Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: 20 W (pat) 348/05

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: 20 W (pat) 348/05)

Tenor

Das Patent 199 62 922 wird beschränkt aufrechterhalten auf der Grundlage der folgenden Unterlagen:

-Patentansprüche 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung,

-Beschreibung wie Patentschrift unter Streichung der Absätze [44, 45, 46] und -Figuren 1, 2, 3a und 3b wie Patentschrift.

Gründe

I.

Auf die am 24. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der koreanischen Priorität 59064/98 vom 26. Dezember 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentund Markenamt das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren für die Anzeige empfangener Nachrichten eines tragbaren Fernseh-(TV-)Telefons" erteilt. Das erteilte Patent umfasst 3 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 20. Januar 2005 im Patentblatt veröffentlicht.

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent hat die I...

e.V. (IGR e.V.), B...straße in D..., am 20. April 2005 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend, der angegriffene Patentgegenstand beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften D1 WO 93/01685 A1, D2 DE 24 01 907 A1, D3 US 5 890 071 A (nachveröffentlicht), D3' JP 08 125 723 AA (vorveröffentlichtes prioritätsbegründendes Dokumentzu D3 mit englischer Übersetzung) und D4 EP 0 752 793 A2.

Die Druckschriften D1, D3, D3' und D4 waren bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt in Betracht gezogen worden.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruch entgegengetreten und hat ihr Patent in der mündlichen Verhandlung nur noch beschränkt verteidigt. Hierzu hat sie geänderte Patentansprüche 1 und 2 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

a1) "Verfahren zur Anzeige einer empfangenen SMS-Textnachricht a2) bei einem TV-Telefon mit b1) einer TV-Einheit (18) b2) für Empfang (20), Demodulation (24), Decodierung (26) und b3) Ausgabe eines Fernsehbildsignals von einem gewählten Kanal, c1) einer mit der TV-Einheit verbundene(n) Anzeigeeinheit (40) für die Anzeige eines eingegebenen Videosignals auf einem Bildschirm (46), c2) einer Bildschirmanzeige (34) für die Erzeugung eines Videosignals, das mit der Eingabe eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals korrespondiert, d1) einem Multiplexer (36) zur Auswahld2) entweder des von der TV-Einheit (18) ausgegebenen Fernsehbildsignals oderd3) des von der Bildschirmanzeige (34) erzeugten mit dem Zeichenerzeugungssteuerungssignal korrespondierenden Videosignals, e1) einer Mobilfunkfrequenzeinheit (16) für den Empfang von Datene2) eines von einer Basisstation übertragenen Vorwärtskanals undf1) einem Prozessor (30) mitf2) einem Fernsehmode undf3) einem Telefonmodef4) für die Übergabe eines Kanalwahlsignals an die TV-Einheit im Fernsehmode, f5) für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit (16) im Telefonmode undf6) für die Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall eines ankommenden Anrufs oder einer empfangenen SMS-Textnachricht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

g1) -Empfangen einer SMS-Textnachricht, die von der Basisstation über den Vorwärtskanal übertragen wird, während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal auf dem Bildschirm (46) der Anzeigeeinheit (40) angezeigt wird;

g2) -Analysieren der empfangenen SMS-Textnachricht, um ein Zeichenerzeugungssteuerungssignal herzustellen;

g3) -Speichern des Zeichenerzeugungssteuerungssignals;

g4) -Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34);

g5) -Erzeugen eines Zeichenvideosignals in der Bildschirmanzeige (34);

g6) -Anzeigen des von der Bildschirmanzeige erzeugten Zeichenvideosignals, das mit der ersten Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht korrespondiert, auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit, während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf dem Bildschirm angezeigt wird, wobeih1) ferner ein Schritt des Zurückblätterns oder Vorblätterns der empfangenen SMS-Textnachricht als Reaktion auf die Eingabe eines Zurückblätteroder eines Vorblätterkommandos vorgesehen ist, das von einer auf der Tastatur angeordneten Zurückblättertaste bzw. Vorblättertaste erzeugt wird, um zu einer vorstehenden oder nachfolgenden Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht zurückoder vorzublättern, wobeih2) dies durch Ausgeben eines entsprechenden anderen Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34) erreicht wird".

Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 199 62 922 beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der folgenden Unterlagen:

-Patenansprüche 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung,

-Beschreibung wie Patentschrift unter Streichung der Absätze [44, 45, 46] und -Figuren 1, 2, 3a und 3b wie Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 199 62 922 zu widerrufen.

Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er dem Fachmann durch den Inhalt der Druckschriften D3 und D4 nahegelegt sei. Insbesondere läge es für den Fachmann nahe, das in der D3 beschriebene Verfahren zur Einblendung einer Textnachricht gemäß der D4 weiterzubilden, aus der das Vorund Zurückblättern in einem Text, für den nur ein beschränkter Anzeigebereich zur Verfügung stehe, bekannt sei und in der zudem auf die Möglichkeit des Scrollens hingewiesen werde. Im Weiteren führt die Einsprechende aus, dass insbesondere das im geltenden Patentanspruch 1 unter dem Gruppierungszeichen g4 hinzugefügte Merkmal "Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34)" den Unterlagen des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.

2.1 Die Merkmale der erteilten Ansprüche sind den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar, vgl. die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 sowie in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 3, Zeile 7 bis Seite 4, Zeile 10 sowie Seite 6, Zeile 22 bis Seite 7, Zeile 7 und Seite 9, Zeile 24 bis Seite 11, Zeile 13.

2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird durch den geltenden Patentanspruch 1 in zulässiger Weise beschränkt, indem das Verfahren nunmehr auf die Anzeige einer empfangenen SMS-Nachricht beschränkt ist, die Merkmale des erteilten Unteranspruches 2 aufgenommen wurden und die Merkmale g2 bis g6 und h2 das Verfahren weiter einschränken.

Die beschränkenden Merkmale werden vom zuständigen Fachmann -einem universitär ausgebildeten Diplom-Ingenieur der digitalen Funkund Fernsehübertragungstechnik mit Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Benutzerführung -als zur beanspruchten Erfindung gehörend erkannt und sind der Streitpatentschrift in den Absätzen [0037] -[0041] i. V. m. den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 entnehmbar.

Die Ausführungen der Einsprechenden, das im geltenden Patentanspruch 1 unter dem Gruppierungszeichen g4 hinzugefügte Merkmal "Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (34)" sei den Unterlagen des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar, können nicht durchgreifen. Der erteilte Patentanspruch 1 beansprucht die Darstellung eines der ersten Zeile der empfangenen Textnachricht entsprechenden Videosignals auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit (vgl. erteilter Patentanspruch 1, letzter Spiegelstrich). Den Absätzen [0039] und [0040] der Patenschrift entnimmt der Fachmann, dass beim erfindungsgemäßen Anzeige-Verfahren stets folgender Ablauf zur Anwendung kommt:

Ausgabe eines gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (OSD), Erzeugen eines mit dem Zeichenerzeugungssteuerungssignals korrespondierenden Zeichenvideosignals durch die Bildschirmanzeige (OSD), Übergabe des Zeichenvideosignals über den Multiplexer an die Anzeigeeinheit zur Anzeige im Textanzeigebereich des Fernsehbildes.

Wenn also nach dem erteilten Patentanspruch 1 ein der ersten Zeile der empfangenen Textnachricht entsprechendes Videosignal dargestellt wird, kann dies bei Einhaltung des vorgeschilderten Ablaufes nicht anders geschehen als durch das Ausgeben des der ersten Textzeile entsprechenden Teils des gespeicherten Zeichenerzeugungssteuerungssignals an die Bildschirmanzeige (Merkmal g4).

Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem erteilten Unteranspruch 3.

3. Stand der Technik Nach der Überzeugung des Senats deckt die Druckschrift D3 (US 5 890 071 A) die maßgeblichen Inhalte der vorveröffentlichten D3' (JP 08 125 723 AA) ab. Dem haben beide Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.

Die Druckschrift D3 (US 5 890 071 A1) möchte ein Mobiltelefon mit einem integrierten Rundfunkbzw. Fernsehempfänger bereitstellen, das es einem Nutzer ermöglicht, zuverlässig über einen eingehenden Anruf unterrichtet zu werden, auch wenn er gerade den Rundfunkbzw. Fernsehempfänger nutzt (vgl. Sp. 1, Z. 42 50 und Sp. 6, Z. 36 -42). Hierzu sieht die D3 im Falle des Eingangs eines Anrufs während des Fernsehempfangs vor, eine auf den Anruf hinweisende Textnachricht dem Fernsehbild überlagert einzublenden (vgl. Sp. 6, Z. 49 -60).

Die D3 zeigt im Einzelnen ein Verfahren zur Anzeige einer Nachricht (vgl. Sp. 6, Z. 49 -60; Merkmal a1teilw.) bei einem TV-Telefon (vgl. Sp. 1, Z. 6 -8 und 51 -56 und Sp. 6, Z. 36 -42; Merkmal a2) mit einer TV-Einheit (vgl. Sp. 6, Z. 37 -46; Merkmal b1) für Empfang, Demodulation, Decodierung und Ausgabe (vgl. ebenda; Merkmal b2) eines Fernsehbildsignals von einem gewählten Kanal (vgl. ebenda, die Kanalwahl erkennt der Fachmann als funktionsnotwendig; Merkmal b3). Das TV-Telefon umfasst dabei:

Eine mit der TV-Einheit verbundene Anzeigeeinheit für die Anzeige eines eingegebenen Videosignals auf einem Bildschirm (vgl. Sp. 6, Z. 37 -46, insbesondere "CRT 27"; Merkmal c1);

Eine Bildschirmanzeige für die Erzeugung eines Videosignals, das mit der Eingabe eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals korrespondiert (vgl. Sp. 6, Z. 49 -56, insbesondere message video generator 28; Merkmal c2);

Einen Multiplexer zur Auswahl (vgl. Sp. 6, Z. 57 -60; die Funktion des Multiplexens übernimmt funktionsnotwendig der videosignal prozessor 26; Merkmal d1) entweder des von der TV-Einheit ausgegebenen Fernsehbildsignals (vgl. ebenda, insbesondere "received video signal" also das Fernsehbildsignal; Merkmal d2) oder des von der Bildschirmanzeige erzeugten mit dem Zeichenerzeugungssteuerungssignal korrespondierenden Videosignals (vgl. ebenda, insbesondere "the message" also das vom message video generator 28 generierte, die Nachricht enthaltende Videosignal; Merkmal d3);

Eine Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten (vgl. Sp.2, Z.56 -64 i.V.m. Fig.1 sowie Sp.6, Z.36 -42 i.V.m. Fig. 4; Merkmal e1) eines von einer Basisstation übertragenen Vorwärtskanals (das ist die selbstverständliche Aufgabe der Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten in einem Mobiltelefon; Merkmal e2);

Einen Prozessor (vgl. controller 11 in Fig. 4; Merkmal f1) mit einem Fernsehmode (vgl. Sp. 4, Z. 43 -48; Merkmal f2) und einem Telefonmode (vgl. Sp. 3, Z. 7 -40; Merkmal f3) für die Übergabe eines Kanalwahlsignals an die TV-Einheit im Fernsehmode (dies entnimmt der Fachmann Sp. 4, Z. 43 -48 und 53 -58 und der Fig. 4, da der tuner 15 an den controller 11 angeschlossen ist und keine Bedienelemente außer keys 211 und display 212 genannt werden, wobei letztere direkt mit dem controller 11 zusammenwirken und zumindest zum Starten und Beenden des TV-Betriebes genutzt werden vgl. Sp. 4, Z. 43 -48 und 53 -58; Merkmal f4) für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit im Telefonmode (vgl. Sp. 3, Z. 7 -43; Merkmal f5) und für die Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall eines ankommenden Anrufs (vgl. Sp. 6, Z. 49 -56; Merkmal f6).

Gemäß der D3 weist das Verfahren die folgenden Schritte auf:

Empfangen eines Anrufs, der von der Basisstation über den Vorwärtskanal übertragen wird (vgl. Sp. 6, Z. 49 -60; dass die Signale von einer Basisstation im Vorwärtskanal übertragen werden, liest der Fachmann bei einem Mobilfunkgerät mit) während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit angezeigt wird (vgl. ebenda Merkmal g1teilw.), Erzeugen eines Zeichenvideosignals in der Bildschirmanzeige (vgl. ebenda; Merkmal g5), Anzeigen des von der Bildschirmanzeige erzeugten Zeichenvideosignals auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit, während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf dem Bildschirm angezeigt wird (vgl. ebenda; Merkmal g6teilw).

Alle diese Merkmale sind auch der englischen Übersetzung der (vorveröffentlichten) D3' (JP 08125723 A) zu entnehmen (vgl. dort Claims 1, 6, 7, 9, 14 und 15 sowie die Abschnitte [0001], [0003], [0012], [0013], [0020], [0021], [0037], [0038], [0041] i. V. m. Fig. 1 sowie [0053] und [0054] i. V. m. Fig. 4).

Die D4 (EP 0 752 793 A2) beschreibt ein Verfahren zum Empfang von SMS-Nachrichten in einem Mobiltelefon (vgl. Sp. 1, Z. 3 -10). Der Nutzer kann aus verschiedenen angebotenen Kategorien von Nachrichten auswählen. Entsprechenden Kategorien zugehörige empfangene Nachrichten werden gespeichert und angezeigt (vgl. dort Patentanspruch 1).

Der Fachmann entnimmt der D4 ein Verfahren zur Anzeige einer empfangenen SMS-Textnachricht (vgl. Sp. 2, Z. 22 -48; Merkmal a1). Dieses Verfahren läuft ab in einem Telefon (vgl. ebenda, Merkmal a2teilw.) mit einer Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten (vgl. Fig. 1; Merkmal e1) eines von einer Basisstation übertragenen Vorwärtskanals (das ist die selbstverständliche Aufgabe der Mobilfunkfrequenzeinheit für den Empfang von Daten in einem Mobiltelefon; Merkmal e2), einem Prozessor (vgl. Fig. 1, hier controller 20, der gemäß Sp. 4, Z. 18 29 zweigeteilt aufgebaut ist; Merkmal f1) mit einem Telefonmode (vgl. Sp. 4, Z. 18 -29; Merkmal f3) für das Senden/Empfangen eines Gesprächssignals durch Steuerung der Mobilfunkfrequenzeinheit im Telefonmode (vgl. ebenda; Merkmal f5) und für die Erzeugung eines Zeichenerzeugungssteuerungssignals im Fall einer empfangenen SMS-Nachricht (vgl. Sp. 3, Z. 56 -Sp. 4, Z. 5, der controller 20 erhält die extrahierte digitale Information, die der SMS-Nachricht entspricht. Da der controller 20 auch für die Anzeige einer SMS auf dem user display 19 ausgelegt ist, vgl. Fig. 1 und Sp. 6, Z. 22 -23, muss er funktionsnotwendig Zeichenerzeugungssteuerungssignale generieren, die die Anzeige der betreffenden SMS auf dem display bewirken; Merkmal f6).

Das Verfahren gemäß der D4 umfasst die folgenden Schritte:

Empfangen einer Textnachricht, die von der Basisstation über den Vorwärtskanal übertragen wird (vgl. dort PA 1 i. V. m. Sp. 3, 38 -41; g1teilw.), Analysieren der Textnachricht (vgl. Sp. 3, Z. 56 -Sp. 4, Z. 5; g2teilw.), Speichern der empfangenen SMS-Textnachricht (vgl. Sp. 6, Z. 5 -11; g3teilw.), Anzeigen eines Signals, das mit dem Anfang (vgl. ebenda "displays the beginning of the received message") der empfangenen SMS-Textnachricht korrespondiert (vgl. Sp. 6, Z. 15 -23, "displays the beginning of the received message"), auf dem Bildschirm der Anzeigeeinheit (vgl. ebenda; g6teilw.).

Die Druckschriften D1 und D2 haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere da die D1 und D2 jeweils kein Telefon zeigen, damit natürlich auch kein TV-Telefon. Die Vorrichtungen gemäß der D1 und D2 sind vielmehr weitgehend passiv, sie empfangen und decodieren lediglich Signalisierungsinformation.

4.

Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu, da keine der Druckschriften, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt, alle seine Merkmale zeigt.

5.

Erfinderische Tätigkeit Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ergab sich am Prioritätstag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Ausgehend von einem Verfahren zum Anzeigen einer Nachricht bei einem TV-Telefon, wie es in der japanischen Offenlegungsschrift JP 08 125 723 AA (D3' bzw. D3) angesprochen ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, einen Benutzer schneller und genauer darüber zu informieren, dass das Eintreffen einer SMS-Textnachricht während der Betrachtung eines Fernsehsendeprogramms in einem Fernsehmode passiert ist, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser wird stets bestrebt sein, Nutzerwünsche bei der Weiterentwicklung von TV-Telefonen zu berücksichtigen, um den kommerziellen Verkaufserfolg sicherzustellen.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass er dieses Ziel bei dem bekannten Verfahren erreichen kann, indem während der Anzeige des Fernsehprogramms auf dem Bildschirm auch die erste Textzeile der SMS-Textnachricht dort ausgegeben wird und der Benutzer mit Hilfe von Tasten in der empfangenen SMS-Textnachricht vorwärts und rückwärts blättern kann, um eine vorstehende oder nachfolgende Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht auf dem Bildschirm anzuzeigen, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1, insbesondere in den Merkmalen a1, g1 bis 4, g6 bis h2 angegeben ist. Für diese Vorgehensweise gibt es für den Fachmann im Stand der Technik keine Hinweise. Ihre Realisierung übersteigt übliches fachmännisches Handeln und erfordert erfinderisches Zutun.

Der Fachmann mag zwar aus der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 752 793 (D4) die Anregung entnehmen, den Anfang einer empfangenen SMS-Textnachricht auf dem Bildschirm eines TV-Telefons zur Anzeige zu bringen, während das von der TV-Einheit ausgegebene Videosignal ebenfalls auf dem Bildschirm angezeigt wird. Die Realisierung der Gesamtheit der nach Patentanspruch 1 beanspruchten, aufeinander abgestimmten Verfahrensmaßnahmen, insbesondere das Vorsehen des Zurückblätterns oder Vorblätterns der empfangenen SMS-Textnachricht als Reaktion auf die Eingabe eines Zurückblätteroder eines Vorblätterkommandos, das von einer entsprechenden Taste auf der Tastatur erzeugt wird, um einer vorstehende oder nachfolgende Zeile der empfangenen SMS-Textnachricht darzustellen, ist in der D4 jedoch nicht angesprochen und übersteigt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann. Es bedarf somit eigener erfinderischer Überlegungen, um zum Verfahren des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, in wie weit die eine oder andere Maßnahme -für sich alleine genommen -sich für den Fachmann in naheliegender Weise auf Grund seiner Fachkenntnis aus dem Stand der Technik ergibt.

6.

Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 ist ebenfalls patentfähig. Er betrifft eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.

7.

Die -geänderte -Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Mayer Werner Gottstein Musiol Pr






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: 20 W (pat) 348/05


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