Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. März 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/00
(BGH: Beschluss v. 12.03.2001, Az.: AnwZ (B) 17/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht L. zugelassen. Mit Erlaß vom 25. Mai 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung erfüllt: Der Antragsteller war wegen zwei gegen ihn ergangener Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§§ 901, 915 ZPO). Darüber hinaus war es bereits zuvor zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen; er verfügte nach Maßgabe einer im Januar 1998 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über nur noch sehr geringe Mittel, so daß von einer geordneten Rückführung seiner sich nach dem damaligen Stand auf über 70.000 DM belaufenden Verbindlichkeiten nicht ausgegangen werden konnte. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden -ausnahmsweise -nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen.
a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Dazu genügt nicht bereits, daß die gegen den Antragsteller erlassenen Haftbefehle nach der Widerrufsentscheidung aufgehoben und einzelne Forderungen beglichen worden sind, denn damit allein ist eine nachhaltige Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht nachgewiesen. Gegen eine solche stritt vielmehr -wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht betont -, daß im Laufe des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weitere Vollstreckungsmaßnahmen und weitere gegen den Antragsteller erhobene Klagen -unter anderem auf Räumung der ehelichen Wohnung -bekannt geworden sind. Hinzu kam schließlich, daß der Antragsteller über die noch offenen Verbindlichkeiten und deren Rückführung trotz Aufforderung durch den Anwaltsgerichtshof nur unvollständig Auskunft gegeben hat.
b) Der Antragsteller hat aber auch im Beschwerdeverfahren nicht darzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf seiner Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre.
Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargelegt, daß in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben und bekannt geworden sind. Die in diesen Verfahren beizutreibenden Forderungen belaufen sich auf insgesamt mehr als 28.000 DM; Vollstreckungsversuche sind bislang erfolglos geblieben. Daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst relativ geringe Verbindlichkeiten zu tilgen, wird beispielhaft daran deutlich, daß er es selbst bei einer Forderung über nur 432 DM (Vollstreckungssache Alexandra K.) zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheides und zu anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 16. Januar 2001 hat kommen lassen, bei dem er schließlich nicht erschienen ist, so daß die Gläubigerin Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt hat. Gleiches gilt mit Blick auf Beitragsforderungen der Notarkammer, welche die Kammer im Vollstreckungsverfahren bislang erfolglos durchzusetzen versucht; auch in diesem Falle ist Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt worden. Beide Haftbefehle sind inzwischen ergangen. Gegen den Antragsteller wurden schließlich im Klagewege weitere Forderungen von etwa 18.000 DM geltend gemacht.
Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, die Forderungen seien teilweise erledigt, bei anderen werde eine Einigung mit dem jeweiligen Gläubiger herbeigeführt werden, ist das ohne jeden Nachweis geblieben. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes kann danach keine Rede sein.
3. Den Anträgen des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Februar 2001, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der eventuellen Anfertigung einer Beschwerdebegründung in sein Büro zuzusenden und den Termin vom 12. März 2001 zu verlegen, war nicht stattzugeben. Der Antragsteller hatte seit Einlegung der Beschwerde am 28. Februar 2000 ausreichend Zeit, selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt die Beschwerde zu begründen, gegebenenfalls nach vorheriger Akteneinsicht. Trotz der ihm bis zum 8. Dezember 2000 gesetzten Frist hat er eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht, auch nicht in der Folgezeit. Auf den Vorschlag des Senats vom 26. Februar 2001, auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, ist sein Bevollmächtigter nicht eingegangen. Eine Übersendung der Akten an das zuständige Amtsgericht war im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Termin nicht möglich.
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BGH:
Beschluss v. 12.03.2001
Az: AnwZ (B) 17/00
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