Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Juli 1997
Aktenzeichen: 6 U 232/96

(OLG Köln: Urteil v. 18.07.1997, Az.: 6 U 232/96)

Die Werbeaussage ,Vom Erfinder - Das beste Stück" für ein Klinker-Ecksystem wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (auch) dahin verstanden, bei dem derart angebotenen Produkt handle es sich um das Beste, was in dieser Sparte auf dem Markt sei. Eine solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG, wenn das beworbene System nicht in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten aufweist.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 227/94 - abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für das ThermoKLINKER Ecksystem 2000 wie nachstehend wiedergegeben zu werben:pp. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur

antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin

klagebefugt. Dabei kann dahinstehen, ob sie als unmittelbare

Verletzte anzusehen und deswegen ohne weiteres klagebefugt ist.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergibt sich die Klage-

befugnis jedenfalls aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG. Denn die Klägerin

vertreibt Waren gleicher Art wie die Beklagte zu 1), nämlich mit

Ziegelriemchen versehene Fassadenelemente, und tut dies - über die

Fa.H.J. G. Zentralvertrieb - ebenso wie die Beklagte zu 1) u.a.

auch im Raum K./A..

Die Klage ist auch begründet, denn die angegriffene Werbung ist

in wettbewerblich relevanter Weise im Sinne des § 3 UWG irreführend

und der darin liegende Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 13 Abs.2

Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt

wesentlich zu beeinträchtigen.

Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise wird die angegriffene Werbeaussage dahin verstehen,

daß das beworbene Ecksystem 2000 auf dem Markt führend sei. Diese

Aussage trifft indes nicht zu, weil das Ecksystem tatsächlich den

übrigen Systemen nicht überlegen ist. Wegen dieser Irreführung ist

die Werbung zu untersagen.

Aufgrund der Formulierung "Vom Erfinder - das beste Stück!" wird

die Werbung dahin verstanden werden, daß es sich bei dem Produkt

der Beklagten um das Beste handele, was auf dem Markt angeboten

werde.

Die Formulierung wird zunächst - entgegen der Auffassung des

Landgerichts - zumindest in erster Linie auf das beworbene

Ecksystem 2000 bezogen werden. Denn die Werbung hat gerade dieses

im Mittelpunkt der Anzeige stehende System und - außer dem

Fassaden-System ThermoKLINKER, zu dem es gehört, - keine anderen

Produkte zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird zumindest die

ganz überwiegende Zahl der Leser die Aussage "Vom Erfinder - Das

beste Stück!" eben dem Ecksystem zuordnen. Denn die Aussage soll

offenkundig eine besondere Qualität des beworbenen Produktes

beschreiben und als solches kommt außer dem Fassadensystem, dessen

Bestandteil es ist, überhaupt nur das im Mittelpunkt der Werbung

stehende Ecksystem in Frage. Es kommt hinzu, daß durch die

Formulierung "Das patentierte Ecksystem 2000" sogar noch ein

gedanklicher Bezug zu dem Begriff des "Erfinders" hergestellt wird,

weil Patente für Erfindungen erteilt werden.

Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise wird die Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!"

auch dahin verstehen, daß es sich bei dem Ecksystem 2000 nicht

(nur) um das beste Stück des Erfinders, sondern darüber hinaus um

das beste Stück auf dem Markt überhaupt handele. Schon der

vollständig zur Kenntnis genommene Wortlaut kann ohne weiteres

dahin verstanden werden, daß das beste auf dem Markt angebotene

Stück beworben werde und dieses beste Stück eben nicht von einem

Dritten, sondern von dem Erfinder selbst vertrieben werde. Erst

recht wird der flüchtige Leser, auf den bei der Beurteilung

abzustellen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 19.

Aufl., § 3 UWG RZ 33 m.w.N.), zu einem sogar beachtlichen Teil die

Aussage als Behauptung einer Spitzen- stellung auf dem Markt

verstehen. Es wird nämlich bei flüchtigem Lesen der fraglichen

Zeile in erster Linie die Behauptung im Gedächtnis haften bleiben,

daß es sich eben um das beste Stück handele. Im Zusammenhang mit

der Hervorhebung der Patentierung des ausdrücklich als "neu"

bezeichneten Systems wird zumindest bei einem nicht unerheblichen

Teil der angesprochenen Leser der Eindruck entstehen, daß es sich

um das beste Eck- system handelt, das derzeit auf dem Markt zu

haben ist.

Diese Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu

treffen, weil seine Mitglieder als (potentielle) Hauseigentümer zu

den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Anzeige sich

zumindest auch an solche Verbraucher richtet, die nicht über

irgendwelche Vorkenntnisse über Hausfassaden verfügen. Óberdies

sind bei der Ermittlung des Verständnisses der angegriffenen

Werbung ohnehin nur Fragen des allgemeinen Sprach- verständnisses

zu beurteilen.

Die Werbung mag von Teilen der beworbenen Leser auch so

verstanden werden können, daß es sich bei dem System nur um das

beste handele, was der betreffende Erfinder erfunden habe. Dies

steht aber der Gefahr der Irreführung nicht entgegen, weil

mehrdeutige Angaben gem. § 3 UWG schon dann zu unterlassen sind,

wenn auch nur bei einer der möglichen Deutungen der Werbung eine

Irreführung besteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 44

m.w.N.).

Dies ist indes der Fall, weil das beworbene Ecksystem 2000 nicht

das beste auf dem Markt ist. Die in dieser Aussage liegende

Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung wäre nur dann nicht

irreführend, wenn das beworbene System in jeder Hinsicht einen

deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten hätte, (vgl.

Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 75 m.w.N.). Davon kann indes kein

Rede sein, ohne daß hierfür ein weiteres Gutachten eingeholt werden

müßte.

Der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige ist nämlich

zu dem Ergebnis gelangt, daß das Ecksystem 2000 dem von der

Klägerin verwendeten System nicht überlegen sei. Schon diese

Feststellung genügt, um den Unterlassungsanpruch zu begründen, weil

sie mit der Vorstellung nicht vereinbar ist, die der Verkehr mit

der Aussage "Das beste Stück" verbindet. Der Sachverständige hat

nach einem Vergleich verschiedener bereits montierter Fassaden

festgestellt, daß bei Häusern, die mit dem ThermoKLINKER-System der

Beklagten zu 1) einschließlich des Ecksystem 2000 versehen waren,

in dem hier interessierenden Bereich der Ecken Ungenauigkeiten und

nicht fluchtende Linien vorhanden waren. Diese Mängel hat er zum

Teil auf Ungenauig- keiten bei der Herstellung der Eckelemente

zurückgeführt. Wenn auch die von der Klägerin errichteten Fassaden

ebenfalls vergleichbare Mängel aufwiesen, ergibt sich hieraus doch,

daß das System der Beklagten im Bereich der Herstellung und vor

allem der Verarbeitung den Konkurrenzsystemen nicht, und schon

garnicht deutlich überlegen ist. Im Gegenteil ist der Sach-

verständige sogar zu dem Ergebnis gelangt, daß - worauf es für den

Ausgang des Rechtsstreits aber noch nicht einmal ankommt - das von

der Klägerin verwendete G.-System das überlegene sei.

Vor diesem Hintergrund kommt die von den Beklagten beantragte

inholung eines weiteren Gutachtens nicht in Betracht. Die Beklagten

tragen nicht vor, worin die angeblichen Vorteile des Systems liegen

sollen, die ein anderer Gutachter besser beurteilen können sollte

als der von dem Landgericht beauftragte Prof.Dr.B.. Soweit sie sich

wegen der angeblichen Óberlegenheit ihres Systems auf die

Entscheidungen und das Gutachten in der von ihr mit Schriftsatz vom

16.6.1997 angeführten patentrechtlichen Auseinandersetzung berufen,

kommt den dort getroffenen Feststellungen für das vorliegende

Verfahren keine Bedeutung zu. Denn es ist für die allein

maßgebliche Frage der Irreführung des Verkehrs durch den Slogan

"Vom Erfinder - Das beste Stück!" nicht erheblich, ob es sich um

eine technische Neuheit handelt. Entscheidend ist vielmehr allein,

ob das System für den beworbenen Käufer Vorteile bietet, die alle

anderen Systeme auf dem Markt nicht aufweisen. Derartige Vorteile

für den Kunden sind indes weder in den patentgerichtlichen

Entscheidungen, noch in dem Gutachten von Prof. U. dargelegt, das

in der patentrechtlichen Auseindersetzung inzwischen eingeholt

worden ist. Die in jenem Gutachten (auf S.21) aufgeführten

"kontrollierten Produktions- und definierten Toleranzbedingungen"

stellen möglicherweise einen Vorteil für den Produzenten, nicht

aber, zumindest nicht unmittelbar, auch einen Vorteil für den

Kunden dar. Soweit mit dieser Formulierung etwa zum Ausdruck

gebracht werden soll, daß die Ecken mit geringeren Maßabweichungen

gefertigt werden können, stehen ihr überdies die Feststellungen des

Sachverständigen Prof. Dr. B. entgegen. Dieser hat nämlich - wie

oben bereits dargelegt worden ist - nicht unerhebliche Abweichungen

in der Fluchtlinie festgestellt und diese teilweise auf

Ungenauigkeiten bei der Herstellung der Eckelemente zurückgeführt

(S.6 des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens).

Vor diesem Hintergrund kommt die von den Beklagten mit

Schriftsatz vom 16.6.1997 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung nicht in Betracht. Denn die nunmehr vorgetragenen

Gesichtspunkte vermögen aus den vorstehenden Gründen der Beklagten

nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher offenbleiben, ob der

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ohnehin die

Verspätungsvorschriften der §§ 527, 296 ZPO entgegenstehen.

Die mithin feststehende Irreführung ist auch von wettbewerb-

licher Relevanz, weil sie sich unmittelbar auf die Qualität des

beworbenen Ecksystems bezieht und daher ohne weiteres geeignet ist,

Einfluß auf die Kaufentscheidung des beworbenen Lesers zu

nehmen.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage begründet. Das gilt

auch dann, wenn die Klägerin nicht als unmittelbare Verletzte,

sondern aufgrund von § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG aktivlegitimiert sein

sollte. Denn die Werbung ist im Sinne dieser Vorschrift auch

geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu

beeinträchtigen. Das ergibt sich aus dem besonderen Anreiz und der

nicht unerheblichen Werbewirkung, die - zumal in Verbindung mit der

auch beworbenen Neuheit des Systems - von der

Alleinstellungsbehauptung ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 18.07.1997
Az: 6 U 232/96


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