Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. Mai 2015
Aktenzeichen: 6 U 157/14
(OLG Köln: Urteil v. 22.05.2015, Az.: 6 U 157/14)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. 9. 2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 519/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien sind Unternehmen, die Tür- und Fensterbeschläge herstellen und vertreiben. Zum Sortiment der Beklagten gehören bestimmte Modelle von Türdrückern und Fenstergriffen, die sie nach den Designern aus der Bauhaus-Ära H und L sowie nach einem ihrer Geschäftsführer, T, benennt.
Diese Türdrücker und Fenstergriffe bewirbt die Beklagte unter anderem mit den folgenden von der Klägerin angegriffenen Aussagen:
"Seit 1983 stellt U (bis 2002 bei U2), von den Erben selbst autorisiert, die verschiedenen H Modelle her":
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden.
(Internetauftritt, Anlage K 1, Bl. 11. d. A.)
"Seit 1983 stellt U (bis 2002 bei U2), von den Erben als einziger Hersteller weltweit autorisiert, die verschiedenen H Modelle her":
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden.
(Prospekt, Anlage K 2, Bl. 12 d. A.)
sowie, in Bezug, auf L,
"1925 entwarf er diesen Türdrücker mit konischem Griff, den wir, von der Witwe L autorisiert, seit 1992 herstellen":
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden.
(Internetauftritt, Anlage K 3, Bl. 14 d. A.)
Ferner beanstandet die Klägerin die Aussage, T sei Gestalter von seitens der Beklagten angebotenen Türdrücker und Fenstergriffe.
Die Beklagte steht seit 1982 in Kontakt mit der in den USA lebenden Tochter von H, Frau C (C) H G. Mit Brief vom 8. 2. 1982 erklärte Frau G: "Hiermit gebe ich mein Einverständnis mit dem fortsetzenden Gebrauch des Namens H für seine Entwürfe kund" (Anlage B 1, Bl. 77 d. A.). Daneben gab es weitere Korrespondenz. Unter dem 1. 2. 2011 kam es zum Abschluss eines Vertrages zwischen Frau H G und der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 85 d. A.) in dem es unter "Terms and Conditions" heißt:
"1. Assignor hereby assigns, transfers and conveys to Assignee all of Assignor€s right, title and interest in the designs of H for door handles and window handles [...]."
Gezahlt wurde gemäß Ziffer 3. des Vertrages die Summe von 15.000,00 US-Dollar.
Seit 1982 stand die Beklagte in Kontakt mit L sowie später mit dessen Witwe M L (Anlage B 4, Bl. 90 ff. d. A.) In einem Brief vom 17. 9. 1996 erklärte M L: "...und wir begrüßen es wenn L Türklinke und Olive wieder im Original produziert werden". In der Folge kam es weiterer Korrespondenz zwischen M L und der Beklagten, die die genaue Ausführung der Produkte betraf.
1990 wurde auf Veranlassung von T (vgl. Bl. 114 d. A.) für die "U2 T GmbH" ein Geschmacksmuster für Türgriffe und Fenstergriffe mit ovalem Griffteil eingetragen (Bl. 111 ff. d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten getätigten werbemäßigen Aussagen im Hinblick auf den sogenannten "H-Drücker" seien unwahr. Die H-Beschläge wie aus dem Antrag zu I a) ersichtlich seien urheberrechtlich nicht schutzfähig. Soweit man Verwertungsrechte annehmen wolle, stünden diese allein dem Land U3 zu, als dessen Angestellter H als Direktor des Bauhauses tätig gewesen sei. Neben den Parteien gebe es zahlreiche Hersteller, die H-Drücker produzierten. Es sei strittig, ob die Gestaltung überhaupt auf H und nicht auf den Baurat N zurückgehe, der eng mit H zusammengearbeitet habe.
Der von der Beklagten als "von der Witwe Ls autorisiert" beworbene Drücker, Anlage K 3, Bl. 13 d. A., und Anlage K 4, Bl. 14 d. A., stamme nicht von L, sondern sei bereits in den Jahren 1907 und 1910 von dem Unternehmen F (X) produziert worden.
Die Klägerin hat bestritten, dass die in Anlage K 6 gezeigten Türdrücker von T stammen sollen. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten stellten eine vorsätzliche Täuschung des Verkehrs dar. Mit der Formulierung "autorisiert" werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass hier Schutzrechte lizenziert worden seien. Es bestünden nämlich keine Schutzrechte an den streitgegenständlichen Gestaltungen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,
a. im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, "von den Erben (H€) selbst" oder "von den Erben (H) selbst als einziger Hersteller weltweit autorisiert" zu sein, die verschiedenen Walter-H-Modelle herzustellen, wie dies im Internet auf der Seite www.U.de und im Image-Prospekt gemäß Anlage K 2 geschieht:
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden
oder
b. im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, L habe 1925 den unten wiedergegebenen Türdrücker mit konischem Griff entworfen, der durch die Witwe L autorisiert hergestellt werde:
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden
oder
c. im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, Herr T, sei Gestalter der nachstehend und in Anlage K 7 gezeigten Beschläge:
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden
II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, de Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen in und außerhalb des Internets;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlung gemäß Ziffer I. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
IV. an die Klägerin 1.481,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. 6. 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst behauptet, sie berühme sich nicht eines von den Erben H€ abgeleiteten Urheberrechts. Da eine Autorisierung in Bezug auf die Verwendung des Designs vorliege, würden ihre Werbeaussagen objektiv der Wahrheit entsprechen. Die im Katalog und auf der Internetseite der Beklagten abgebildeten Türdrücker seien von L entworfen worden. Es handele sich um völlig unterschiedliche Formgestaltungen im Vergleich zu den von der Klägerin als Anlage K 5, Bl. 17 ff. d. A., eingereichten Katalogauszügen des Unternehmens F (X). Auch die von T gestalteten Türdrücker seien gegenüber den von der Klägerin vorgelegten Türdrückern eigenständige Gestaltungen.
Mit Schriftsatz vom 15. 11. 2013 hat die Beklagte erstmalig geltend gemacht, sie stütze ihre Anträge nunmehr auch auf ihr eingeräumte urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Türdrückern. Das Bestehen von Urheberrechten lasse sich nach der BGH-Entscheidung "Geburtstagszug" (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175) nicht länger bezweifeln. Der Beklagten seien entsprechende Rechtspositionen und Nutzungsrechte zugewiesen worden.
Das Landgericht hat der Klage mit den Unterlassungsanträgen zu I a) und b) und den auf sie bezogenen Annexanträgen zu II. bis III. stattgegeben, hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I c) und der auf ihn bezogenen Annexanträge abgewiesen. Die geltend gemachten Anwaltskosten (Antrag zu IV.) hat es in voller Höhe zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter "autorisiert" werde im weitesten Sinn eine Zustimmung, speziell die Einräumung von Rechten gegenüber Interessenten, gegebenenfalls zur Nutzung gegenüber Dritten, verstanden. Irreführend sei dabei bereits, dass die Beklagte mit der Aussage werbe, der Türdrücker sei von "den Erben" autorisiert worden, obwohl es nur eine einzige Erbin gäbe. Es könne dabei offen bleiben, inwieweit der so genannte "H-Türdrücker" urheberrechtlich schutzfähig sei. Selbst bei unterstellter Schutzfähigkeit habe Frau G der Beklagten keine entsprechenden Rechte übertragen können, da die Parteien bei dem Abschluss des Vertrages im Jahr 2011 davon ausgegangen sein, dass keine Rechte bezüglich des Türdrücker bestehen würden, so dass sich der Vertrag auch nicht dahingehend auslegen lassen, dass solche Rechte übertragen werden sollten.
Gleiches gelte auch für den "L-Türdrücker". Auch insoweit sei davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte wie auch die Witwe von L davon ausgegangen sein, dass dieser Türdrücker nicht schutzfähig sei. Ferner habe die Klägerin belegt, dass L bei der Gestaltung des Türdrückers in erheblichem Maße auf vorbekannte Formen zurückgegriffen habe. Lediglich hinsichtlich der Aussage, T sei Gestalter des von der Beklagten so beworbenen Türdrückers, bestehe kein Unterlassungsanspruch. Der Türdrücker werde von der Beklagten vertrieben, so dass er auch in ihrem Unternehmen gestaltet worden sein müsse. Hierfür spreche auch das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Geschmacksmuster.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere trägt sie vor, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie sich mit ihren hochwertigen Produkten an besonders interessierte Verbraucher wende. Diese Zielgruppe werde durch die Werbeaussage, die Türdrücker seien von der Erbin von H "autorisiert", nicht irregeführt, da sie tatsächlich mit deren Zustimmung hergestellt und vertrieben würden. Zur Auslegung des Vertrages zwischen ihr und der Erbin von H trägt sie vor, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine so genannte "Leerübertragung" von tatsächlich nicht bestehenden Schutzrechten der Wirksamkeit eines Lizenzvertrages nicht entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
mit der Maßgabe,
1. dass der Antrag zu I a) im letzten Halbsatz wie folgt lautet:
"wie dies im Internet auf der Seite www.technoline.de wie nachfolgend gemäß Anlage K 1 und im Imageprospekt gemäß Anlage K 2 wiedergegeben geschieht:
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden
und/oder
Bild/Grafik nur in Originaldatei vorhanden
2. dass der Antrag zu I b) um folgenden Nachsatz ergänzt wird:
"wie nachfolgend wiedergegeben:"
Bild/Grafik nur in Original.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit ihrer Klage stattgegeben worden ist. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Anschlussberufung verfolgt die Klägerin inhaltlich den erstinstanzlichen Unterlassungsantrag zu I c) betreffend die von T gestalteten Türdrücker weiter. Insoweit wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt insbesondere vor, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der von T gestaltete und als Geschmacksmuster eingetragene Türdrücker nicht mit dem im Prospekt der Beklagten beworbenen übereinstimme.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, Herr T sei Gestalter der in der Anlage K 7 zur Klageschrift vom 26. Juni 2013 gezeigten Beschläge.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zu verwerfen beziehungsweise zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Anschlussberufung für unzulässig, da unklar sei, auf welchen Teil des vom Landgericht abgewiesenen Antrags sie sich beziehe. Inhaltlich sei der mit der Anschlussberufung angekündigte Antrag nämlich enger gefasst als der entsprechende Klageantrag. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist.
1. Die hinsichtlich der Antragsfassung bestehenden Unklarheiten (die Einblendungen in den Antrag wichen teilweise hinsichtlich der Gestaltung von den konkreten beanstandeten Verletzungsformen ab) sind durch die Klarstellungen in der Verhandlung vor dem Senat beseitigt worden.
2. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG besteht nicht.
a) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die unzutreffende Behauptung über das Bestehen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstellen kann, wobei allerdings für jeden Einzelfall die geschäftliche Relevanz kritisch zu prüfen ist (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5.123; Link, in: juris-PK, UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 581 ff.) Die Beklagte hat aber durch die Bewerbung des H-Türdrückers mit der Aussage, dessen Herstellung durch sie sei "von den Erben selbst autorisiert" die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre geführt.
aa) Als angesprochene Verkehrskreise sind diejenigen Verbraucher zu bestimmen, die sich für den Erwerb von Fenster- oder Türbeschlägen interessieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine weitere Aufteilung hinsichtlich hoch- oder niedrigpreisiger Beschläge nicht erforderlich. Bei sämtlichen Beschlägen handelt es sich letztlich um Zubehörteile, die für den Bau oder die Renovierung einer Immobilie benötigt werden. Sie sind daher unabhängig von der Preiskategorie grundsätzlich austauschbar. Zu diesen so bestimmten Verkehrskreisen gehören sowohl die Mitglieder des Senats wie auch der erkennenden Kammer des Landgerichts, so dass sie das entsprechende Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde beurteilen können (vgl. BGH, GRUR 2013, 1254 Tz. 17 - Matratzen Factory Outlet).
bb) Bei dem Begriff "autorisiert" handelt es sich nicht um einen Fachbegriff aus dem Bereich des Urheber- oder Geschmacksmusterrechts (jetzt Designrechts). Als Rechtsbegriff wird der Begriff, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, in § 675j Abs. 1 S. 1 BGB verwendet. Dort wird er als Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang definiert. Eine weitere Verwendung findet sich in Art. 3 Nr. 11 ff. der "Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen", die sich mit "autorisierten" Händlern und Reparaturbetrieben von Kraftfahrzeugen befassen.
Auch wenn beide Bestimmungen weder für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit einschlägig sind noch Eingang in das allgemeine Verbraucherbewusstsein gefunden haben dürften, bleibt festzuhalten, dass in beiden Fällen "autorisieren" keine Form der Rechteübertragung beinhaltet. Vielmehr ist, wie es § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich definiert, die Zustimmung einer Person zu einem bestimmten Vorgang gemeint. Ein "autorisierter" Händler oder Reparaturbetrieb vertreibt und repariert Kraftfahrzeuge mit der Zustimmung des Herstellers; insoweit ist der Begriff auch den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 UWG Rn. 6.31 ff.) Eine Übertragung von Urheberrechten oder ähnlichen Schutzrechten auf die autorisierten Betriebe ist damit nicht verbunden; ebensowenig kann der Hersteller beispielsweise die Reparatur seiner Fahrzeuge durch nicht autorisierte Betriebe untersagen. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Sprachgebrauch auf "autorisierte" Druckfassungen oder Interviews verwiesen hat, ist auch damit keine Aussage über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der entsprechenden Texte verbunden, sondern lediglich die Aussage, dass der Verfasser oder Interviewpartner der Veröffentlichung zugestimmt hat. Gerade die Antworten eines Interviewpartners müssen nicht zwingend die notwendige Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG aufweisen (vgl. z. B. LG Hamburg, ZUM-RD 2012, 600 = juris Tz. 22).
Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Internetseite "wiktionary.org" vorgetragen hat, der Begriff "autorisieren" sei synonym mit - unter anderem - "bewilligen, erlauben, ermächtigen, erteilen, genehmigen, gestatten, gutheißen, lizenzieren, stattgeben" (wobei in dieser Aufzählung im Übrigen die in § 675j Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Definition "zustimmen" fehlt), so ist sie jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, warum die angesprochenen Verkehrskreise "autorisieren" im vorliegenden Zusammenhang gerade im Sinn von "lizenzieren" und nicht - beispielsweise - von "gestatten", "gutheißen" oder "zustimmen" verstehen sollten.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise würden die beanstandete Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagten seitens der Erben von H Urheberrechte an dem Türdrücker übertragen worden seien, nicht zutreffend. Sie werden vielmehr diese Werbung entsprechend ihrem Wortsinn dahingehend verstehen, dass die Erben Herstellung und Vertrieb des von der Beklagten produzierten Türdrückers zugestimmt haben, ohne sich weitere Gedanken über die rechtliche Qualifizierung der entsprechenden Zustimmung zu machen. Sie werden mit dieser Aussage allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die betreffenden Produkte den Anforderungen der Erben hinsichtlich Produktdesign und -qualität eines mit dem Namen des Erblassers verbundenen Produkts entsprechen. Es ist daher unerheblich, ob die "H-Klinke" urheberrechtlich schutzfähig ist, ob insoweit verwandte Schutzrechte bestehen, und wem etwaige Schutzrechte zustehen. Entscheidend für die Richtigkeit der beanstandeten Aussage ist allein, ob tatsächlich eine entsprechende Zustimmung der Erben vorliegt.
cc) Erstinstanzlich hat die Klägerin zwar Zweifel an der Erbberechtigung der Frau H G angedeutet ("es scheint eine Erbin zu geben"). Grundsätzlich trifft aber die Klägerin als die Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr beanstandeten Aussagen irreführend sind. Zwar können dem Anspruchsteller Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugutekommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen; dies kann beispielsweise bei innerbetrieblichen Vorgängen der Fall sein (BGH, GRUR 2013, 1058 Tz. 22 f. - Kostenvergleich bei Honorarfactoring; GRUR 2014, 578 Tz. 13 f. - Umweltengel für Tragetasche; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 3.23 ff.) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch den Schriftverkehr mit Frau H G vorgelegt sowie ein Schreiben des Bauhaus-Archivs vom 3. 2. 1984 (Anlage B 10, nach Bl. 186 unfoliiert in die Akte eingeheftet), in dem Frau H G als Ansprechpartnerin hinsichtlich der "H-Klinke" genannt wird. Damit ist die Beklagte einer etwaigen sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, wer - wenn nicht Frau H G - zu den Erben des H gehört. Die Beklagte kann insoweit keine weitergehenden Kenntnisse haben als die Klägerin.
Soweit die Klägerin in der Klageschrift Zweifel angedeutet hat, dass die "H-Klinke" tatsächlich von H entworfen worden sei, so hat sie die entsprechende Aussage in der Anlage K 1 nicht ausdrücklich beanstandet. Im Übrigen würde sie auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür treffen, dass die Aussage falsch wäre.
dd) Zutreffend ist zwar, dass die Beklagten lediglich über die Zustimmung der (Allein-) Erbin verfügt, während nach der beanstandeten Aussage die Beschläge von "den Erben" autorisiert worden sind. Entgegen der Annahme des Landgerichts liegt darin jedoch keine wettbewerblich relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Der Annahme des Landgerichts, einer Autorisierung durch eine Mehrzahl von Erben komme eine höhere Legitimierungswirkung zu als der durch einen einzelnen Erben, kann nicht beigetreten werden. Maßgeblich für die "Legitimierungswirkung" sind die Umstände des Einzelfalles. So kommt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die "Originalität" des Produkts der Autorisierung durch einen Alleinerben, der sich aktiv für die Bewahrung und Fortführung des ideellen Erbes einsetzt (wie es bei Frau H G nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten der Fall ist) ein höherer Wert zu als der durch eine Erbengemeinschaft, die entsprechende Zustimmungen lediglich als Einnahmequelle nutzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass es für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verbraucher relevant ist, ob die Zustimmung von einem oder (mindestens) zwei Erben erteilt worden ist.
b) Mit der - ebenfalls beanstandeten - Werbeaussage "als einziger Hersteller weltweit" autorisiert zu sein, nimmt die Beklagte zwar eine Alleinstellung für sich in Anspruch. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass es noch anderer Hersteller gibt, die von der Erbin des H zur Herstellung und Vertrieb des Türdrückers autorisiert worden sind. Da es sich hierbei um Tatsachen handelt, die die Klägerin ebenso leicht ermitteln kann wie die Beklagte, treffen die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Aufklärungspflichten (vgl. BGH, WRP 2012, 1233 Tz. 8 - Bester Preis der Stadt).
c) Auf dieser Grundlage ist auch der Klageantrag zu I b) nicht begründet. Die Aussage wäre nur dann irreführend, wenn L den im Antrag dargestellten Türdrücker nicht entworfen hätte, und wenn seine Witwe nicht der Herstellung und dem Vertrieb eines entsprechenden Türdrückers durch die Beklagte zugestimmt hätte. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass der fragliche Türdrücker von L entworfen worden ist. Sie spricht ihm lediglich die erforderliche Gestaltungshöhe schon deshalb ab, weil vergleichbare Türdrücker bereits früher hergestellt worden seien. Dies jedoch unerheblich, entscheidend ist allein die rein tatsächliche Frage, wer für den Entwurf des Türdrückers verantwortlich ist. Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn es sich bei dem Türdrücker um die identische Nachahmung eines anderen Produkts handeln würde, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Einen solchen Sachverhalt hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch das Landgericht ist dementsprechend davon ausgegangen, dass der fragliche Türdrücker Unterschiede zu den früher von der Fa. X vertriebenen Produkten aufweist (S. 14 LGU), hat diesen lediglich urheberrechtliche Relevanz abgesprochen. Selbst im letzten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Klägerin vom 30. April 2015 wird eine abweichende Gestaltung des Türdrückers angesprochen ("abgerundete Ecke").
Dass es sich bei dem Türdrücker um einen Entwurf von L handelt, hat die Beklagte durch ihre Korrespondenz mit ihm und seiner Witwe hinreichend dargelegt. Wollte die Klägerin dies nunmehr bezweifeln, hätte sie im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast darzulegen und zu beweisen, wer für den fraglichen Entwurf anstelle von L tatsächlich verantwortlich gewesen sei.
d) Daher sind auch die vom Landgericht zugesprochenen Annexansprüche unbegründet.
3. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
a) Die seitens der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung sind ausgeräumt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass er - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 14. 4. 2015 (Bl. 338 ff. d. A.) - den Antrag zu Anschlussberufung nur in der Form stellt, wie er ihn schriftsätzlich angekündigt hat, so dass er sich allein gegen die als Anlage K 7 vorgelegte Darstellung wendet und nicht gegen die Einblendung, die noch zusätzlich im erstinstanzlichen Antrag zu I c) enthalten war.
b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.
aa) Ursprünglich hatte die Klägerin ihren Unterlassungsantrag damit begründet, die Form des von der Beklagten beworbenen Türdrückers sei identisch mit bereits in den dreißiger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts vertriebenen Produkten. Auch hier gilt allerdings wieder, dass durch die Angabe, T habe ein bestimmtes Produkt "gestaltet", ein rein tatsächlicher Vorgang beschrieben wird. Ob dieses Produkt damit geeignet ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu begründen, wird damit nicht ausgesagt. Der Antrag richtet sich im Übrigen auch nicht gegen die Aussage, T sei "Urheber", "Schöpfer" oder - designrechtlich gesprochen - "Entwerfer" der Griffe, sondern gegen die Aussage, er sei "Gestalter". "Gestalter" ist aber kein Begriff des Urheber- oder Designrechts; letzteres spricht nur von der "Gestaltungsfreiheit des Entwerfers" (z. B. § 2 Abs. 3 S. 2 DesignG). Auch das Geschmacksmustergesetz hat keine andere Terminologie verwendet.
Dementsprechend hat das Landgericht auch die Klageabweisung damit begründet, die Klägerin sei zunächst selber davon ausgegangen, dass T für die Gestaltung des Türdrückers verantwortlich gewesen sei. Bestätigt werde dies durch das zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Geschmacksmusters. Die Klägerin bestreitet nunmehr, dass der auf der Anlage K 7 angebotene Türdrücker mit dem, der Gegenstand des zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Geschmacksmusters sei, übereinstimmt.
bb) Das Landgericht hat die Behauptung der Klägerin, T habe nichts von dem gestaltet, was in dem Katalog abgebildet sei, gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen, da der Vortrag zwar in einem nachgelassenen Schriftsatz erfolgt sei, sich der Schriftsatznachlass jedoch nicht auf diesem Punkt bezogen habe. In einer solchen Konstellation ist neues Vorbringen nicht an § 531 Abs. 1, sondern an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 531 Rn. 7 m. w. N.) Gründe, warum dieser Vortrag nunmehr in der zweiten Instanz zugelassen werden sollte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin führt lediglich aus, sie hätte bereits in der Klageschrift in Abrede gestellt, dass T die Griffe gestaltet hätte. Dort heißt es allerdings wörtlich:
"Die Unterschiede [des von der Beklagten beworbenen Produkts] zu den dortigen [vorbekannten] Gestaltungen weisen keinerlei urheberrechtlichen Gehalt auf, so dass auch nicht von einer Bearbeitung gesprochen werden kann" (Klageschrift, S. 8 = Bl. 8 d. A.)
Die Klägerin hat dort mithin nicht die Existenz von Unterschieden in der Gestaltung in Abrede gestellt, sondern diesen Unterschieden die urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe abgesprochen. Dass faktisch die Griffe von T "gestaltet" worden sind, ist damit nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen würde es auch nicht genügen, dass die Klägerin das Vorhandensein von Unterschieden zwischen vorbekannten Gestaltungen und dem von der Beklagten vertriebenen Produkt bestreitet, sondern sie müsste dessen Identität mit vorbekannten Gestaltungen positiv behaupten und durch geeignete Beweismittel unter Beweis stellen-
cc) Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, zu bestreiten, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte mit dem zu ihren Gunsten eingetragenen Geschmacksmuster übereinstimmen würden. Auch dies müsste sie - beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Produkte im Original - nachweisen. Schlichtes Bestreiten genügt insoweit nicht, da es sich nicht um betriebsinterne Vorgänge der Beklagten handelt.
dd) Schließlich fehlt es auch an der geschäftlichen Relevanz einer - unterstellten - Irreführung. Die Klägerin hat selber in der Klageschrift vorgetragen, dass T nicht einen Ruf wie H oder L genieße. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es sei irreführend, T "in eine Reihe" mit diesen Gestaltern zu stellen, so fehlt es an einer entsprechenden "Gleichwertigkeitsbehauptung" durch die Beklagte. Die Beklagte hat lediglich angegeben, dass T bestimmte ihrer Produkte gestaltet habe, ohne nähere Einzelheiten zu ihm mitzuteilen, während sie zu H und L jeweils in ihren Internetauftritt und Katalog kurze biografische Notizen, die die Bedeutung dieser Gestalter belegen, aufgenommen hat. Ob die von T gestalteten Produkte mit den von H und L gestalteten vergleichbar sind, bleibt allein der Beurteilung des Betrachters des Kataloges und des Internetauftritts überlassen.
Ist aber T bisher nicht als Designer hervorgetreten und verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit seinem Namen keine besonderen Vorstellungen, so ist nicht ersichtlich, welche geschäftliche Relevanz es für die Kaufentscheidung der Verbraucher haben soll, wenn sein Name als der des Gestalters der Produkte genannt wird und nicht der eines anderen Mitarbeiters der Beklagten oder eines Dritten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine Abweichung von einer einzelnen Literaturstelle wäre ohnehin nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Ferner betrifft die von der Klägerin herangezogene Kommentierung (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 6.31 ff.) die Werbung von unautorisierten Händlern und ist damit auf die Beklagte nicht anwendbar.
OLG Köln:
Urteil v. 22.05.2015
Az: 6 U 157/14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74b3584fb165/OLG-Koeln_Urteil_vom_22-Mai-2015_Az_6-U-157-14