Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 3 WF 69/01
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 3 WF 69/01)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug für eine Klage auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Höhe von 2.981,20 DM bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt ..., F, beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß vom 09.03.2001 hat das Amtsgericht € Familiengericht € Frankfurt am Main den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Da der Klägerin bereits für das Klageverfahren auf Zahlung eines laufenden Unterhalts der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses abgewiesen wurde (AG € Familiengericht € Frankfurt am Main, 35 F 11166/00 € 65 (EAI)), kann sie nicht darauf verwiesen werden, vor Beantragung der Prozeßkostenhilfe für dieses Klageverfahren erneut eine einstweilige Anordnung auf Prozeßkostenvorschuß zu verlangen. Da der Ausgang dieses Verfahrens bereits vorhersehbar ist, würde sich ein solches Ansinnen als reine Förmelei darstellen.
Die von der Klägerin beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für die Durchführung eines Klageverfahrens auf Zahlung von Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens hat Erfolgsaussicht.
Nachdem in dem Unterhaltsverfahren ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen des Prozeßkostenvorschusses abgewiesen wurde, fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere kann sie schon wegen der unterschiedlichen Gebühren nach §§ 11, 123 BRAGO nicht darauf verwiesen werden, für die Unterhaltsklage Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
Der Klageantrag bietet auch in der Sache Erfolgsaussicht.
Gemäß §§ 1361 IV S. 3, 1360a IV BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für eine Unterhaltsklage nach § 1361 BGB zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die angestrebte Hauptsacheklage auf Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 2.282,00 DM erscheint nach dem klägerischen Vorbringen nicht als offensichtlich aussichtslos, so daß das Verlangen eines Prozeßkostenvorschusses für eine solche Klage nicht unbillig erscheint.
Nach Auffassung des Senats kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, diesen Prozeß ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen. Zwar ist in solchen Verfahren eine Vertretung nach dem Gesetz nicht notwendig, sie erscheint dem Senat jedoch erforderlich. Rechtsstreite über Ehegattenunterhalt sind insbesondere bei der Ermittlung des von einem selbständig tätigen Unterhaltsschuldner zu leistenden Unterhalts regelmäßig so diffizil und für die Partei so bedeutend, daß die Beiordnung ein Verfassungsgebot ist (vgl. Zöller, ZPO, § 121, Rn. 4 m.w.N.). Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, sich selbst zu vertreten. Sie ist zwar ausgebildete Juristin, hat aber in diesem Beruf nur in geringem Umfang gearbeitet und ist aktuell nicht mehr als Rechtsanwältin tätig. Abgesehen davon, daß die Vertretung in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich problematisch erscheint, folgt der Senat ihrer Einschätzung, daß sie für die Führung dieses Unterhaltsprozesses nicht ausreichend qualifiziert ist. Im Hinblick darauf, daß auch der Beklagte anwaltlich vertreten ist, kann die Klägerin deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beanspruchen.
Der Höhe nach hat die beabsichtigte Klage allerdings zur begrenzte Erfolgsaussicht. Da der Beklagte die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bereits anerkannt hat, kann ein Vorschuß nur noch für die Anwaltskosten in Höhe zweier Gebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer verlangt werden, d.h. in Höhe der insoweit begehrten 2.981,20 DM.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 3 WF 69/01
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