Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 307/03
(BPatG: Beschluss v. 27.07.2006, Az.: 6 W (pat) 307/03)
Tenor
Das Patent 101 36 424 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Patent 101 36 424 mit der Bezeichnung "Ausrücker für eine Reibungskupplung" ist am 10. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu und nicht erfinderisch sei.
Zur Begründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1: INA - Zeichnung F-208 656.2 D2: INA - Zeichnung F-208 656.6 D3: INA - Auftragsbestätigung vom 3. Februar 1989 D4a: Erstauftrag -Nr. 9066807 vom 19. Februar 1992 D4b: Erstauftrag -Nr. 90058528 vom 23. November 1990 D4c: Erstauftrag -Nr. 972449 vom 31. August 1993 D5: Erstauftrag -Nr. 90051008 vom 3. Januar 1989 D6: AUDI - Zeichnung S 449 141 000 D7: AUDI - Zeichnung S 439 300 000 D8: DE 101 25 691 A1 (nachveröffentlicht)
D9: DE-AS 12 59 148 D10: DE 37 43 853 A1 D11: DD 90 463.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber demjenigen der offenkundigen Vorbenutzung nach den Anlagen D1 bis D7 sowie gegenüber der D8 nicht neu sei, zumindest aber gegenüber einer Zusammenschau von D10 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Für die öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen gemäß den Anlagen D1 bis D7 vor dem maßgeblichen Anmeldetag des Patents wird Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, dass es der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung an der Substantiierung und insbes. an deren Offenkundigkeit mangele und dass der übrige Stand der Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 in Frage stellen könne.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
- DE-GM 70 36 423
- US 45 55 007
- EP 0 321 757 B1
- JP 08189535 A.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Ausrücker für eine Reibungskupplung mit vorzugsweise Membran- oder Tellerfeder, der konzentrisch zur Drehachse einer Getriebewelle angeordnet ist, umfassendeine Schiebehülseein auf der Schiebehülse angeordnetes Wälzlager mit nicht umlaufendem Außenring und umlaufendem Innenring mit entsprechenden Laufflächen für Wälzkörper, ein konzentrisch zur Drehachse verlaufendes Rohrteil des Innenringes, einen Kunststoffring mit im Wesentlichen L-förmigem Querschnitt, der einen radial verlaufenden Schenkel zur Ausrückkräfteübertragung auf die Federzungen der Membranfeder o. ä. aufweist, sowie einen axial verlaufenden Rohrfortsatz, mit dem er in das Rohrteil des Innenringes eintaucht und dort an diesem axial fixiert ist, gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
a) das Rohrteil (11) des Innenringes (9) weist auf seiner Innenseite axial zwischen Schenkel (17) und Lauffläche (12) eine umlaufende Hohlkehle (16) auf, b) der Kunststoffring (13) ist mit seinem Rohrfortsatz (15) in der Hohlkehle (16) axial fixiert".
Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden ist.
3. Der Gegenstand der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung nach den Entgegenhaltungen D1 bis D7 hat außer Betracht zu bleiben.
Die Unterlagen gemäß den Anlagen D1 bis D7 zählen nach Auffassung des Senats nicht zum Stand der Technik. Wie der Senat in einer Zwischenverfügung vom 13. Juli 2006 den Beteiligten mitgeteilt hat, werden die von der Einsprechenden schriftsätzlich vorgetragenen und in das Wissen der Zeugen A... und B... gestellten Tatsachen nicht als hinreichend angese- hen, die öffentliche Zugänglichkeit der vorgelegten Unterlagen D1 bis D7 bzw. des darin beschriebenen Ausrücklagers zu belegen. Insbesondere fehlt ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Vortrag dazu, ob und wieso die einen Geheimhaltungsvermerk tragenden Unterlagen D1 bis D7 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und welche entscheidungserheblichen konkreten Tatsachen die Zeugen bekunden können. Es wird lediglich davon gesprochen, in den Unterlagen D1 bis D7 erläuterte Ausrücklager seien an die Firma C... ge- liefert und im Rennsport eingesetzt worden. Dies lässt jedoch noch keinen Schluss auf deren öffentliche Zugänglichkeit zu. Der Inhalt der Unterlagen D1 bis D7 legt aufgrund der Geheimhaltungsvermerke, dem Einsatz im Rennsport und dem Hinweis auf "Muster" (D3), "Erstmuster" (D4a, D4b) bzw. "Folgemuster" (D4c, D5) vielmehr die Annahme nahe, dass es sich hierbei um Teile handelt, deren genaue Ausgestaltung Außenstehenden gegenüber geheim bleiben sollte. Auch bleibt unklar wie das Ausrücklager gemäß Anlage D7 im Detail ausgesehen hat, da die Anlagen D1 bis D6 jeweils Ausrücklager mit der Bezeichnung "V 016 141 165 K" bzw. "V 016 141 165 Q" betreffen, während sich die Anlage D7 auf ein Ausrücklager mit der Bezeichnung "V 016 141 165 R" bezieht (vgl. Pos. 19).
Der ergänzende Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich lediglich auf die allgemeine Behauptung, Rennwagen würden üblicherweise nach ihrer Verwendung im Rennbetrieb an Dritte weiterverkauft. Dass auch mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung ausgestattete Autos vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents an Dritte verkauft worden sind, lässt sich diesem Vorbringen, das weder konkrete Einzelheiten hinsichtlich Anzahl und Ausstattung der verkauften Fahrzeuge noch des Zeitpunktes des Verkaufs und der Person der Käufer beinhaltet, jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich darum lediglich um abstrakte Vermutungen der Einsprechenden.
Somit erscheint der diesbezügliche Vortrag der Einsprechenden dem Senat zu wenig substantiiert, um die öffentliche Zugänglichkeit zu belegen. Es bestand daher auch kein Anlass, diesem Vorbringen durch eine Zeugeneinvernahme nachzugehen.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 8 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, sie entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8 und sind somit zulässig.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Ausrücker für eine Reibungskupplung nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche in diesem Anspruch enthaltenen Merkmale zeigt.
Ein dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 zugrunde liegender Ausrücker ist aus der EP 0 321 757 B1 bekannt. Die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wonach das Rohrteil des Innenringes auf seiner Innenseite axial zwischen Schenkel und Lauffläche eine umlaufende Hohlkehle aufweist und der Kunststoffring mit seinem Rohrfortsatz in der Hohlkehle axial fixiert ist, sind dort jedoch nicht verwirklicht.
Auch die DE 101 25 691 A1 offenbart keinen gattungsgemäßen Ausrücker mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 ist u. a. angegeben, dass der Kunststoffring einen axial verlaufenden Rohrfortsatz aufweist, mit dem er in das Rohrteil des Innenrings eintaucht und dort axial fixiert ist (vgl. Sp. 5, Z. 26 bis 31).
Bereits daran fehlt es beim Ausrücker nach der DE 101 25 691 A1.
Als "Rohrteil des Innenrings" ist gemäß Streitpatentschrift der Abschnitt des Innenrings bezeichnet, der sich konzentrisch zur Drehachse erstreckt und der auch eine Lauffläche für die Kugeln bildet (vgl. Sp. 3, Z. 30 bis 37). Dies entspricht in der DE 101 25 691 A1 dem sich axial erstreckenden Bereich, an dem in der dortigen Fig. 1 die Bezugslinie zur Pos. 10 endet und der die Kugeln 13 trägt. Dieser Bereich steht jedoch in keinerlei Verbindung mit dem axial verlaufenden Rohrfortsatz des Kunststoffrings, da dieser bereits vor dem als Rohrteil des Innenrings bezeichneten Bereich endet, wie sich der Fig. 4 entnehmen lässt.
Folglich ist das Merkmal, wonach der Kunststoffring einen axial verlaufenden Rohrfortsatz aufweist, mit dem er in das Rohrteil des Innenrings eintaucht, beim Stand der Technik nach der DE 101 25 691 A1 nicht erfüllt.
Weiterhin ist auch das Merkmal, wonach erfindungsgemäß der Rohrfortsatz in dem Rohrteil des Innenrings axial fixiert ist, dort nicht verwirklicht. In der Beschreibung der DE 101 25 691 A1 ist ausgeführt (vgl. Sp. 6, Z. 29 bis 41):
"Die Anlaufscheibe 15b ist dabei als ein Belag aus Kunststoff unmittelbar an dem Ringflansch 11 des Lagerrings 10 angespritzt und mit diesem kraftschlüssig verbunden. Ein zusätzlicher Formschluss sowie eine Zentrierung der Anlaufscheibe 15b wird erzielt, indem der Kunststoffbelag der Anlaufscheibe 15b gleichzeitig einen Innenumfang 26 des Ringbodens 11 abdeckt. Zusätzlich oder alternativ zur Schaffung einer wirksamen formschlüssigen Befestigung der Anlaufscheibe 15b ist der Ringflansch 11 mit vorzugsweise symmetrisch angeordneten Ausnehmungen 27 und/oder Bohrungen 28 versehen, die von dem Kunststoffmaterial der Anlaufscheibe 15b während des Anspritzens ausgefüllt werden."
Daraus ergibt sich, dass in der DE 101 25 691 A1 die Fixierung des Kunststoffring im Bereich des sich radial erstreckenden Schenkels des Innenrings, nicht jedoch im Bereich des sich axial erstreckenden Rohrteils erfolgt und dass allenfalls eine zusätzliche Zentrierung des Lagerrings durch einen Kunststoffbelag an dem Innenumfang des Ringbodens erfolgt.
Auch das Merkmal, wonach der Kunststoffring mit seinem Rohrfortsatz in der Hohlkehle axial fixiert ist, fehlt beim Ausrücker nach der DE 101 25 691 A1.
Unter "Hohlkehle" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine negative Ausrundung an einer Kante oder in einer ebenen Fläche verstanden. Dementsprechend definiert der Begriff "Hohlkehle" gemäß der Patentschrift einen Bereich, der von der inneren Umfangsfläche des Rohrteils zwischen der Lauffläche 12 und dem Schenkel 17 radial nach außen zurückspringt (vgl. Fig. 2 des Streitpatents). In diesem Bereich soll erfindungsgemäß der Kunststoffring fixiert sein.
Analog dazu kann als "Hohlkehle" im Sinne der DE 101 25 691 A1 ebenfalls nur der Bereich verstanden werden, der von der inneren Umfangsfläche des Rohrteils radial nach außen zurückspringt. In diesem Bereich findet jedoch keine axiale Fixierung des Kunststoffrings statt. Dieser deckt vielmehr lediglich den Innenumfang des Ringbodens ab (vgl. Fig. 4 und Sp. 6, Z. 32 bis 35), ohne jedoch in die Hohlkehle einzugreifen.
Somit ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem in der DE 101 25 691 A1 erläuterten Gegenstand neu.
Die Neuheit gegenüber den übrigen von der Einsprechenden genannten bzw. im Prüfungsverfahren berücksichtigten, von der Einsprechenden aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften ist gegeben, da keiner dieser Druckschriften einen Ausrücker mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen ist, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden im Übrigen gegenüber diesen Druckschriften auch nicht bestritten worden.
c. Der Ausrücker gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 101 25 691 A1 gilt lediglich gem. § 3 Abs. 2 PatG als Stand der Technik, sie hat jedoch bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Ein dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zugrunde liegender Ausrücker ist aus der EP 0 321 757 B1 bekannt. Dieser Ausrücker weist lediglich die im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmalen vermag diese Druckschrift mangels entsprechender Hinweise jedoch keine Anregung zu liefern.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von Kupplungen befasster Fachhochschulingenieur mit langjähriger Erfahrung - auch weder aufgrund seines allgemeinen Fachwissens noch bei Kenntnis der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
Die DE 37 43 853 A1 offenbart ebenfalls einen gattungsgleichen Ausrücker, lässt aber - wie die Einsprechende selbst ausführt (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 10. Januar 2003, S. 8) - die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale eben gerade nicht erkennen. Ausgehend von dieser Druckschrift erhält der Fachmann jedoch entgegen dem Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung. Zwar sind ihm axiale Fixierungen in einer Nut oder einer Hohlkehle grundsätzlich bekannt, jedoch erschöpft sich die Lehre des Anspruchs 1 nicht in der allgemeinen Beanspruchung einer solchen Fixierung, sondern in der ganz konkreten Ausgestaltung eines ganz speziellen Ausrückers. Denn um von dem Ausrücker nach der DE 37 43 853 A1 zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung zu gelangen, hätte der Fachmann zunächst die dort verwendete Schnappverbindung zwischen Innenring und Kunststoffring als nachteilig erkennen müssen, dann hätte er an dem Innenring eine Hohlkehle vorsehen müssen und schließlich hätte er an dem Rohrfortsatz des Kunststoffrings eine Verdickung zum Eingriff in die Hohlkehle anbringen müssen. Ein solches Vorgehen, das mehrere Schritte erfordert, ist jedoch regelmäßig ein Beweisanzeichen dafür, dass die Erfindung eben nicht nahe gelegen hat.
Die DE-AS 12 59 148 betrifft noch nicht einmal einen Ausrücker, sondern befasst sich mit einer Trennsicherung für Laufringe eines Schrägkugellagers. Bereits von daher hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung diese Druckschrift in seiner Überlegungen einzubeziehen; ganz abgesehen davon, dass dort die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale auch nicht verwirklicht sind. Denn da dort das Rohrteil des Innenrings 2 keine Hohlkehle aufweist, kann auch der Rohrfortsatz des Kunststoffrings 1 nicht in einer Hohlkehle axial fixiert sein.
Auch unter Zuhilfenahme der in der mündlichen Verhandlung noch eingeführten DD 90 463 konnte der Fachmann nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zum Streitgegenstand gelangen. In dieser Druckschrift ist ein Ausrücklager für Kupplungen erläutert. Aus der dortigen Fig. 2 soll gemäß dem Vortrag der Einsprechenden eine Ausgestaltung hervorgehen, bei welcher ein axial verlaufender Fortsatz eines Bauteils in eine Hohlkehle eines weiteren Bauteils eingreift und dort axial fixiert ist. Abgesehen davon, dass die Figur aufgrund der unklaren Darstellung nicht eindeutig erkennen lässt, was dort im Einzelnen gezeigt ist und sich der Beschreibung auch keinerlei Ausführungen zu diesem Detail der Figur entnehmen lassen, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Anregungen der Fachmann eine Veranlassung gehabt hätte, die von der Einsprechenden unterstellte Ausgestaltung für seine Zwecke zu verwenden. Denn dort steht die Verminderung von Verschleißerscheinungen an den Zungenenden der Tellerfeder im Vordergrund (vgl. Sp. 3, Z. 12 bis 15), während es erfindungsgemäß um eine einfache, preiswerte und raumsparende Befestigung des Kunststoffrings geht (vgl. Sp. 1, Abs. [0003]).
Der übrige Stand der Technik liegt noch weiter vom Patentgegenstand ab und kann bereits von daher keine Anregung in Richtung auf den Patentgegenstand geben. Er wurde in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht mehr aufgegriffen.
Nach alledem kann somit der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da dort jeglicher Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale fehlen.
Der Anspruch 1 hat daher Bestand.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Ausrückers nach Anspruch 1 betreffen.
BPatG:
Beschluss v. 27.07.2006
Az: 6 W (pat) 307/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74912e4a92e5/BPatG_Beschluss_vom_27-Juli-2006_Az_6-W-pat-307-03