Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 185/09

(BPatG: Beschluss v. 01.09.2010, Az.: 26 W (pat) 185/09)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts vom 30. Juni 2009 und 20. August 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren

"Klasse 20: Betten, Hütten, Kissen und Nester für Tiere; Klasse 28: Plüschtiere und Spielzeuge für Tiere"

bestimmten Wortmarke Nagerfloormit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von den Waren der Anmeldung angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit diesen Waren nur den beschreibenden Hinweis, dass es sich dabei um flo(o)rartige Unterlagen bzw. Matten für Betten, Hütten und Nester handele, die für Nagetiere geeignet und bestimmt seien. Die beanspruchten Waren der Klasse 28 stünden mit den Waren der Klasse 20 in engem Zusammenhang. Insbesondere würden flo(o)rartige Unterlagen auch häufig zur Beschäftigung von Tieren dienen und von diesen, insbesondere in zusammengelegter Form, zernagt.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, der angemeldeten Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bei ihr handele es sich um eine bisher nicht verwendete Wortneubildung, die nicht -wie von der Markenstelle angenommen -mit dem klanglich identischen Begriff "Nagerflor" gleichgesetzt werden dürfe, da "floor" bzw. "flor" ganz unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen.

Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren beschränkt auf "Klasse 28: Plüschtiere" und beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die angemeldete Marke für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" zurückgewiesen worden ist.

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" stehen die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse nicht entgegen.

Für die zuvor genannte Ware fehlt der angemeldeten Marke insbesondere nicht -wie von der Markenstelle angenommen -jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Wort "Nagerfloor" ist, wie die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, aus dem deutschen Wortbestandteil "Nager" und dem englischen Wortbestandteil "floor" zusammengesetzt und wird von den inländischen Konkurrenten der Anmelderin und den Durchschnittsverbrauchern der nunmehr allein noch maßgeblichen Ware "Plüschtiere" insbesondere dann, wenn sie der angemeldeten Marke in schriftlicher Form begegnen, ohne weiteres i. S. v. "Nagerboden" bzw. "Nagermatte" verstanden, da der Begriff "floor" in der Bedeutung "(Fuß-)Boden" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist, der im Inland weitgehend verstanden wird.

Bei der im Warenverzeichnis der Anmeldung verbliebenen Ware "Plüschtiere" handelt es sich aber nicht um einen "(Fuß-)Boden", ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder sonst um eine Ware, die einen erkennbaren Bezug zu einem Fußboden aufweist, so dass die angemeldete Marke für Plüschtiere weder eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt noch sonst den für eine Schutzversagung erforderlichen engen Sachbezug dieser Ware aufweist.

Das Gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke wegen der insoweit bestehenden weitgehenden klanglichen Identität die angemeldete Marke im Sinne des deutschen Begriffs "Nagerflor" verstehen, da der im Wesentlichen nur für Teppiche und Teppichböden gebräuchliche Begriff "Flor" -auch in Verbindung mit der vorangehenden Bestimmungsangabe "Nager" -in Bezug auf "Plüschtiere" ebenfalls keine unmittelbare, für die angesprochenen Verkehrskreise als solche ohne weiteres verständliche beschreibende Sachaussage beinhaltet.

Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt in Bezug auf die im Warenverzeichnis verbliebene Ware nicht vor. Die angemeldete Wortkombination "Nagerfloor" ist für Plüschtiere nicht zur Bezeichnung von deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung und auch nicht zur Bezeichnung von deren sonstigen Merkmalen geeignet, weil es ihr für diese Ware aus den zuvor bereits dargelegten tatsächlichen Gründen an dem erforderlichen beschreibenden Begriffsgehalt fehlt. Angesichts dieser Sachlage fehlt es an dem Allgemeininteresse an der Freihaltung des Begriffs für die Ware "Plüschtiere". Daher war der Beschwerde des Anmelders stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 01.09.2010
Az: 26 W (pat) 185/09


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