Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 97/09

(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 97/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit August 2000 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 7. Januar 2009 vor.

a) Zu dieser Zeit hatte die Finanzverwaltung des Landes N. fällige Forderungen aus Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von 7.999,50 € gegen den Antragsteller, die dieser ersichtlich in absehbarer Zeit nicht, jedenfalls nicht vollständig, begleichen konnte. Im Verwaltungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer hat er hierzu am 13. November 2008 vorgetragen, er habe einen Stundungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden sei und er beabsichtige, die Steuerschuld bis Ende Dezember 2008 zu tilgen. Letzteres ist ihm jedoch nicht gelungen. Bis zum Erlass des Widerrufsbescheids hat er keine weitere Zahlung auf die Umsatzsteuerrückstände erbracht. Auch die angestrebte Stundung der Steuerforderung hat er weder zu dieser Zeit noch bis zur späteren Verrechnung des Rückstands mit anderweitigen Erstattungsansprüchen erreichen können. Wie sich aus dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 7. April 2009 ergibt, hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht alle fälligen Jahressteuererklärungen abgegeben, weshalb die Finanzverwaltung sich lediglich bereit gefunden hat, für einige Wochen von weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorerst abzusehen. Diese Erklärung der Finanzverwaltung, die zudem erst nach Erlass des Widerrufsbescheids abgegeben wurde, genügt für die Annahme einer auch nur vorläufigen Regulierung der Steuerverbindlichkeiten nicht.

Darüber hinaus hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids Beitragsrückstände gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande N. von zumindest 1.592 €. Wie sich aus den Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 18. Juni 2007, 18. Juni 2008 und 10. November 2008 ergibt, ist der Antragsteller spätestens im Jahre 2007 dazu übergegangen, den an das Rechtsanwaltsversorgungswerk zu entrichtenden Beitrag nur noch unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bezahlen. In den Jahren 2007 und 2008 waren auf diese Weise rückständige Beiträge in Höhe von 1.548,65 €, 5.967,26 € und 2.285,23 € beigetrieben worden. Zum maßgeblichen Stichtag hatte der Antragsteller nach eigener Darstellung entsprechend dieser Vorgehensweise lediglich die zuletzt in die Vollstreckung gegebenen Beträge von 1.264,81 €, nicht jedoch den gesamten Beitragsrückstand beglichen, der sich nach der Kontostandsanzeige vom 5. November 2008 einschließlich Säumniszuschlägen auf 2.945,55 € belief.

Auch eine Forderung der S. GmbH über 1.221,12 € hat der Antragsteller im September 2008 erst beglichen, nachdem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war.

b) Damit liegen ausreichende Beweisanzeichen dafür vor, dass sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befand.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Rechtsanwalt eine Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse nach gesetzlich vermutetem oder im Einzelfall nachgewiesenen Vermögensverfall nicht allein durch die Erfüllung der Verbindlichkeiten bewirken, die der Rechtsanwaltskammer bekannt geworden sind. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 27/07, juris; vom 4. März 2009 - AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, Beschlüsse vom 14. November 2005 - AnwZ (B) 93/04, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Mit einem solchen Verhalten des Rechtsanwalts kann regelmäßig auch der Eintritt des Vermögensverfalls nachgewiesen werden.

So verhält es sich hier. Der Antragsteller hatte über einen erheblichen Zeitraum - spätestens seit 2007 - seinen Beitrag an das Rechtsanwaltsversorgungswerk nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßahmen erbracht. Dabei hat er zwar die Forderungen, hinsichtlich deren ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden war, jeweils zeitnah erfüllt, nicht jedoch die in der Zwischenzeit aufgelaufenen neuen Beitragsrückstände. Dies belegt, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht pünktlich und vollständig nachkommen konnte. Gleiches gilt im Hinblick auf die rückständige Umsatzsteuer aus dem Jahre 2008. Mit einem vorübergehenden, durch die Elternzeit seiner Ehefrau und den dadurch bedingten Einkommensverlust einerseits und durch die verspätete Erfüllung seiner Honorarforderungen andererseits verursachten Engpass ist dies nicht mehr zu erklären. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall geraten war. Dass die Familie des Antragstellers mit den Dienstbezügen der Ehefrau, die ab Juli 2008 wieder (in Teilzeit) berufstätig war und monatlich etwa 2.500 € netto verdiente, die Lebenshaltungskosten bestreiten und die Immobiliendarlehen, mit denen die Eigentumswohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau finanziert worden sind, in den Jahren 2007 und 2008 vertragsgemäß bedienen konnte, ändert hieran nichts. Die Annahme von Vermögensverfall setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nicht mehr nachkommen kann. Es genügt, dass er sich Verbindlichkeiten einzelner Gläubiger ausgesetzt sieht, die er in absehbarer Zeit nicht erfüllen kann. Daher ist es auch ohne Bedeutung, dass der Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 ausweislich der vorgelegten Einnahmeüberschussrechnungen aus seiner anwaltlichen Berufstätigkeit Gewinne von 41.049,41 € und 69.745,07 € erwirtschaftet hatte, denn ersichtlich reichten diese Einnahmen unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonst etwa bestehenden Verbindlichkeiten nicht aus, die Schulden bei der Finanzverwaltung und die Beiträge für das Rechtsanwaltsversorgungswerk vollständig zu begleichen.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung hier ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller, der als Einzelanwalt tätig ist, vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (Senat, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) - im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der für den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), der nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen ist, hat eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darzulegen vermocht.

Zwar sind die Umsatzsteuerrückstände aus dem Jahr 2008 per 19. Mai 2010 durch eine Verrechnung mit Einkommensteuerrückerstattungsansprüchen für die Jahre 2007 und 2008 getilgt worden. Ab dem 10. Juni 2010 fällig werdende Steuern konnte der Antragsteller jedoch erneut nicht begleichen, so dass per 30. September 2010 schon wieder Steuerrückstände in Höhe von 29.441,14 € aufgelaufen sind. Das Finanzamt hat dieserhalb bereits Kontenpfändungen gegen den Antragsteller ausgebracht. Die Rückstände beim Rechtsanwaltsversorgungswerk sind per 19. April 2010 auf einen Betrag von 5.271,44 € angestiegen. Die Einhaltung einer mit dem Versorgungswerk geschlossenen Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist auch weiterhin nichts ersichtlich.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 9/09 -






BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 97/09


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