Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2010
Aktenzeichen: 20 W (pat) 73/05
(BPatG: Beschluss v. 17.02.2010, Az.: 20 W (pat) 73/05)
Tenor
BPatG 154 Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H 04 M -hat die am 14. November 2001 eingegangene Patentanmeldung 101 55 939.9-31 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten und Telekommunikationssystem" durch Beschluss vom 31. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. Mai 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Anträge gestellt.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des zuletzt in der mündlichen Anhörung am 15. März 2005 vor der Prüfungsstelle H 04 M des Deutschen Patentund Markenamtes gestellten Hauptantrags (Antrag: Bl. 54 der Amtsakte; Patentansprüche 1 bis 9: Bl.7 bis 40 der Amtsakte) lauten:
"1. Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten (4) zwischen einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeordneten Endgerät, dadurch gekennzeichnet, daß auf ISDN-Standard basierende Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem erweiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6') übertragen werden und eine Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertragung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das Endgerät sendet."
"6. Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorangegangenen Ansprüche, mit einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeordneten Endgerät, gekennzeichnet, durch eineSteuereinrichtung(10)für Kommunikationsnetze zur Übertragung von auf ISDN-Standard basierenden Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem erweiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6'), wobei die Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertragung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das Endgerät sendet."
Hilfsweise hatte die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsstelle Patentansprüche 1 bis 7 zur Entscheidung gestellt (Bl. 54, 58 bis 60 der Amtsakte), von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 lauten:
"1. Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten (4) zwischen einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeordneten Endgerät, dadurch gekennzeichnet, daß auf ISDN-Standard basierende Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem erweiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6') übertragen werden und eine Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertragung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das Endgerät sendet, wobei die innerhalb des leitungsvermittelnden Kommunikationsnetzes (1) in einem D-Kanal übertragenen Signalisierungsdaten (4) ab Eintritt in das paketvermittelnde Kommunikationsnetz (2) mittels dem RAS-Protokoll (11) einem TPKT-Header für jede zusammenhängende Signalisierungsmeldung zugeordnet werden."
"5. Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorangegangenen Ansprüche, mit einer in einem leitungsvermittelnden Kommunikationsnetz (1) angeordneten Telekommunikationsanlage und mindestens einem in einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz (2) angeordneten Endgerät, gekennzeichnet durch eine Steuereinrichtung(10) für Kommunikationsnetze zur Übertragung von auf ISDN-Standard basierenden Signalisierungsdaten (4) in einem mittels einem erweiterten RAS-Protokoll (11) aufgebauten Tunneling-Verfahren innerhalb der Datenpakete eines TCP-Protokolls (6'), wobei die die Steuereinrichtung (10) für Kommunikationsnetze mittels dem RAS-Protokoll (11) vor der Übertragung der Signalisierungsdaten (4) für die Übertragung von Sprachdaten relevante Übertragungsdaten, wie Kompressionscodecauswahldaten und RTP-Portdaten, für die Übertragung von Nutzdaten, insbesondere Sprachdaten, an das Endgerät sendet, und eine zweite Schnittstellenkomponente (8') innerhalb der Schnittstelle (3) zum Umwandeln von den in einem D-Kanal leitungsvermittelt übertragenen Signalisierungsdaten in mittels dem Tunneling-Verfahren innerhalb der Datenpakete des TCP-Protokolls (6') übertragene D-Kanal-Signalisierungsdaten, worin die innerhalb des leitungsvermittelnden Kommunikationsnetzes (1) in einem D-Kanal übertragenen Signalisierungsdaten (4) ab Eintritt in das paketvermittelnde Kommunikationsnetz (2) mittels dem RAS-Protokoll (11) einem TPKT-Header für jede zusammenhängende Signalisierungsmeldung zugeordnet werden.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zur Übertragung von Signalisierungsdaten zwischen einem leitungsvermittelnden und einem paketvermittelnden Kommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen, welches die Übertragung von Signalisierungsdaten zur Bereitstellung von Leistungsmerkmalen einer Telekommunikationsanlage vereinfacht und kostengünstiger durchführt. Daneben soll ein Telekommunikationssystem zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden (vgl. Seite 2, Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 4 der Beschreibung).
Die Anmelderin hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Anträge gestellt hat, legt der Senat die Beschwerde dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Deutschen Patentund Markenamts -Prüfungsstelle für Klasse H 04 M -vom 31. März 2005 sowie die Patenterteilung gemäß den zuletzt im Prüfungsverfahren gestellten Anträgen begehrt. Danach soll die Patenterteilung mit folgenden Unterlagen erfolgen:
-Patentansprüche 1 bis 9 vom 14. Juli 2004 (Bl. 38 bis 40 der Amtsakte);
-Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 14. November 2001 (Bl. 5 bis 13 der Amtsakte);
-Figuren 1 bis 2 vom 14. November 2001 (Bl. 4 der Amtsakte);
hilfsweise:
-Patentansprüche 1 bis 7 vom 15. März 2005 (Bl. 58 bis 60 d. VA);
-Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 14. November 2001 (Bl. 5 bis 13 der Amtsakte);
-Figuren 1 bis 2 vom 14. November 2001 (Bl. 4 der Amtsakte).
2. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag für den Fachmann, hier einen Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der insbesondere über Erfahrungen bei der Kopplung von leitungsvermittelnden und paketvermittelnden Kommunikationsnetzen verfügt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patentund Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 31. März 2005 im Einzelnen nachvollziehbar ergibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 -X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter).
Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Nebenund Unteransprüche von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 -X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 -Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr
BPatG:
Beschluss v. 17.02.2010
Az: 20 W (pat) 73/05
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