Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. Februar 2008
Aktenzeichen: 12 E 1236/06

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.02.2008, Az.: 12 E 1236/06)

Tenor

Die Beschwerde, die der Senat mit Blick auf die fehlende Befugnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beschwerde im eigenen Namen zu erheben, als solche des Klägers auffasst, wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Erledigungsgebühr nach der hier noch einschlägigen Regelung des § 24 BRAGO eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraussetzt, die nicht bereits durch die Prozess-, Erörterungs- bzw. Beweisgebühr abgegolten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 12 E 186/04 -, m.w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, NVwZ-RR 2007, 500, und Just, NVwZ 2003, 180 ff.

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, diese Rechtsauffassung aufzugeben. Ein Verzicht auf eine besondere Mitwirkungshandlung würde dazu führen, dass letztlich jeder Kausalbeitrag - und sei es auch nur die Geltendmachung einer abweichenden Rechtsauffassung im Rahmen einer auf eine streitige gerichtliche Entscheidung abzielenden Klage - im Falle einer unstreitigen Erledigung eine zusätzliche Erledigungsgebühr rechtfertigen würde. Eine derartige Nivellierung würde dem Gesetzeswortlaut, der nicht eine irgendwie geartete Förderung der Interessen der vertretenen Partei genügen lässt, sondern eine Mitwirkung bei der Erledigung erfordert, widersprechen, und sie würde darüber hinaus dem gesetzlich vorgegebenen System der differenzierten und eigenständigen Gebührentatbestände von Geschäfts- bzw. Prozessgebühr einerseits und Erledigungsgebühr andererseits nicht gerecht. Abgesehen davon gewährleistet allein die Voraussetzung einer besonderen Mitwirkung die der Erledigungsgebühr immanente Anreizfunktion.

Eine i. S.d. § 24 BRAGO besondere Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch ist sie sonst ersichtlich. Die Einlegung des Widerspruchs, die Erhebung der Klage und die hierzu jeweils vorgebrachten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen dienten allein dem Ziel, eine obsiegende Entscheidung zu erreichen, und werden bereits über die Geschäfts- bzw. Prozessgebühr abgegolten. Entsprechendes gilt für die Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 12 E 186/04 -, m.w. N.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.02.2008
Az: 12 E 1236/06


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