Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. September 1993
Aktenzeichen: 6 U 106/93
(OLG Köln: Urteil v. 17.09.1993, Az.: 6 U 106/93)
1. Auch im Wandergewerbe kann es aus der -maßgeblichen- Sicht des Verkehrs -unzulässige- Sonderveranstaltungen geben. Allerdings sieht das Publikum bei dieser Vermarktungsform in der bloßen Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung noch keinen Hinweis auf eine Veranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Einen derartigen Schluß zieht es indessen, wenn ihm mit der zeitlichen Befristung in der Werbung zugleich ein "Treuhänderischer Verkauf"... "sicherheitsübereigneter Orient-Teppich aus Bankauftrag" angekündigt wird.
2. Auch der massiv blickfangmäßig herausgestellte Hinweis "65 % reduziert" vermittelt, wenn sein tatsächlicher Bezug auf Einzelstücke werblich nicht deutlich in Erscheinung tritt, beim flüchtigen Verbraucher -auch bei Werbung im Rahmen einer Wanderwerbeveranstaltung- den Eindruck, sämtliche angebotenen Waren seien entsprechend herabgesetzt, es finde also eine Veranstaltung außerhalb des gewöhnlichen (Wandergewerbe)Geschäftsverkehr statt.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 268/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 a) dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird:Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Wanderlagerveranstaltungen, zeitlich befristet auf bestimmte Kalendertage, Verkäufe von Teppichenmit dem Hinweis "Treuhänderischer Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppi-che aus Bankauftrag"wie in nachstehender Form:anzukündigen oder eine solchermaßen angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. II. Hinsichtlich Ziffer 1 b) des Tenors des Urteils des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1993 wird klargestellt, daß diese Verurteilung des Beklagten durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 14. Juli 1993 gegenstandslos geworden ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten überschreitet nicht 60.000,00 DM.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die Berufung des Beklagten ist
zulässig, aber unbegründet.
1.
Das Begehren des Klägers auf
Unterlassung des Hinweises "Treuhänderischer Verkauf
sicherheits-übereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag" in der
konkreten Form der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen
Werbeanzeige hat gemäß § 7 Abs. 1 UWG Erfolg.
Bedenken gegenüber der Zulässigkeit
dieses Unterlassungsverlangens bestehen nicht, auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags, § 253 Abs. 2
Ziffer 2 ZPO. Wie bereits aus der ursprünglichen Fassung des
Unterlassungsantrags hervorging und zudem vom Kläger in der
Klageschrift auch ausdrücklich klargestellt worden war, hat der
Kläger die Anzeige des Beklagten vom 16. Oktober 1992 hinsichtlich
der in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 a) und 1 b) verbal
angeführten Werbehinweise angegriffen, und zwar alternativ sowie
jeweils in der konkreten Gestaltung der bei den Anträgen
eingeblendeten Anzeige. Soweit der Unterlassungsantrag zu 1 a), um
den es vorliegend geht, in seinem verbalen Teil hinsichtlich der
Wendung "mit Hinweisen wie ..." zu Recht von dem Beklagten mit der
Berufungsbegründung beanstandet worden ist, hat der Kläger dieser
Kritik durch die Umformulierung des Antrags in der aus dem Tenor
dieses Urteils ersichtlichen Weise Rechnung getragen. Eine
Klageänderung bzw. teilweise Rücknahme der Klage ist damit jedoch
nicht verbunden; es handelt sich lediglich um eine bessere
Formulierung des ursprünglichen Rechtschutzbegehrens des
Klägers.
Die Klage zu Ziffer 1 a) ist ebenfalls
begründet. In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist in dem
beanstandeten Hinweis "Treuhänderischer Verkauf
sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag" in der
konkreten Gestaltung der Werbeanzeige vom 16. Oktober 1992 die
Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen
Sonderveranstaltung zu sehen.
Auch im Wandergewerbe - um das es im
Streitfall geht - kann es aus der maßgeblichen Sicht des
angesprochenen Verkehrs Sonderveranstaltungen geben. Das Publikum
betrachtet allerdings in diesen Fällen nicht bereits die
Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung der Veranstaltung als
Hinweis auf eine Veranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG.
Zeitbegrenzungen sind im Wandergewerbe üblich und weisen daher
nicht schon als solche auf besondere Vorteile eines - für diese
Vertriebsform - ungewöhnlichen Geschäftsverkehrs hin (vgl. BGH
GRUR 1981/279, 280 "Nur drei Tage"; Großkomm/Jestaedt § 7 UWG Rdnr.
28 m. w. N.). Bei der von dem Beklagten in der
streitgegenständlichen Anzeige beworbenen Veranstaltung erweckt
jedoch der beanstandete Hinweis auf den "Treuhänderischen Verkauf
..." im Zusammenhang mit der zeitlichen Begrenzung des Verkaufs bei
einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher die
Vorstellung von einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
des Wandergewerbes stattfindenden Aktion. Mag auch der Verkauf von
Sicherheitsgut im Wandergewerbe üblich sein, gilt dies jedenfalls
nicht für Sicherheitsgut, das im Bankauftrag in dieser Weise in
einer - noch dazu auf drei Tage - befristeten Veranstaltung
veräußert werden soll. Ersichtlich hat der Beklagte selbst hierin
eine Besonderheit im Sinne eines außerhalb seines regelmäßigen
Geschäftsbetriebs stattfindenden Ereignisses gesehen. Dafür
spricht, daß er den Hinweis "aus Bankauftrag" in der ohnehin schon
am Kopf der Werbeanzeige herausgestellten und zusätzlich mit der
Angabe "Ankündigung!" betonten Aussage über den treuhänderischen
Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche nochmals besonders
durch größere Buchstaben hervorgehoben und in die Aufmerksamkeit
des angesprochenen Publikums gerückt hat.
Die vom Beklagten beworbene
Veranstaltung ruft auch - wie von § 7 Abs. 1 UWG weiterhin
gefordert - den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile
hervor.
Schon der Hinweis, daß es sich um
Sicherheitsgut handelt, wird den Verbraucher erwarten lassen, ihm
würden erheblich günstigere Preise als in einem Normalverkauf
angeboten. Von dem Angebot derartiger besonderer Kaufvorteile wird
der Verbraucher umso mehr ausgehen, als es sich bei diesem
Sicherheitsgut um einen "großen Posten" von Orient-Teppichen "aus
Bankauftrag" handelt, die in einer nur drei Tage dauernden Aktion
erworben werden könnten. Ersichtlich ist es nämlich danach der
Bank daran gelegen, dieses umfangreiche Warenangebot möglichst
schnell abzusetzen, sei es, weil sie nicht über ausreichende
Lagerkapazitäten für diese Ware verfügt, sei es weil sie möglichst
schnell ihre durch die Teppiche gesicherten Forderungen
realisieren will.
Hinzu kommt, daß es vorliegend um
"echte handgeknüpfte Orient-Teppiche, Brücken, Läufer und
Nepalesen" geht. Bei dieser Ware ist der tatsächliche Verkaufswert
für den Verbraucher regelmäßig schwer abzuschätzen, so daß es
dabei aus seiner Sicht um so stärker auf die Vertrauenswürdigkeit
des Verkäufers ankommt. Werden ihm daher derartige Teppiche usw.
als Sicherheitsgut "aus Bankauftrag" angeboten, wird er das
Vertrauen, das der Verkehr regelmäßig den Kreditinstituten
entgegenbringt, auch auf das in Rede stehende Kaufangebot
erstrecken. Er wird folglich annehmen, es handele sich um ein
besonders seriöses und verläßliches Angebot, bei dem er trotz der
ungewöhnlichen Umstände des Verkaufs und der Notwendigkeit, sich
wegen der zeitlich eng begrenzten Aktion sehr schnell zum Kauf
entscheiden zu müssen, keine Befürchtung zu haben brauche, z. B.
über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht zu werden.
Insgesamt begründet daher die
Werbeanzeige des Beklagten mit dem beanstandeten Hinweis den
Eindruck einer einmaligen, unwiederbringlichen Kaufgelegenheit, die
sich der Verbraucher nicht entgehen lassen darf. Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwanglos, daß die von dem
Beklagten beworbene Veranstaltung damit aus der Sicht des Verkehrs
zugleich der Beschleunigung des Warenabsatzes dient, denn sie ist
geeignet, den Kaufanreiz gerade für die beworbenen Waren zu
verstärken (vgl. Großkomm-Jestaedt § 7 UWG Rdnr. 45, 46 m. w. N.).
Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG ist daher auch insoweit
erfüllt.
Da der Beklagte mit der
streitbefangenen Anzeige und dem mit dem Klageantrag zu Ziffer 1
a) angegriffenen Hinweis bereits einmal gegen § 7 Abs. 1 UWG
verstoßen hat, besteht die Gefahr, daß er in Zukunft ebenfalls in
dieser Weise wettbewerbswidrig handeln wird. Diese Gefahr ist nicht
durch die vom Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 5. April
1993 abgegebenen strafbewehrten Unterwerfungserklärung
weggefallen; ebenso wurde die Wiederholungsgefahr nicht durch die
Unterlassungserklärung des Beklagten vom 14. Juli 1993 beseitigt.
Diese Erklärungen des Beklagten erstrecken sich nicht auf den mit
dem Klageantrag zu 1 a) beanstandeten Hinweis der Werbeanzeige,
sondern nur auf die mit dem Klageantrag zu 1 b) angegriffene Angabe
"65 % reduziert", wie vom Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom
23. März 1993 auch klargestellt.
2.
Erfolgreich ist ebenfalls das
Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem dieser Erstattung der ihm in
Höhe von 20,00 DM entstandenen Kosten für die Ermittlung der
postalischen Anschrift des Beklagten verlangt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten
fehlt es nicht am Rechtschutzinteresse des Klägers für die
Geltendmachung dieses Zahlungsanspruchs im vorliegenden Verfahren.
Zwar handelt es sich um Kosten, die typischerweise unter § 91 ZPO
fallen und daher regelmäßig Gegenstand des
Kostenfestsetzungsverfahrens sind. Diese Kosten können jedoch auch
aus materiellem Recht, nämlich aus §§ 683, 670 BGB, begründet sein.
Dies rechtfertigt ihre Geltendmachung im Prozeß, denn die Kosten
werden dabei aus einem anderen Gesichtspunkt als im
Kostenfestsetzungsverfahren geprüft. Zudem werden die Gerichte -
wenn über die Kosten im Prozeß entschieden wird - nicht zweimal
mit diesen Kosten befaßt, so daß ebenfalls in dieser Hinsicht keine
Bedenken hinsichtlich des Rechtschutzinteresses des Klägers
bestehen.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung
der in Rede stehenden Kosten von 20,00 DM ist aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung (auf die gemäß § 543 Abs. 2
ZPO verwiesen wird) nach §§ 683, 670 BGB ebenfalls begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung
des von dem Beklagten danach zu zahlenden Betrags mit 4 % seit
Rechtshängigkeit rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
3.
Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer
1 b) war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu
entscheiden, nachdem die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Danach waren aber die Kosten der I. Instanz dem Beklagten
aufzuerlegen, während die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten
des Klägers gehen mußten.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers
zu Ziffer 1 b), das sich gegen die Angabe "65 % reduziert" in der
konkreten Form der Werbeanzeige des Beklagten richtete, war bis zur
Abgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten im anwaltlichen
Schreiben vom 5. April 1993 ebenso wie der Klageantrag zu Ziffer
1a) gem.§7 UWG zulässig und begründet.Auch diese Angabe ist nämlich
geeignet,den Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung
hervorzurufen. Wie schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt ist
der Hinweis " 65% reduziert" derart massiv blickfangmäßig
hervorgehoben, daß der demgegenüber mehr als zurückhaltend
gestaltete erklärende Zusatz " Einzelstücke bis " vor dieser Angabe
vom durchschnittlichen Verbraucher bei der üblichen flüchtigen
Betrachtungsweise derartiger Anzeigen nicht bemerkt wird. Ein
nicht unbeachtlicher Teil dieser Verbraucher wird daher davon
ausgehen, sämtliche von dem Beklagten angebotenen Waren seien um
65% reduziert. Vorliegend geht es aber bei den " echten,
handgeknüpften Orient-Teppichen, Brücken,Läufern und Nepalesen
",für die zudem - ausweislich der Anzeige -bei Erwerb ein von
"Experten ausgestelltes Echtheits-Zertifikat " ausgestellt wird,
um Waren, die regelmäßig mit dem Àlterwerden nicht im Wert
verlieren, sondern wertvoller werden. Wenn daher ein " großer
Posten " dieser Waren noch dazu in einer Dreitage-Aktion mit einer
derart ungewöhnlich hohen Preisermäßigung angeboten werden,wie es
eine Reduzierung von 65% darstellt, wird dies vom angesprochenen
Verbraucher selbst bei einer Verkaufsaktion im Wandergewerbe als
eine Veranstaltung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs -
somit als Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG - verstanden,
und zwar auch ohne Einbeziehung des Hinweises der Anzeige auf den
treuhänderischen Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche
aus Bankauftrag. Daß angesichts der beworbenen Reduzierung
ebenfalls der Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile
erweckt wird und die Verkaufsveranstaltung des Beklagten aus der
Sicht des Verkehrs der Beschleunigung des Warenabsatzes dient,
weil sie geeignet ist, den Kaufanreiz gerade für die beworbenen
Waren zu verstärken, ergibt sich aus der beanstandeten Angabe
selbst und bedarf keiner Darlegung. -Eine Unterwerfungserklärung
hatte jedoch der Beklagte bis zum Abschluß des erstinstanzlichen
Verfahrens insoweit nicht abgegeben, so daß in diesem Zeitraum die
Gefahr einer Wiederholung der gemäß § 7 UWG wettbewerbswidrigen
Werbung bestanden hat. War damit daß Unterlassungsbegehren des
Klägers zu Ziffer 1 b) in der I. Instanz erfolgreich, entsprach es
gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die erstinstanzlichen
Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Anderes gilt jedoch für die Kosten der
II. Instanz.
Wie bereits erwähnt hat der Beklagte
mit anwaltlichem Schreiben vom 5. April 1993 eine Unterwerfung zu
dem mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Hinweis "65 %
reduziert" in der konkreten Form der streitbefangenen Anzeige vom
16. Oktober 1992 erklärt. Bei der im Berufungstermin vom 14. Juli
1993 abgegebenen Unterwerfungserklärung des Beklagten handelt es
sich lediglich um eine Wiederholung dieser früheren
Unterwerfungserklärung, die nur noch einmal abgegeben worden ist,
um die Unterwerfung sprachlich besser dem Klageantrag zu 1 b)
anzupassen. Eine Ànderung hinsichtlich des Inhalts der
Unterlassungserklärung war damit nicht verbunden. Die
Unterwerfungserklärung des Beklagten vom 5. April 1993 war mit
einem Vertragsstrafeversprechen von 8.000,00 DM angesichts des in
Rede stehenden Verstoßes auch in ausreichender Höhe strafbewehrt,
was sich ebenfalls darin zeigt, daß der Kläger vorprozessual für
beide Unterlassungsanträge insgesamt nur eine Strafbewehrung von
6.100,00 DM gefordert hatte.
Der Kläger hätte somit bereits nach
Erhalt des Schreibens vom 5. April 1993 oder jedenfalls in seiner
Berufungserwiderung vom 26. Mai 1993, spätestens aber im
Berufungstermin vor Verlesung des Unterlassungsantrags die
Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens zu 1 b) erklären können und müssen. Dies
ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat die Erledigung im Termin
vom 14. Juli 1993 vielmehr erst nach Verlesung des
Unterlassungsantrags zu 1 b) erklärt, also zu einem Zeitpunkt, in
dem die Wiederholungsgefahr für das Unterlassungsbegehren zu
Ziffer 1 b) bereits weggefallen und die Klage insoweit somit
unbegründet geworden war. Die zweitinstanzlichen Kosten für den
Klageantrag zu Ziffer 1 b) sind deshalb gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO
vom Kläger zu tragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91
a, 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen
gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 17.09.1993
Az: 6 U 106/93
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