Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 8. August 1997
Aktenzeichen: 12 UZ 4496/96.A
(Hessischer VGH: Beschluss v. 08.08.1997, Az.: 12 UZ 4496/96.A)
Tatbestand
Nachdem die Asylklage der Klägerin mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. September in vollem Umfang abgewiesen war, beantragt die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1996, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, unter Abänderung des Urteils den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen, und ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen. Der beschließende Senat bewilligte daraufhin der Klägerin mit Beschluss vom 20. November 1996 für das Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG Prozesskostenhilfe und ordnete ihr insoweit Rechtsanwalt S zur Vertretung bei. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gleichzeitig wurde auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. September 1996 hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1, 53 AuslG zugelassen. Insoweit wurde das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Im Übrigen wurde der Zulassungsantrag abgelehnt. Mit Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 4660/96.A - wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. September 1996 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 1997 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antrag von Rechtsanwalt S auf Festsetzung einer Vergütung für das Berufungsverfahren vom 21. Mai 1997 ab. Hiergegen beantragte Rechtsanwalt S mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 die Entscheidung des Senats und wies darauf hin, mit der Antragsschrift vom 30. Oktober 1996 sei eindeutig klargestellt, dass nicht etwa nur Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren beantragt worden sei. Der Beschluss vom 20. November 1996 habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG jedoch entgegen dem Antrag nur auf das Berufungszulassungsverfahren eingeschränkt. Nach seiner Auffassung steht deshalb noch eine Entscheidung des Senats darüber aus, auch für das weitere Berufungsverfahren, nämlich die Verhandlung und die Beweisaufnahme Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Urkundsbeamtin habe deshalb vor Erlass ihres Beschlusses die Sache zur ergänzenden Entscheidung vorlegen müssen.
Soweit nach dem Tenor des Beschlusses vom 20. November 1996 im Übrigen der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei, beziehe sich diese Formulierung ausweislich der Gründe des Beschlusses eindeutig nur auf den Teil des Berufungsantrags, der sich auch gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet hat. Auch aus der Begründung des Beschlusses sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Senat der Berufungsklägerin bewusst die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert und ihr nur für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe habe gewähren wollen. Es sei deshalb noch eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren von Gerichts wegen nachzuholen. Er meine sich auch noch daran erinnern zu können, dass anlässlich der Verhandlung am 5. Mai 1997 von dem Vorsitzenden nebenbei in einem Halbsatz angerissen worden sei, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung ergänzt werden sollte, und insoweit kein Dissens bestanden habe. Für einen förmlichen zusätzlichen Antrag habe er jedenfalls keine Veranlassung gesehen.
Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung der Erinnerung und führt dazu aus, entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers handele es sich bei dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung und bei dem anschließenden Berufungsverfahren um gesonderte Rechtszüge im Sinne von § 119 ZPO. Die beiden Verfahren würden auch kostenrechtlich als besondere getrennte Angelegenheiten behandelt. Nur so sei es gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt jeweils für beide Verfahren eine Vergütung zu zahlen. Der Begriff des Rechtszugs in § 119 Satz 1 ZPO sei kostenrechtlich zu sehen. Gemäß § 78 Abs. 6 AsylVfG in der seinerzeit gültigen Fassung stehe der Antrag auf Zulassung der Berufung für die Gebühren nach der BRAGO der Nichtzulassungsbeschwerde gleich. Aus diesem Grund erhalte der Anwalt in Antragsverfahren eine 13/20 Gebühr. Das Antragsverfahren werde demnach kostenrechtlich als Beschwerdeverfahren behandelt. Es gelte daher § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, wonach das Verfahren über das Rechtsmittel, welches in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen wird, ein neuer Rechtszug sei. Aufgrund § 78 Abs. 6 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gehöre das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung kostenrechtlich nicht etwa gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zum Rechtszug des angestrebten Berufungsverfahrens. Es sei kostenrechtlich ein eigener Rechtszug, andernfalls dürften für das Zulassungsverfahren keine gesonderten Gebühren anfallen. Das Gericht habe den Antrag vom 30. Oktober 1996 dahin ausgelegt, dass Prozesskostenhilfe für das zu diesem Zeitpunkt anhängige Berufungszulassungsverfahren beantragt werden sollte. Ein Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren habe am 30. Oktober 1996 rechtswirksam noch nicht gestellt werden können, da dieses Verfahren noch nicht anhängig gewesen sei. Gemäß § 119 ZPO erfolge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Demzufolge sei auch für jeden Rechtszug ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Regelung, dass nach dem Asylverfahrensgesetz bei der Zulassung der Berufung das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt werde, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf, diene ausschließlich der Beschleunigung des Asylverfahrens. Es handele sich gleichwohl um getrennte Rechtszüge. Während des Berufungsverfahrens sei Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden.
Gründe
Der Senat legt die Erinnerung dahin aus, dass sie auch als Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. November 1996 verstanden werden soll. Insoweit ist das Begehren der Klägerin zulässig, aber nicht begründet.
In dem Beschluss vom 22. November 1996 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als es nach dem damaligen Verfahrensstand und den Erfolgsaussichten statthaft und geboten war. Deshalb wurde der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gerichtete Antrag in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 ohne weiteres entsprechend dem vermutlich wirklichen Willen der Klägerin in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren umgedeutet und insoweit beschieden.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren fehlte es damals an einer zulässigen Grundlage, da ein Berufungsverfahren mangels Zulassung der Berufung noch nicht anhängig war. Aus diesem Grunde waren auch die ebenfalls in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 enthaltenen Anträge zur Berufung nur als Ankündigung für den Fall der Zulassung der Berufung zu verstehen. Soweit die Klägerin damals bereits Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren begehrte, handelte es sich um einen unzulässigen bedingten Antrag. Über diesen Antrag konnte im Übrigen auch deswegen nicht zugunsten der Klägerin entschieden werden, weil die Klägerin damals noch nicht das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO), nämlich die Berufung noch nicht begründet hatte. Schließlich war der Senat an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren damals auch deswegen gehindert, weil ihm eine Entscheidung darüber, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), damals noch nicht möglich war. Das System der Zulassungsberufung hat zur Folge, dass das Gericht zunächst nur aufgrund des Zulassungsantrags und dessen Begründung über die Zulassung der Berufung zu befinden hat. Die Eigenart der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG führt dazu, dass mit der Zulassung der Berufung noch keine Entscheidung über die Berufung selbst getroffen wird und anhand der Begründung des Zulassungsbeschlusses auch in aller Regel noch keinerlei Voraussage über den Ausgang des Berufungsverfahrens möglich ist (OVG Hamburg, 08.11.1996 - Bf V 34/92 -; OVG Lüneburg, 13.06.1990 - 2 L 32/89 -, JurBüro 1990, 1316). Für das Revisionsverfahren kann unter Umständen etwas anderes gelten, soweit dort im Zulassungsverfahren bereits die Erfolgsaussichten der Revision selbst geprüft werden können (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; dazu BVerwG, 29.11.1994 - 11 KSt 1.94 -, NVwZ-RR 1995, 545 = DÖV 1995, 384). Der Erfolg im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kann sich dagegen als Pyrrhussieg erweisen, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren belegt.
Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 1 ZPO), dann ist der Sinn dieser Beschränkung darin zu sehen, dass nur in dem jeweiligen Abschnitt des Verfahrens die Prozesslage einigermaßen zuverlässig abgeschätzt und es damit dem minderbemittelten Beteiligten ermöglicht werden kann, ohne Rücksicht auf das Kostenrisiko ein Verfahren zu betreiben, das auch ein vermögender Beteiligter führen würde, weil es Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um eine Kostenvorschrift handelt, ist der Begriff der Instanz in § 119 Satz 1 ZPO ebenso zu verstehen wie in § 27 GKG (Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., 1992, § 119 ZPO Anm. 5 B). Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt gesonderte Kosten entstehen (BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Da in Asylverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG), kommt es hier nur auf die Anwaltskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht aber eine 13/20 Gebühr für das Antragsverfahren (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 6, 61 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 BRAGO in der hier maßgeblichen Fassung; nunmehr § 114 Abs. 4 BRAGO i.d.F. des Art. 33 Ges. vom 18.6.1997, BGBl. I S. 1430: 13/10 wie für die Berufung). Deshalb bildet das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht mit dem anschließenden Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 119 Satz 1 ZPO. Gemäß § 78 Abs. 6 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung (vor Änderung durch Art. 3 Ges. vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) steht der Antrag auf Zulassung der Berufung für die Gebühren nach der BRAGO der Nichtzulassungsbeschwerde gleich. Hieran hat sich nach Streichung dieser Vorschrift (durch Art. 3 a.a.O.) nichts geändert; denn sie wurde nur für entbehrlich erachtet (BT-Drs. 13/3993 S. 14). Demzufolge stellt das Verfahren über das Rechtsmittel, welches im Verfahren über die Zulassung zugelassen wird, einen neuen Rechtszug dar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; vgl. jetzt auch § 114 Abs. 4 BRAGO n.F.). Das Berufungsverfahren ist auch nicht so eng mit dem Zulassungsverfahren verbunden, dass es ausnahmsweise als Teil eines einheitlichen Rechtszugs angesehen werden kann (dazu BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Zwar bedarf es nach Zulassung der Berufung nicht der gesonderten Einlegung der Berufung, weil das Antrags- als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; jetzt ebenso § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO), beide Verfahren unterscheiden sich aber nach Gegenstand und Ziel so erheblich voneinander, dass die Berechtigung von Prozesskostenhilfe nicht in jedem Fall für beide identisch zu beurteilen ist. Da nunmehr seit 1. Januar 1997 auch ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben sind, muss die Berufung ohnehin bei Unterlassen einer dieser beiden Prozesshandlungen als unzulässig verworfen werden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Aber auch sonst ist der Erfolg der Berufung, wie schon oben erwähnt, nicht durch deren Zulassung determiniert, und zwar auch nicht im Falle des § 119 Satz 2 ZPO.
Nach alledem verfährt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung und entscheidet über Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren jeweils gesondert (anders offenbar der 7. Senat, vgl. B. v. 23.01.1996 - 7 UZ 4357/95 -). Demzufolge hat er in dem Beschluss vom 28. November 1996 ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bewilligt. Hätte die Klägerin auch Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erhalten wollen, hätte es eines dahingehenden Antrags nach Zulassung der Berufung bedurft. Ein solcher ist weder schriftlich noch ausweislich der Verhandlungsniederschriften vom 20. Februar und 5. Mai 1997 mündlich zu Protokoll gestellt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 08.08.1997
Az: 12 UZ 4496/96.A
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