Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2008
Aktenzeichen: 20 W (pat) 315/05
(BPatG: Beschluss v. 19.03.2008, Az.: 20 W (pat) 315/05)
Tenor
Das Patent DE 102 11 946 wird widerrufen.
Gründe
I.
In den Einsprüchen ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechenden stellten den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die nicht erschienene Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
1. Steuer- oder Schaltelement für Fahrzeuge, a) bei dem ein Bedienelement zum Steuern oder zum Schalten eines Fahrzeugs oder Fahrzeugteiles vorhanden ist undb) Mittel zur Übermittlung von Warnungen und/oder Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Verkehrs an einen Fahrer vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dassc) diese Mittel so an oder in dem Bedienelement angebracht sind, dass der Fahrer während einer Bedienung des Fahrzeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt, undd) diese Mittel den Tastsinn mechanisch, chemisch oder elektrisch ansprechen.
Die nebengeordnet abgefassten Patentansprüche 9 und 10 lauten:
9. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der mindestens eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Ansteuersignals für die den Tastsinn ansprechenden Mittel vorhanden ist und diese Vorrichtung einen Sensor oder Detektor aus der Gruppe von Abstandsradar für den Abstand zu vorausfahrenden oder nachfolgenden Fahrzeugen, Abstandsradar für den Abstand zu einem Fahrbahnrand, Lastwechseldetektor, Frostmelder und biometrischer Sensor zur Überwachung des Fahrers umfasst.
10. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der eine elektronische Schaltungseinheit vorhanden ist, die dafür vorgesehen ist, eine individuelle Reizschwelle eines Fahrers zu ermitteln und einen Wirkungsgrad der den Tastsinn ansprechenden Mittel daran anzupassen.
In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. folgende Druckschrift erörtert:
EP 0 856 432 A2 Die Einsprechenden I, III und IV führen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei gegenüber Druckschrift EP 0 856 432 A2 nicht neu.
Die nicht erschienene Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert. Nach dem Aufruf der Sache zur mündlichen Verhandlung hat sich zwar der frühere Mitarbeiter der Patentinhaberin, Herr K..., gemeldet. Er hat indes darauf verwiesen, dass er nicht für diese vertretungsberechtigt sei, sondern für die nach seiner Auskunft das Patent übernommen habende V... AG.
Eine Umschreibung des Patents ist im Register nicht vermerkt.
Auf die Erklärung des Herrn K..., die Patentinhaberin wolle sich um die Entsen- dung eines bevollmächtigten Vertreters binnen maximal dreißig Minuten bemühen, hat der Senat die Verhandlung unterbrochen. Vom Wiederaufruf der Sache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich niemand für die Patentinhaberin gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Einsprüche führen zum Widerruf des Patents.
Der Senat konnte in der Sache abschließend entscheiden, da die im Register eingetragene Patentinhaberin trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (§ 89 Abs. 2 PatG). Es mag sein, dass sie ihr Schutzrecht an eine neue Inhaberin übertragen hat, dies ist jedoch für das Einspruchsverfahren nicht von Bedeutung, solange, wie im vorliegenden Verfahren, diese Übertragung nicht im Register vermerkt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu.
Aus Druckschrift EP 0 856 432 A2, vgl. Abstract i. V. m. Fig. 1, ist ein Steuerelement für Fahrzeuge bekannt, bei dem ein Bedienelement (steering wheel 13) zum Steuern eines Fahrzeugs vorhanden ist (Merkmal a)). Zur Übermittlung von Warnungen und/oder Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Verkehrs an einen Fahrer sind außerdem weitere Mittel (piezoelectric elements 20) vorhanden (Abstract u. Sp. 2 Z. 14-20 i. V. m. Fig. 1; Merkmal b)), wobei diese Mittel 20 so in dem Bedienelement angebracht sind, dass der Fahrer während einer Bedienung des Fahrzeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt (Sp. 3 Z. 24-28 i. V. m. Fig. 1; Merkmal c)). Zudem sprechen die Mittel 20 über die erzeugten Vibrationen den Tastsinn des Fahrers mechanisch an (Abstract; alternatives Merkmal d)).
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist somit mit allen Merkmalen seiner auf den Tastsinn mechanisch ansprechenden Mittel (vgl. Merkmal d)) bezogenen alternativen Ausführungsform aus der Druckschrift EP 0 856 432 A2 bekannt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands der nebengeordneten Patentansprüche 5 und 9 nicht mehr an (vgl. BGH, Informationsübermittlungsverfahren II, GRUR 2007, 862-865).
Dr. Bastian Dr. van Raden Höppler Gottstein Pr
BPatG:
Beschluss v. 19.03.2008
Az: 20 W (pat) 315/05
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