Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 304/01

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 32 W (pat) 304/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke M für die Waren und Dienstleistungen UV-Lampen, insbesondere Bräunungsstrahler und Bräunungsröhren; für medizinische und für nichtmedizinische Zweckehat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 zurückgewiesen und dabei zur Begründung auf den Parallelbeschluss vom gleichen Tag zu der Markenanmeldung L Bezug genommen. In der vorgegangenen Beanstandung hat die Markenstelle ausgeführt, M stehe für "medium" und sei damit eine Größenangabe.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, ein M habe hier keine beschreibende Funktion. Es wäre als Größenangaben viel zu ungenau. Der Beschluss der Markenstelle weise keine Begründung auf; deshalb sei die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhebenund die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurden Feststellungen des Senats gemacht, dass bei UV-Röhren Buchstaben sowie Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie S-MAX, S-BL 100, SUN S 25 W, PL-S, L 18 W 73, L 100 W/78 R, Solarium Plus L verwendet werden, wobei S auf einen integrierten Starter hinweisen und eine Größenangabe sein könnte. Daneben werde V für die Spannung, W für die Leistung, K für die Farbtemperatur und E oder G für Fassungen und Größen verwendet.

Als Indiz dafür, dass L, M und S über den Modebereich hinaus als Größenangaben verwendet werden, hat der Senat der Anmelderin Beispiele von Fahrradtaschen (L, S, M), für eine Salzkristall-Lampe Größe M, eine RELAGS Stabtaschenlampe LED Leuchte M (mittlere Größe), einen Motorradhelm NOLAN (Größen M und XS), einen Mobiltelephonhalter - Größe M -, für Pistolengriffe (Größen S, M, L) der Firma W... vorgelegt. Dazu vertritt die Anmelderin die Auffassung, S, L und M wären als Größenangaben bei den streitgegenständlichen Waren zu ungenau. Die Nachweise beträfen Gegenstände, die separat benutzt würden und keine genauen Größen aufwiesen. Die beanspruchten Waren würden eingebaut und müssten daher exakte technische Anschluss-Maße aufweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch Einzelbuchstaben als Marken eintragbar (BGH GRUR 2001, 161 - K). Der Marke M steht aber das Eintragungshindernis der bezeichnenden Angabe der Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach ist die Eintragung einer Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dient (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Darunter fallen auch Größenangaben.

Hier ließ sich bei verschiedenen Herstellern die Verwendung einer Reihe von Buchstaben bei Lampen als technische Angabe und als Typenbezeichnungen feststellen.

Zudem ist eine Übung feststellbar, S, M, L, XL usw. als Größenbezeichnungen über den Modebereich hinaus und auch für die beanspruchten Waren zu verwenden. Damit ist M der allgemeine Größenangabe dienend nachgewiesen.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) kommt nur in Betracht, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weil die Bezugnahme auf die Begründung eines Parallelbeschlusses nicht zu beanstanden ist.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2002
Az: 32 W (pat) 304/01


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