Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juli 2014
Aktenzeichen: I-18 W 53/12

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.07.2014, Az.: I-18 W 53/12)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung aus dem Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 (19 S 31/11) dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die erste Instanz auf 8.048,62 € und für die zweite Instanz auf 2.763,92 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist.

Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht allenfalls mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG meint mit dem "nächsthöheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächsthöhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).

Die eigene Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich aus § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 GVG. Ihre Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 200,- €.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur im zuerkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

I.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen nach § 49a GKG zu bemessen ist.

Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Außerdem darf der Wert in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Mithin ist im Zuge der Streitwertermittlung zunächst das Interesse der Prozessparteien zu ermitteln. Die Hälfte dieses Wertes stellt dann im Ausgangspunkt den Streitwert des Verfahrens dar. Dieser so ermittelte Wert unterliegt aber Beschränkungen sowohl auf der Unterseite (Wert des Interesses der Klägerpartei) als auch auf der Oberseite (5-facher Wert des Interesses des Klägers oder Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägerpartei). Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.

Bei der Bestimmung des "Interesses" der Parteien im Sinn des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG an der Entscheidung steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu.

Für die hier in Rede stehenden Streitwertfestsetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung und die Anfechtung eines Wirtschaftsplans haben die Obergerichte verschiedene Methoden entwickelt, anhand derer sie im Einzelfall ihre Ermessensentscheidungen orientieren. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229). Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873). Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).

Der Senat übt das ihm zustehende Ermessen in Anlehnung an die Hamburger Formel im vorliegenden Fall dahin aus, dass das Interesse der Beklagten mit 25 % des um den auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung beziehungsweise am Wirtschaftsplan reduzierten Betrages zu bewerten ist. Hinzurechnen ist das Interesse des Klägers, das mit dem auf ihn entfallenden Anteil an der Jahresabrechnung beziehungsweise dem Wirtschaftsplan anzusetzen ist.

Für die Ausrichtung des Ermessens an der Hamburger Formel spricht, dass sie gemäß dem Wortlaut des § 49a GKG das Einzelinteresse des Klägers und das Gesamtinteresse der Beklagten abbildet. Die "Pauschallösung" nimmt demgegenüber auf die Größe des Miteigentumsanteils des Anfechtenden keine Rücksicht und behandelt damit Anfechtungsklagen eines Eigentümers mit ganz geringer Beteiligung im Grundsatz gleich mit Anfechtungsklagen eines Mehrheitseigentümers.

Der Auffassung, das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer sei mit dem Betrag der Jahresabrechnung gleichzusetzen, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Diese Auffassung übersieht, dass das wirtschaftliche Interesse des Anfechtenden und der übrigen Wohnungseigentümer am Prozess nicht gleichgerichtet sind. Während das Prozessziel des Anfechtenden dahin geht, den Beschluss zu Fall zu bringen, was für ihn bedeutet, dass er den auf ihn entfallenden Anteil an dieser Jahresabrechnung nicht zahlen muss, verfolgen die übrigen Wohnungseigentümer ihr Bestandsinteresse am aufgestellten Beschluss. Sie verfolgen daher wirtschaftlich das Ziel, sich durch Verteidigung des Beschlusses davor zu schützen, dass sie bei der nach einer erfolgreichen Anfechtung folgenden neuen Abrechnung anteilig mit höheren Kosten belastet werden. Das von den Klägern wirtschaftlich verfolgte Ziel ist somit die Abwehr ihrer aus der beschlossenen Jahresabrechnung abgeleiteten Zahlungsverpflichtung. Den Beklagten geht es demgegenüber darum, zu verhindern, dass sie durch eine neue Jahresabrechnung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werden können, die höher ist als ihre Zahlungsverpflichtung gemäß der angefochtenen Jahresabrechnung. Es erscheint dem Senat deswegen nicht sachgerecht, das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer mit dem Betrag der Jahresabrechnung gleichzusetzen, den sie gemäß der Jahresabrechnung zu tragen haben. Indem sie den angefochtenen Beschluss verteidigen, nehmen die Beklagten nämlich - Gegensatz zu den Klägern - den Standpunkt ein, ihre aus der Jahresabrechnung folgenden Zahlungsverpflichtungen seien rechtens. Deswegen entsprach es zu Recht auch bereits der herrschenden Meinung der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (vgl. BayObLG BayObLGZ 1979, 312; OLG Hamm, NZM 2001, 549), dass das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer nicht ihren aus dem angefochtenen Beschluss abgeleiteten Zahlungsverpflichtungen entspricht, weil das wirtschaftliche Prozessrisiko der beklagten Wohnungseigentümer nur darin bestehen kann, dass es - sollte die Klage Erfolg haben - dazu kommen kann, dass sie dann bei der neu vorzunehmenden Umverteilung einen höheren Kostenanteil tragen müssen als es nach dem angefochtenen Beschluss der Fall gewesen wäre. Mithin kann das Gesamtinteresse der beklagten Wohnungseigentümer lediglich mit einem Bruchteil des Gesamtbetrages der Jahresabrechnung bewertet werden.

Würde man das Interesse aller Wohnungseigentümer mit dem Gesamtbetrag der Jahresabrechnung gleichsetzen, würde zudem die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 49a GKG, den Streitwert niedrig zu halten, quasi unterlaufen. Denn dies hätte - insbesondere wegen der vielen bestehenden größeren Wohnungseigentümeranlagen mit entsprechend hohen Jahresabrechnungen - zur Folge, dass die im Gesetz vorgesehene Obergrenze des 5-fachen Wertes des Interesses des Klägers quasi zum Regelstreitwert würde, obwohl nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Regelfall ein Streitwert sachgerecht sein soll, der zwischen dem (einfachen) Wert des Interesses des Klägers und dem 5-fachen Wert dieses Interesses angesiedelt ist.

II.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich für das Verfahren in erster Instanz für die Anfechtung der Jahresabrechnung 2008 ein Streitwert in Höhe von

3.479,01 € und für die Anfechtung des Wirtschaftsplans 2010 ein Streitwert in Höhe von 3.619,61 €.

Zwar ist dem Landgericht im Ausgangspunkt dahin beizupflichten, dass es ermessensfehlerhaft wäre, das Interesse des Klägers mit dem auf ihn entfallenden Anteil an der Jahresabrechnung beziehungsweise am Wirtschaftsplan gleichzusetzen und das Interesse der Beklagten mit einem prozentualen Anteil an der Jahresabrechnung beziehungsweise am Wirtschaftsplan zu schätzen, wenn der Kläger sich darauf beschränkt, nur einzelne Positionen aus der Jahresabrechnung anzugreifen, so dass sich sowohl sein Interesse als auch das Interesse der Beklagten konkret berechnen lässt. Denn in dieser Fallgestaltung kann es nur sachgerecht sein, das Interesse gemäß der konkreten Berechnung zu ermitteln.

Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass der Kläger in erster Instanz die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zunächst insgesamt angefochten hatte und er erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Klage auf einzelne Abrechnungspositionen der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans beschränkt hat, was gemäß § 40 GKG zur Folge hat, dass für die Ermittlung des Interesses der Parteien der ursprüngliche Umfang der Anfechtung zugrunde zu legen ist.

Maßgeblich ist nämlich der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klagschrift. In der Klageschrift hatte der Kläger den Klageantrag angekündigt, die Beschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan insgesamt für ungültig zu erklären. Eine Begründung für diese Anträge enthielt die Klageschrift nicht, so dass die Klageanträge auch nicht unter Berücksichtigung der Einwände dahin ausgelegt werden konnten, dass nur Teilanfechtung beabsichtigt ist. Demgemäß ist das Interesse der Parteien an der Gültigkeit beziehungsweise der Ungültigkeit dieser Beschlüsse zu ermitteln.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vermag die in der Klagbegründung vorgenommene Beschränkung auf einzelne Abrechnungspositionen hieran nichts zu ändern. Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs. Es ist zwar richtig, dass die einmonatige Klagfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sehr knapp bemessen ist, um den zweckmäßigen Umfang einer Beschlussanfechtung abschließend zu beurteilen. Diese Problematik hat der Gesetzgeber bei der Reform des WEG auch gesehen. Gleichwohl hat ihn dieses Problem nur veranlasst, dem Anfechtenden zwei weitere Monate zur Begründung der Beschlussanfechtung einzuräumen. Mithin dient diese Frist nicht dazu, den Umfang der Anfechtung zu klären, sondern die Begründungslast dahin abzumildern, das genügend Zeit gewährt wird, die Gründe für die Anfechtung darzulegen, insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen (BGH NJW 2009, 999). Denn nach Ablauf der Begründungsfrist ist - anders als vor der WEG-Reform - ein Nachschieben von Gründen nicht mehr möglich (BGH a.a.O.).

Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Beschlussanfechtung nicht nach dem Modell des Berufungsverfahrens in Zivilsachen ausgestaltet, in dem der Umfang der Anfechtung ausdrücklich erst mit Ablauf der Begründungsfrist klargestellt werden muss (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) was dazu führt, dass Teilrücknahmen zwischen Berufungseinlegung und Berufungsbegründungsschrift keine Kostenfolgen haben und bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Bei der Beschlussanfechtung nach dem WEG verhält es sich dagegen anders: Wie bei der aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage, der die Beschlussanfechtung nach dem WEG nachgebildet ist, muss im Interesse der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit Ablauf der Klagefrist feststehen, in welchem Umfang Beschlüsse angegriffen sind (vgl. etwa Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 26; auch das BayObLG NJW-RR 1995, 1166, das OLG Köln NZM 1998, 970 und das OLG Stuttgart ZMR 2012, 560 gehen davon aus, dass eine Beschränkung der Anfechtung zwischen Klagefrist und Klagebegründungsfrist im WEG-Verfahren als Teilrücknahme zu werten ist.)

Wird ein Beschluss über eine Jahresabrechnung oder über einen Wirtschaftsplan insgesamt angefochten, ist das Interesse des Klägers an dieser Anfechtung mit dem auf ihn entfallenden Anteil an der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans gleichzusetzen. Es beläuft sich somit auf 1.391,42 € (Jahresabrechnung 2008) sowie 1.852,29 € (Wirtschaftsplan 2010).

Soweit das OLG Koblenz (ZWR 2012, 457) annimmt, dass auch das wirtschaftliche Interesse der Kläger nur mit einem Bruchteil des auf sie entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung anzusetzen ist, vermag der Senat sich dieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen.

Zwar ist es zutreffend, dass auch der Kläger im Erfolgsfall seiner Anfechtungsklage letztendlich damit rechnen muss, dass die dann folgende Neuberechnung ihn wiederum mit einem ähnlich hohen Betrag belasten wird. Das ändert aber nichts daran, dass sein Klageziel darauf gerichtet war, den Beschluss über die Jahresabrechnung beziehungsweise den Wirtschaftsplan zu Fall zu bringen und hierdurch seine Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge in voller Höhe beseitigt würde.

Es ist allgemein anerkannt, dass sich das vermögenswerte Interesse eines Klägers an der Beseitigung einer Zahlungsverpflichtung nach der Höhe dieser Zahlungsverpflichtung richtet. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger im Erfolgsfall damit rechnen muss, zukünftig mit einer neuen, ähnlich hohen Zahlungsverpflichtung belastet zu werden, denn auch in diesem Fall ist Streitgegenstand nur sein Interesse an der Beseitigung dieser rechtswidrigen Zahlungsverpflichtung, so dass der Streitwert sich mit der Höhe dieser Zahlungsverpflichtung deckt. Im vorliegenden Fall übersteigen die von dem Kläger geleisteten Vorauszahlungen den Betrag, den er gemäß der angefochtenen Jahresabrechnung zu tragen hatte. Da seine Anfechtungsklage Erfolg hatte, ist die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.591,02 € aus dieser Jahresabrechnung beseitigt. Mithin ist seine geleistete Vorauszahlung in dieser Höhe nicht mit dieser rechtswidrigen Zahlungsverpflichtung wirksam verrechnet. Der Umstand, dass der Klageerfolg zur weiteren Folge hat, dass nunmehr eine neue Jahresabrechnung mit einer rechtmäßigen Zahlungsverpflichtung auf ihn zukommen wird, die wirksam mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet werden kann, kann daher nicht zur Folge haben, dass lediglich die rechtswidrige Zahlungsverpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss vermindert um die künftige rechtmäßige Zahlungsverpflichtung aus dem demnächst erfolgenden wirksamen Beschluss in Ansatz gebracht wird, obwohl die allein streitgegenständliche rechtswidrige Zahlungsverpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss, also der Rechtsgrund für die Zahlungen in Gänze weggefallen ist. Hätte der Kläger auf Feststellung geklagt, dass er nicht verpflichtet ist, die in der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beträge zahlen zu müssen, würde der Streitwert dieser negativen Feststellungsklage 3.243,71 € betragen, weil es allgemein anerkannt ist, dass der Streitwert einer negativen Feststellungsklage mit dem vollen Wert der streitigen Forderungen in Ansatz zu bringen ist. Die Erwägung, dass selbst im Erfolgsfall die Möglichkeit bestehen bleibt, durch eine neue Beschlussfassung eine neue Zahlungsverpflichtung des Klägers in vergleichbarer Höhe entstehen kann, wäre kein tragfähiger Grund, den Streitwert dieser negativen Feststellungsklage geringer anzusetzen. Für die hier in Rede stehende von dem Kläger angestrebte Beseitigung seiner Zahlungsverpflichtungen aus der angefochtenen Jahresabrechnung und dem angefochtenen Wirtschaftsplan kann nichts anderes gelten.

Das Interesse der Beklagten ist - wie bereits dargelegt - nach dem Hamburger Modell im Ausgangspunkt mit 25 % des auf sie entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung beziehungsweise dem Wirtschaftsplan zu bewerten. Gründe, von diesem prozentualen Anteil abzuweichen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere umfasst die Wohnungseigentumsgemeinschaft insgesamt 12 Wohnungen, so dass sie weder sehr klein noch besonders groß ist. Das Interesse der Beklagten beläuft sich mithin auf 5.466,60 € für die Jahresabrechnung (Gesamtbetrag der Jahresabrechnung = 23.257,81 € abzüglich des Anteils des Klägers = 1.391,42 € = 21.866,39 €; hiervon 25 %: 5.466,60 €.) und auf 5.386,93 € für den Wirtschaftsplan (Betrag des Wirtschaftsplans = 23.400 € abzüglich des Anteils des Klägers = 1.852,29 € = 21.477,10 €; hiervon 25 %: 5.386,93 €.).

Das Gesamtinteresse der Parteien ist somit hinsichtlich der Jahresabrechnung mit 6.858,02 € (1.391,42 € + 5.466,60 €) anzusetzen. 50 % dieses Interesses, mithin 3.429,01 €, sind gemäß § 49a GKG als Streitwert für diesen Klageantrag zugrunde zu legen. Das Gesamtinteresse der Parteien hinsichtlich des Wirtschaftsplans ist mit 7.239,22 € (1.852,29 € + 5.386,93 €) zu bewerten. Der Streitwert für diesen Klageantrag beläuft sich somit gemäß § 49a GKG auf 3.619,61 €. Da sich diese Streitwerte innerhalb der in § 49a GKG festgelegten Ober- und Untergrenzen bewegen, ist eine Kappung oder Anhebung dieser Streitwerte nicht veranlasst.

II.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens waren demgegenüber nur noch die Teilangriffe des Klägers auf einzelne Positionen der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans, so dass für die zweite Instanz das Interesse der Parteien anhand der Auswirkungen dieser Angriffe auf die einzelnen Positionen zu ermitteln ist.

Danach ergibt sich, dass das Interesse des Klägers an seiner Teilanfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung 2008 mit 672,29 € zu veranschlagen ist. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Das Interesse des Klägers ist mit dem Betrag zu veranschlagen, um den sich sein Anteil an der Jahresabrechnung reduziert hätte, wenn seine Angriffe insgesamt begründet gewesen wären.

Angegriffen hat er die Positionen "Heizkosten", "Wasser-/Abwasserkosten", "Allgemeinstrom", "Verwaltung", "Reparaturen", "sonstige Gebühren", "Hausmeister" und "Rücklage". Außerdem hat er eingewandt, dass die Gesamtkosten in der Jahresabrechnung mit Einnahmen aus der Vermietung von Stellplätzen verrechnet werden müssen.

Hinsichtlich der Heizkosten hat er zum einen den Verteilerschlüssel der Grundkosten für die Heizung beanstandet. Er meint, dass die Grundkosten (50 % der Heizkosten) nicht auf die gesamte Wohnfläche des Hauses umgelegt werden dürfen, sondern nur auf die Wohnflächen abzüglich der Flächen der Balkone. Dieser Einwand wirkt sich hinsichtlich seines Anteils an den Grundkosten dahin aus, dass sich seine Abrechnung um 17,26 € ermäßigt, so dass sein Interesse an der Abänderung des Verteilerschlüssels mit diesem Betrag zu veranschlagen ist. Diese Abweichung errechnet sich wie folgt: Gemäß seiner Einzelabrechnung hat er 191,20 € für die Grundkosten Heizung zu zahlen (2.339,20 € geteilt durch 501,6 qm x 41 qm). Da er behauptet, seine Wohnung sei abzüglich der Balkonfläche nur 37 qm groß, ergäbe sich hiernach nur ein Betrag in Höhe von 173,94 € (2.339,20 € geteilt durch 497,6 qm x 37 qm).

Außerdem hat er eingewandt, für seine Wohnung seien keine verbrauchsabhängigen Heizkosten angefallen. Da in seiner Abrechnung hierfür ein Betrag von 1,70 € angesetzt ist, ist das Interesse des Klägers bezüglich dieses Angriffs mit diesem Betrag anzusetzen.

Hinsichtlich der Position "Wasser-/Abwasserkosten" hält der Kläger den angewandten Verteilerschlüssel für falsch. In der Jahresabrechnung werden die Wasserkosten nach Wohnfläche umgelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Wasserkosten und die Abwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, was zur Folge hat, dass er fast keine Wasserkosten zu tragen hat, weil bei ihm praktisch kein Verbrauch (nämlich nur 0,32 cbm) stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger auch (siehe Bl. 216 und Bl. 250 GA) den Ansatz für die Gebühr des Kaltwasserzählers beanstandet, für die er keine Berechtigung sieht. Gemäß diesen Einwänden würde somit in seiner Abrechnung die Position Wasser und Abwasser vollständig entfallen, so dass sein Interesse insoweit mit 149,68 € zu bewerten ist.

Der Kläger hat bestritten, dass die Kosten für Allgemeinstrom, Reparaturen sowie die "sonstigen Gebühren" angefallen sind. Wenn dies zutrifft, entfallen die entsprechenden Positionen in seiner Abrechnung, so dass sich sein Interesse bezüglich dieser Angriffe auf 120,62 € (nämlich 28,29 € + 78,50 € + 13,83 €) beläuft.

Hinsichtlich der Abrechnungsposition "Verwaltung" hat der Kläger behauptet, dass dem Verwalter statt der abgerechneten 3.000,- € lediglich 2.628,45 € zu beanspruchen habe. Das bedeutet, dass in seiner Einzelabrechnung statt der 250,- € lediglich 219,04 € für den Verwaltungsaufwand gefordert werden dürfen. Das Interesse des Klägers bezüglich dieser Position beläuft sich somit auf 30,96 €.

Das Interesse des Klägers hinsichtlich der Abrechnungsposition "Hausmeister" beträgt 2,92 €. Denn er hat behauptet, dass dem Hausmeister statt der abgerechneten 1.044,- € lediglich 1.008,98 € zustehe. Das hat zur Folge, dass sich in seiner Einzelabrechnung diese Position von 87,- € auf 84,08 € reduziert.

Nach der Jahresabrechnung sollte im Jahr 2008 eine Rücklage in Höhe von 4.500, € gebildet werden. Der Kläger hat behauptet, dass lediglich eine Rücklage in Höhe von 1.705,44 € (0,34 € x 501,6 qm) beschlossen sei. Somit hätte der Kläger statt der geforderten 360,- € (4.500 € x 82/1000) lediglich 139,85 € zu zahlen hätte. Die Differenz, also 229,15 € bestimmt das Interesse an seinem Angriff auf diese Position.

Schließlich war der Kläger der Meinung, dass aus der Vermietung von Stellplätzen Mieteinnahmen angefallen seien, die gleichmäßig auf die Eigentümer der Wohnungseigentümer hätten aufgeteilt werden müssen. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass mindestens 4 Stellplätze vermietet worden sein könnten. Der Senat schätzt, dass mit 4 Stellplätzen 1.440,- € Mieteinnahmen hätten erzielt werden können (4 x 30, € x 12 Monate), so dass dem Kläger nach seinem Vortrag in seiner Abrechnung eine Gutschrift in Höhe von 120,- € (1/12 von 1.440,- €) hätte erteilt werden müssen. Mithin beläuft sich sein Interesse hinsichtlich dieses Einwandes auf 120,- €.

Das von den Beklagten im Berufungsverfahren verfolgte Interesse bewertet der Senat mit 1.709,02 €. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Nach dem Vortrag der Beklagten waren 2008 die Kosten "Allgemeinstrom", "Verwaltung", "Reparaturen", "sonstige Gebühren" und "Hausmeister" sowie die Gebühren für den Kaltwasserzähler tatsächlich wie abgerechnet angefallen. Mithin hätte ihnen, wenn der Kläger mit diesen Angriffen durchgedrungen wäre, gedroht, dass sie die auf den Kläger entfallenden Anteile an diesen Positionen hätten übernehmen müssen. Somit beläuft sich ihr Interesse hinsichtlich dieser Positionen auf 189,51 € (28,29 € + 30,96 € + 78,50 € + 13,83 € +2,92 € + 35,01 €).

Die Beklagten meinen, dass dem Kläger zu Recht Verbrauchskosten für Heizung in Rechnung gestellt wurden, eine Rücklage in der abgerechneten Höhe gebildet werden sollte und keine Mieteinnahmen aus Vermietung von Stellplätzen zur Verteilung anstanden. Würde der Kläger mit seinen diesbezüglichen Angriffen durchdringen, liefen sie Gefahr, die vom Kläger nicht gezahlten Beiträge übernehmen zu müssen. Mithin beläuft sich ihr Interesse bezüglich dieser Angriffe des Klägers auf 350,85 € (nämlich 1,70 € + 229,15 € + 120,- €).

Hinsichtlich der Grundkosten für die Heizung müsste, wenn der Angriff des Klägers Erfolg hätte, der Verteilerschlüssel geändert werden. Unterstellt man, dass alle Wohnungen über einen Balkon beziehungsweise eine Terrasse verfügen und die Balkonflächen beziehungsweise Terrassenflächen bei allen Wohnungen wie bei der Wohnung des Klägers 10 % der Wohnfläche ausmachen, hat der Angriff zur Folge, dass 10 % der bereits verteilten verbrauchsunabhängig verteilten Heizkosten, mithin 233,92 € neu verteilt werden müssen. Bei dieser Neuverteilung wird es im Vergleich zur erteilten Abrechnung bei fast allen Wohnungseigentümern zu geringfügigen Verschiebungen nach oben oder unten kommen, die sich jedoch insgesamt ausgleichen. Ein Interesse, die ereilte Abrechnung zu verteidigen, haben jedoch nur die Wohnungseigentümer, bei denen es zu einer Erhöhung kommen würde. Der Senat schätzt, dass diese Erhöhungen in der Summe etwa 50 % der neu zu verteilenden Kostenmasse ausmachen werden, so dass sich das Interesse der hiervon betroffenen Wohnungseigentümer auf 116,46 € beläuft.

Hinsichtlich der Wasser- und Abwasserkosten verhält es sich im Ausgangspunkt

ebenso, weil der Kläger auch hier den Verteilerschlüssel angegriffen hat. Hat dieser Angriff Erfolg, müssen die bereits verteilten Wasserkosten in Höhe von 1.402,93 € neu verteilt werden. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es bei dieser Neuverteilung im Vergleich zur erteilten Abrechnung zu erheblichen Abweichungen nach unten und oben kommen wird. In der erteilten Abrechnung wurden die Wasserkosten auf die Wohnflächen umgelegt. Der Kläger hat eine Abrechnung nach Verbrauch begehrt. Der tatsächliche Verbrauch wird jedoch praktisch nicht von der Größe der jeweiligen Wohnung beeinflusst. Maßgeblich für den Wasserverbrauch ist vielmehr, wie viele Personen sich im Jahr 2008 wie lange in den jeweiligen Wohnungen aufgehalten haben. Der Senat schätzt daher, dass die Erhöhungen, die bei der Neuverteilung bei einzelnen Wohnungseigentümern eintreten werden, in der Summe 75 % der Wasserkosten ausmachen werden. Somit beläuft sich das Interesse der Beklagten hinsichtlich dieser Abrechnungsposition auf 1.052,20 €.

Mithin beträgt das Interesse der Parteien hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahresabrechnung in der Berufungsinstanz 2.381,31 €, so dass sich der Streitwert hinsichtlich dieses Klagegrundes auf 1.190,66 € beläuft.

Bezüglich des Wirtschaftsplans hat der Kläger im Berufungsrechtszug die Positionen

"Hausreinigung/Ungeziefer", "Hausmeister", "Anwalts-/Gerichtskosten", "Verwaltung", "Reparaturen" und "Rücklage" angegriffen. Außerdem hat er auch gegenüber dem Wirtschaftsplan beanstandet, dass keine Einnahmen aus der Vermietung von Stellplätzen aufgeführt sind.

Das Interesse des Klägers hinsichtlich dieser Angriffe ist mit insgesamt 573,26 € zu veranschlagen. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

Im Wirtschaftsplan sind für die Kosten "Hausreinigung/Ungeziefer" 1.300,- € ausgewiesen. Der Kläger hat gemeint, dass lediglich 1.241,16 € hätten angesetzt werden dürfen. Bei diesem Ansatz würde sich sein Anteil an dieser Nebenkostenposition von

108,33 € auf 103,42 € reduzieren. Sein Interesse beläuft sich somit auf 4,90 €.

Die Kosten für den Hausmeister sind im Wirtschaftsplan mit 1.100,- € veranschlagt, während der Kläger lediglich 1.008,98 € für berechtigt hält. Legt man diesen Ansatz zugrunde, ermäßigt sich sein Anteil an dieser Nebenkostenposition um 7,39 € (nämlich 91,67 € - 84,08 €). Sein Interesse beträgt insoweit mithin 7,59 €.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sich an den Anwalts- und Gerichtskosten nicht beteiligen zu müssen. Wäre dies richtig, entfiele bei ihm der auf ihn entfallende Anteil in Höhe von 82,- €. Dieser Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Angriff auf diese Position.

Im Wirtschaftsplan sind Kosten für die Verwaltung in Höhe von 3.200,- € vorgesehen. Der Kläger hält demgegenüber einen Ansatz von nur 2.628,56 € für berechtigt. Bei diesem Ansatz würde sich der auf ihn entfallende Anteil von 266,67 € auf 219,05 € ermäßigen. Sein Interesse beläuft sich somit auf 47,62 €.

Im Wirtschaftsplan 2010 ist wie in der Jahresabrechnung 2008 eine Rücklage in Höhe von 4.500,- € vorgesehen, während der Kläger auch für dieses Jahr lediglich eine Rücklage in Höhe von 1.705,44 € für berechtigt hält. Das Interesse des Klägers an diesem Angriff beträgt mithin 229,15 €.

Den Kostenansatz für Reparaturen in Höhe von 1.000,- € hielt er insgesamt für unbegründet. Sein Interesse, also der auf ihn entfallende Anteil an dieser Position beläuft sich auf 82,- €.

Schließlich reklamiert der Kläger auch für dieses Wirtschaftsjahr für sich eine Gutschrift aus der Vermietung von Stellplätzen, die der Senat (siehe oben) mit 120,- € in Ansatz gebracht hat.

Bezüglich des Wirtschaftsplans entspricht das Interesse der Beklagten der Höhe nach dem Interesse des Klägers, weil sie die Ansätze im Wirtschaftsplan für richtig gehalten haben und deshalb befürchten mussten, dass sie - sollte der Kläger mit seinen Angriffen durchdringen - die auf den Kläger entfallenden Anteile tragen müssen.

Mithin beläuft sich der Streitwert im Berufungsrechtszug hinsichtlich des streitgegenständlichen Wirtschaftsplans auf 573,26 €.

IV.

Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Verwaltung ist gemäß § 49a GKG für beide Instanzen einheitlich auf 1.000,- € festzusetzen.

Da es sich bei der Entlastung um ein negatives Schuldanerkenntnis handelt, ist bei der Bemessung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Entlastung der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert werden soll (Vgl. BGH NJW-RR 2011, 1026). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar diverse Pflichtverstöße der Verwaltung angeführt. Er hat aber keinen konkreten Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter spezifiziert, so dass unter diesem Gesichtspunkt kein Interesse des Klägers auszumachen ist.

Deswegen ist das Interesse des Klägers anhand des Zwecks zu bestimmen, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtserklärung hat. Sie dient nämlich auch dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen. Der Wert den die vertrauensvolle Zusammenarbeit hat, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei ein Regelwert von 1.000,- € angemessen erscheint, wenn - wie im vorliegenden Fall - besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen (so BGH a.a.O). Das Interesse der Beklagten an der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist bei ihnen dasselbe, weil dieses Interesse nicht teilbar ist. Ausgehend von einem Interesse der Parteien von insgesamt 2.000,- € ergibt sich gemäß § 49a GKG ein Streitwert für diesen Klageantrag in Höhe von 1.000,- €.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.07.2014
Az: I-18 W 53/12


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/747c767d7ca2/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_4-Juli-2014_Az_I-18-W-53-12




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