Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Januar 1997
Aktenzeichen: 16 Wx 7/97
(OLG Köln: Beschluss v. 15.01.1997, Az.: 16 Wx 7/97)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 5. November 1996 - 6 T 431/96 und 6 T 432/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 20, 29 FGG zulässig.
Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 ( MDR
1997, 62) ist die weitere Beschwerde auch im Verfahren zur
Festsetzung der Auslagen für einen Verfahrenspfleger nach § 1835
Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB statthaft. Die vom Senat bislang gegen die
Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde erhobenen Bedenken (FamRZ
1995, 1599) werden nicht aufrechterhalten.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat
im angegriffenen Beschluß rechtsfehlerfrei die Vergütung des
Beteiligten zu 1) festgesetzt. Die Angriffe der weiteren Beschwerde
greifen demgegenüber nicht durch.
a.
Das Landgericht hat zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch
gegen die Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 4 als gegeben erachtet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Betroffene
als mittellos im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Landeskasse
ist nach dieser Bestimmung immer dann zum Aufwendungsersatz
verpflichtet, wenn die vom Pfleger oder Vormund berechneten Kosten
nicht dem Vermögen des Mündel entnommen werden können (OLG
Frankfurt, FamRZ 1996, 819 (821); Bienwald FamRZ 1993, 219). Für
diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des
Aufwendungsersatzanspruchs des Pflegers oder Vormunds abzustellen.
Diese tritt spätestens mit der ordnungsgemäßen Abrechnung nach
Beendigung der Tätigkeit ein.
§ 1835 Abs. 4 BGB beinhaltet keine über die Mittellosigkeit des
Mündels hinausgehende, weitere Voraussetzung für das Entstehen
eines Auslagenersatzanspruchs gegen die Landeskasse. Ziel der
Bestimmung ist es gerade, Aufwendungsersatz für Pfleger und
Vormünder unabhängig von der Solvenz des Mündels sicherzustellen
(Bienwald, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - der Beteiligte zu 1) nicht
darauf verwiesen werden, die ungewissen, derzeit noch laufenden
Ermittlungen zu Ansprüchen der (Erben der verstorbenen) Betroffenen
gegen Dritte und zu der Frage abzuwarten, ob daraus zu irgendeinem
Zeitpunkt mit einem Rückfluß von Geldern in das Mündelvermögen
gerechnet werden kann. Die derzeitige Ungewißheit, ob realisierbare
Ansprüche gegen Dritte bestehen, ändert nämlich nichts daran, daß
zum hier maßgeblichen Zeitpunkt -nämlich der Vorlage der Abrechnung
des Beteiligten zu 1) nach Beendigung seiner Tätigkeit- ein
Ausgleich aus dem Mündelvermögen unzweifelhaft nicht erfolgen
konnte.
Das Risiko, daß die Landeskasse ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen
die Betroffene (oder deren Erben) ist, wenn dieser in Zukunft
wieder Mittel zufließen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,
indem er eine Einstandspflicht der Staatskasse ohne Ersatzanspruch
gegen das Mündelvermögen in § 1835 Abs. 4 BGB regelte.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler zu Lasten der
Landeskasse die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des
Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1835 Abs. 4, 112, 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO
vorgenommen. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. Juli 1996
- 16 Wx 104/96 - entschieden hat, richtet sich der Auslagenersatz
der gemäß § 67 Abs. 1 FGG als Verfahrenspfleger beauftragten
Rechtsanwälte über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO
nach den Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.
Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung analog § 112 BRAGO
läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2)
erkennen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei ( §
11 Abs. 1 KostO). Kosten werden nicht erstattet ( § 13 a Abs. 1
FGG).
OLG Köln:
Beschluss v. 15.01.1997
Az: 16 Wx 7/97
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