfalls nebst Anlagen (eidesstattliche Versicherungen) Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als überwiegend zu Recht ergangen und ist insoweit zu bestätigen.

I.

Der Antragstellerin stehen gegen die angegriffenen Klauseln zu a) und c) bis e) Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 4 Ziff.11 UWG zu. Die Klauseln verstoßen gegen geltendes Recht. Ein Anspruch besteht entgegen der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch in Bezug auf die Antragsvariante "sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen" (dazu unten I. 3.).

1. Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die auch in der mündlichen Verhandlung diskutierte Frage, ob der Rechtsweg nach dem UKlaG ausschließlich ist, wie dies in der Literatur zum Teil vertreten wird und deshalb die Überprüfung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, außerhalb von Klagen nach dem UKlaG unzulässig ist, ist im Sinne der Antragstellerin zu beantworten. Danach stellen die Regelungen im UKlaG zur Ahndung von Verstößen gegen AGB - Recht keine abschließende Regelung dar. Die in § 3 UKlaG nicht aufgeführten Mitbewerber können daher nach § 8 Abs.3 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch gegen Verstöße gegen das AGB-Recht vorgehen (Köhler in Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 4 UWG, Rnr. 11.17; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 3 UKlaG, Rnr. 1). In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, dass es hier um AGB geht, die sich an Unternehmen richten.

Der jedenfalls für das einstweilige Verfügungsverfahren geltende Einwand, in diesem summarischen Verfahren könnten nicht ganze Klauselwerke überprüft werden, ist sicher richtig. Dies ist aber mehr eine Frage, ob sich die spezielle Sache überhaupt für ein Verfügungsverfahren eignet, was dann im Einzelfall verneint werden kann, vorliegend aber zu bejahen ist.

2. Den Einwand der Antragsgegnerin, es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes, weil sie ihre AGB rechtlich habe überprüfen lassen, greift nicht durch. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit in § 1 UWG a.F. ist nunmehr ersetzt durch das Merkmal der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung, die vorliegt, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Die Unlauterkeit beurteilt sich also nicht nach subjektiven Einschätzungen. Wenn es Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher und Mitbewerber zu regeln, darf die Feststellung der Unlauterkeit nicht von der Kenntnis der objektiven, die Unlauterkeit begründenden Umstände abhängen (Köhler in Baumbach/Hefermehl, aaO, § 3 UWG, Rnr. 41).

3. In der Sache selbst verstoßen die Regelungen zu a), c), d) und e) gegen Vorschriften des BGB. Dass es sich bei den Regelungen der §§ 305ff BGB, an denen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin messen lassen müssen, um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, bedarf keiner näheren Darlegung.

(1) Die Regelung bezüglich der Preiskorrektur verstößt gegen § 307 Abs.2 Nr.2 BGB, da der Inhalt des (bereits geschlossenen) Vertrages einseitig nachträglich geändert werden kann. Solche Preiserhöhungsklauseln unter Unternehmen sind zwar in Einzelfällen für zulässig gehalten worden (z.B. BGHZ 92, 200ff, dort ging es allerdings um jahrelange vertragliche Bindungen). Hier hingegen sind zeitliche Grenzen überhaupt nicht gesetzt, so dass selbst bei zeitnaher Erfüllung der Verträge die Preisanpassungsklausel, die im Übrigen ausdrücklich nur die Preiserhöhung nennt, dazu führen kann, dass das vereinbarte Entgelt selbst bei kurzfristigen Verträgen in Frage gestellt werden kann. Dies verstößt gegen § 307 Abs.2 Nr. 2 BGB und ist damit unzulässig.

(2) Die die "Mehr- und Minderlieferungen" betreffende Klausel zu b) verstößt ebenfalls gegen die Regelungen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 308 Nr. 4 BGB ist zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sein Regelungsgehalt gilt aber über §§ 307 Abs.2 Nr. 1, 310 Abs.1 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern. Änderungsvorbehalte sind dabei zulässig, soweit es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt (Palandt-Heinrichs, aaO, § 309, Rnr. 24). Dass solche und insbesondere die in der Klausel genannten Mengentoleranzen handelsüblich sind, ist nicht hinreichend dargelegt. Die hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich zu dieser Frage auf die jeweils gleich lautende Behauptung: "Selbst bei größeren Mengen ist eine stückzahlgenaue Produktion aus den vorgenannten Gründen nicht möglich". Dies reicht nicht aus. Die "vorgenannten Gründe" beschäftigen sich mit der Schwierigkeit, insbesondere bei Kleinmengen mengenmäßig punktgenau zu produzieren. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass Abweichungen von 10% bei unbedruckter und 15% bei bedruckter Ware handelsüblich sind.

(3) Die Regelung bezüglich einer Verjährung von 12 Monate, soweit nicht Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (Regelung zu d), verstößt gegen § 307 BGB. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 309 Nr. 8b, die selbst unmittelbar im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung findet, ist über § 307 BGB bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern grundsätzlich anwendbar (Palandt-Heinrichs, aaO, § 309, Rnr. 77). Die von der Antragsgegnerin verwendete Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war eine Klausel, wonach die Freizeichnung nur "soweit gesetzlich zulässig" eingreifen soll, mit dem damals noch anwendbaren AGBG nicht zu vereinbaren. Derartige Klauseln sind auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam, da sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (BGH NJW 1996, 1408ff, zitiert nach juris Abs. 30). Die Kammer hält die hier verwendete Klausel für vergleichbar. Denn die von der Antragsgegnerin verwendete Geschäftsbedingung überlässt dem Vertragspartner des Verwenders das Risiko, in welchen Fällen die Klausel anwendbar ist und damit auch, in welchen Fällen die Verjährungsfrist von 12 Monaten oder eine längere Verjährungsfrist gilt.

(4) Schließlich ist auch die qualifizierte Schriftformklausel (Antrag zu e) unzulässig. Eine solche Klausel, die für Vertragsänderungen konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordert, verstößt die gegen § 305 b BGB. Gleichzeitig ist sie nach § 307 BGB unwirksam (Palandt-Heinrichs, aaO, § 305 b Rnr. 5 und 307, Rnr. 146). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2001, 292ff, zitiert nach juris Abs. 25ff), wonach eine solche Klausel unangemessen ist. Auch die durch die Schriftform angestrebte Rechtssicherheit für beide Parteien lässt die Unangemessenheit nicht entfallen (BGH, aaO, Abs. 27).

3. Entgegen der noch in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts ist die einstweilige Verfügung auch bezüglich der Variante "sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen" zu bestätigen. Denn tatsächlich geht es dabei nicht um die Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dieses Verbot beinhaltet vielmehr nur eine Ausprägung des Verbotes, die Klauseln zu verwenden. Denn auch ein sich Berufen im Rahmen eines laufenden Vertrages ist eine Verwendung der Klausel.

II.

Bezüglich der Klausel zu b) war die einstweilige Verfügung hingegen aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Der Antragstellerin steht bezüglich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zu, da die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass eine solche Klausel und der mit dieser Klausel geregelte Sachverhalt handelsüblich sind.

Der Sache nach geht es wie der Klausel zu c) um die Zulässigkeit eines Änderungsvorbehaltes, soweit es sich um handelsübliche Mengen-oder Qualitätstoleranzen handelt (Palandt-Heinrichs, § 309, Rnr. 24). Insoweit hat die Antragsgegnerin durch die in der mündlichen Verhandlung überreichten eidesstattlichen Versicherungen von Frau B., Frau S. und Frau M. sowie ihres Geschäftsführers Herrn R. glaubhaft gemacht, dass es gerade bei Kleinmengen außerordentlich schwierig ist, die genaue Menge zu produzieren. Den Angaben von Herrn R. lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass bei dem hier interessierenden Auftragsvolumen von EUR 500,00 Maschinenlaufzeiten von 13 bis 30 Minuten in Rede stehen (200 bis 450 kg/Stunde), so dass es bei Abweichungen von 20% um Laufzeiten von 2 ½ bis 6 Minuten geht. Dass hier eine die Menge betreffende punktgenaue Produktion schwierig und eine solche Klausel deshalb handelsüblich ist, hält die Kammer nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass durch die Begrenzung auf Aufträge bis zu EUR 500,00 die mögliche Überlieferung und die damit verbundenen Kosten durchaus überschaubar sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff.6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.12.2005
Az: 416 O 264/05


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