Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 273/00
(BPatG: Beschluss v. 30.10.2002, Az.: 29 W (pat) 273/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2000 wird aufgehoben. Die Löschung der Marke 394 10 375 wird angeordnet für: "Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschung und Labore, Hausnotrufgeräte, Aufzugsnotrufgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialbekleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen und Schutzmasken für Arbeiter, Atemschutzgeräte für Taucher, Schwimmgürtel und Schwimmflügel, Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fahrzeuge: Landfahrzeuge; Druckereierzeugnisse, Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung und Geschäftsführung, Aufstellen von Statistiken, Buchführung, Marketing, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und Einrichtungen, Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Vervielfältigung von Dokumenten; Nachrichtenwesen, Fernschreibdienst (Nachrichtenübermittlung), Fernsprechdienst (Nachrichtenübermittlung), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten; Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen, Weiterbildung, Büchervermietung, Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften".
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die Eintragung der Wort/Bildmarke 394 10 375 siehe Abb. 1 am Endemit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial, Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschung und Labore, Hausnotrufgeräte, Aufzugsnotrufgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Feuerlöschgeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, belichtete Filme, Pannen-Warndreiecke für Fahrzeuge, Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialbekleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen und Schutzmasken für Arbeiter, Atemschutzgeräte für Taucher, Schwimmgürtel und Schwimmflügel, Feuerlöschfahrzeuge, chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne, chirurgisches Nahtmaterial, Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte; Fahrzeuge: Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung und Geschäftsführung, Aufstellen von Statistiken, Buchführung, Marketing, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und Einrichtungen, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Vervielfältigung von Dokumenten; Nachrichtenwesen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst (Nachrichtenübermittlung), Fernsprechdienst (Nachrichtenübermittlung), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton und Bildübertragung durch Satelliten; Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen, Weiterbildung, Büchervermietung, Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der Bildmarke 2 103 438 siehe Abb. 2 am Endedie als Kollektivmarke für die Dienstleistungen
"Transport von Kranken mit Kraftfahrzeugen; Rettung von Personen bei Notfalleinsätzen, auch unter Mitwirkung von Ärzten, Katastrophenschutz, soziale Dienste"
eintragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr durch Beschluß vom 29. März 2000 zurückgewiesen, weil die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht ähnlich seien. Zwar träten die Waren der jüngeren Marke, die aus dem medizinischen Sektor stammten, und die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke dem Verkehr auch gemeinsam entgegen, insbesondere wenn medizinische Hilfsmittel während der Krankentransporte zum Einsatz kommen. Dabei handle es sich jedoch lediglich um Hilfswaren und notwendige Hilfsmittel für die Erbringung der Dienstleistungen.
Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke, die keinen Bezug zu medizinischen Zwecken aufweisen, bestünden keine Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Zwischen den Dienstleistungen der Vergleichsmarken liege gleichfalls keine Ähnlichkeit vor, weil die Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht dem Gesundheitssektor entstammten. Selbst wenn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von dem Bildbestandteil geprägt werden sollte und im Übrigen eine Identität zwischen den Bildbestandteilen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestünde, sei keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß vom 29. März 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke jedenfalls für die Dienstleistungen "Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen, Weiterbildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" sowie alle weiteren ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Sie trägt vor, daß in Anbetracht der Identität des Bildbestandteils, der die jüngere Marke präge, Verwechslungsgefahr zumindest hinsichtlich der genannten Dienstleistungen wegen der Ähnlichkeit mit den "sozialen Diensten" der Widerspruchsmarke bestehe.
Die Markeninhaberin hat sich weder in der Sache geäußert noch Anträge gestellt.
II Die zulässige Beschwerde ist im Umfang der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Teillöschung begründet, weil insoweit Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der jüngeren Marke 394 10 375 und der Widerspruchsmarke 2 103 438 besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR 2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 mwN; zuletzt BGH MarkenR 2002, 332, 333 - DKV/OKV).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hat die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in unzulässiger Weise auf die Frage der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen beschränkt und die Identität des prägenden Bildbestandteils der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke nur hypothetisch herangezogen, statt sie als eines der Kriterien der Verwechslungsgefahr, die zueinander in Wechselbeziehung stehen, innerhalb der einheitlich zu treffenden Entscheidung über die Verwechslungsgefahr zu behandeln und dabei auch auf die Kennzeichnungskraft einzugehen.
Bei der als Kollektivmarke eingetragenen Bildmarke ist eine zumindest normale Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen. Sie ist in der angegriffenen Marke identisch als einziger schutzbegründender Markenbestandteil enthalten. Denn bei dem weiteren Wortelement "SOS NOTRUF" handelt es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiete um eine ausschließlich beschreibende Angabe ohne eigenständige Kennzeichnungskraft. Aus diesen Gründen ist sie weder geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren Marke zu prägen noch findet der Erfahrungssatz Anwendung, wonach sich der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildelementen in einer Kombinationsmarke für deren Benennung in der Regel an dem Wortbestandteil orientiert. Damit ist für die Beurteilung der Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr von der Identität der beiden Marken auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage kann der Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke mit den Waren/Dienstleistungen der jüngeren Marke für die Feststellung der Verwechslungsgefahr gering sein. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit, die grundsätzlich auch zwischen Dienstleistungen und Waren bestehen kann, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren/Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Art und Zweck der Dienstleistungen sowie der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und die Vorstellung des Verkehrs, daß die Dienstleistungen/Waren unter der gleichen Verantwortung erbracht werden oder sich in sonstiger Weise ergänzen. Obwohl Dienstleistungen nicht generell mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln oder den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl BGH GRUR 99, 586, 587 - White Lion/LIONS; EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH BlfPMZ 1999, 314, 315 - Canon II; BGH - I ZR 156/99 - BANK 24).
So ist es hier. Die Dienstleistungen, für die die Widersprechende Schutz genießt, sind nicht auf den reinen Krankentransport oder den Gesundheitsbereich beschränkt, sondern umfassen auch den Katastrophenschutz und den weiten Bereich der sozialen Dienste. So vermieten Anbieter von Rettungsdiensten typischerweise auch Geräte, die die Markeninhaberin beansprucht (zB Blutdruckmessgeräte). Soziale Dienste gehen über gesundheitliche Belange der Betroffenen hinaus und erstrecken sich zB auf Telefon- und Funkdienste, bieten Essen auf Rädern sowie Sicherungsmaßnahmen an und stellen zeitweise Gehhilfen und geeignete sonstige Hilfsmittel zur Verfügung. Ferner werden üblicherweise Broschüren für den Notfall, insbesondere zum vorbeugenden Unfallschutz im häuslichen Bereich, sowie Informationen auf allen Medienträgern herausgegeben. Im Rahmen des Katastrophenschutzes werden ua Übungen und Kurse durchgeführt und Vorsorgemaßnahmen getroffen, bei denen Rettungsgeräte und Unfallschutzbekleidung getestet und anschließend Empfehlungen herausgegeben werden. Es bestehen somit vor allem auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für die Empfänger der Dienstleistungen und Waren der Vergleichsmarken (vgl BGH GRUR 2001, 164, 165 - Wintergarten mwN) enge Berührungspunkte und Überschneidungen, die die Feststellung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke mit den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke im Umfang der Teillöschung begründen. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, daß es sich bei der Widersprechenden um einen Verband handelt. Dieser Umstand ist geeignet, die Vorstellung des Verkehrs, daß die betroffenen Dienstleistungen und Waren unter der gleichen Verantwortung erbracht werden zu verstärken, wenn diese mit dem identischen Verbandszeichen gekennzeichnet werden.
Die Verwechslungsgefahr war demnach im Umfang der Teillöschung zu bejahen.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)273-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)273-00.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 30.10.2002
Az: 29 W (pat) 273/00
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