Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: 26 WF 73/03
(OLG Köln: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: 26 WF 73/03)
Nach Abtrennung einer Folgesache (hier Sorgerecht) aus dem Verbund handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige Familiensache, über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen Spezialvorschriften (hier: § 13 a FGG) zu entscheiden ist und deren Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Dr. L, wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Düren- vom 13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E auf 1.500, - EUR abgeändert.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene Begründung nicht zutreffend ist.
Das Amtsgericht hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom13.3.2003 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 9oo, - EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern diese nur selbständig fortgeführt werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass das Verfahren nach der Abtrennung gem. § 623 II S. 2 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt und dementsprechend nach allgemeiner Meinung die Gebühren auch nach dem für eine selbständige Sorgerechtsangelegenheit festzusetzenden Gegenstandswert von in der Regel 2.500, - EUR in Ansatz zu bringen sein.
Im Falle einer Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO - wie sie hier im Termin vom 13.3.2003 erfolgt ist, bestimmt das Gesetz in § 623 II S. 4 l. Hs. ZPO, dass § 626 II S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Dort ist angeordnet, dass in der selbständigen Familiensache über die Kosten gesondert entschieden wird. Über die Kosten einer durch Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO zur selbständigen Familiensache gewordenen Sorgerechtsangelegenheit wird also so entschieden, als sei sie niemals im Verbund gewesen ( vgl. Zöller/Philippi, 23.A., § 626 Rn 12). Die Kostenentscheidung folgt in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13 a FGG und auch der Gegenstandswert in selbständigen Familiensachen, die die Angelegenheiten von Kindern betreffen, bestimmt sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern nach 30 II, III KostO ( Zöller Philippi, a.a.O., vgl. auch Sedemund-Treiber in:Johannsen/Henrich, Eherecht, 3.A., § 626 ZPO Rn 8).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Sorgerechtsverfahren nicht generell auf den Regelwert abzustellen, sondern es ist bei seiner Festsetzung u.a. auf die Bedeutung der Sache für die Parteien und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache abzustellen. Für den vorliegenden Fall hält der Senat nach Abwägung dieser Kriterien einen Gegenstandswert von 1.500,- EUR für angemessen und ausreichend.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 31 III S. 2 KostO).
OLG Köln:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: 26 WF 73/03
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