Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. August 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 217/01
(BPatG: Beschluss v. 13.08.2002, Az.: 30 W (pat) 217/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Softbusfür die Waren
"Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe aus den Bestandteilen "SOFT" und "BUS". "SOFT" stelle eine geläufige und unschwer erkennbare Abkürzung der Software dar, weshalb das angemeldete Zeichen die Art der beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Systeme zur Datenübertragung zwischen verschiedenen Programmen repräsentiere. Zwar sei "BUS" ursprünglich ein Begriff aus der Hardware für ein Datenübertragungssystem zwischen den Komponenten eines Computers gewesen, jedoch werde er nunmehr auch für den Datenaustausch zwischen mehreren Datenverarbeitungsverfahren verwendet. Aus diesem Grunde werde der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung daher in erster Linie eine sachbezogene Angabe sehen, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Zudem bestehe an dieser ohne weiteres verständlichen und unmittelbar beschreibenden Angabe ein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Im wesentlichen hat die Anmelderin die Beschwerde damit begründet, der angemeldeten Bezeichnung fehle nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Insbesondere werde bestritten, daß es sich bei "SOFT" um eine geläufige Abkürzung für Software handele. Beschreibend wäre allein die Verwendung der Begriffe "Software" bzw "Software Bus", nicht jedoch die Verkürzung dieser Begriffe zu einem einzigen Wort. Soweit darüber hinaus "Soft" in Alleinstellung verwendet werde, geschehe dies allein im Rahmen markenmäßiger Bezeichnungen. Da die angemeldete Bezeichnung nicht rein beschreibend sei, liege auch ein Freihaltebedürfnis nicht vor.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2001 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin übermittelten Internetauszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung SOFTBUS ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
"SOFT" ist eine in EDV-Bereich gängige Kurzbezeichnung für Software. Dies ergibt sich nicht nur aus den bereits von der Markenstelle der Anmelderin mitgeteilten Fundstellen, sondern bspw auch aus den Bezeichnungen Softech für Softwaretechnology, Softlab für Softwarelabor, Softmark für Softwarevermarktung (vgl zu allen Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Band II, 1992, S 327; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S 564).
"BUS" ist im EDV-Bereich die allgemein gängige Bezeichnung für ein Leitungssystem zur Datenübertragung zwischen den Componenten eines Computersystems (vgl Microsoft Press Computer Lexikon Ausgabe 2002, S 127). Zwar ist es richtig, daß "Bus" in diesem Zusammenhang zunächst Computerhardware beschreibt, jedoch wird "Bus" auch für Software benutzt, wenn es sich um die Datenübertragung von einem Datenverarbeitungsprozess in einen anderen handelt (vgl Freedman, Computer Encyclopedia, S 830, zu "software bus").
Die sprachüblich gebildete angemeldete Bezeichnung stellt sich somit lediglich als Verkürzung des Fachterminus "Software Bus" dar und ist damit für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen unmittelbar beschreibend und daher im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als die zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Dass die englischen Wörter "Soft" und "Bus" im Inland geläufige Begriffe der EDV sind, wurde bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd, dort Tz. 26; WRP 2000, 289 - Lifting Creme, dort Tz. 27; BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so weitgehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden, daß die Mitbewerber kein Interesse daran haben könnten, diesen Ausdruck zu verwenden.
Dr. Buchetmann Winter Voit Na
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Az: 30 W (pat) 217/01
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