Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 11 U 5/08
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 11 U 5/08)
Nach dem Urteil des BGH vom 15.2.2007 (GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte) verletzt jedes unautorisierte Anbieten urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in Deutschland das ausschließliche Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG, unabhängig davon, wo die Nachbildung hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. Unter das Anbieten im urheberrechtlichen Sinn fällt auch die Bewerbung eines Plagiats in einer Zeitungsanzeige.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 22.11.2007(Az.:2/3 O 331/07) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten desBerufungsverfahrens.
Gründe
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) stellt her und vertreibt verschiedene von dem Architekten ... entworfene Möbelmodelle, u. a. die Liege €LC4€ und den Sessel €LC2€. Diese Möbel genießen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, Urheberschutz. Der Klägerin steht das ausschließliche Nutzungsrecht zu.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) verlegt die Wochenzeitung €A€.
In der Ausgabe der €A€ vom 7.6.2007 erschien eine Werbeanzeige der Firma B, in welcher u. a. Nachbildungen der Modelle €LC4 und LC2€ angeboten wurden (GA 3,4).
Die Beklagte hat die Forderung der Klägerin nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Daraufhin erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt/M. eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, Werbeanzeigen der Firma B - wie in dem Beschlusstenor wiedergegeben - zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen (GA 160 € 163). Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 22.11.2007 bestätigt (GA 280 € 289).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 22. November 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-03 O 331/07, die einstweilige Verfügung in vollem Umfang aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag der Verfügungsklägerin zurück zu weisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte hinsichtlich der streitbefangenen Werbung als Störer auf Unterlassung haftet.
1.) Eine Störerhaftung des Zeitschriftenverlegers im Anzeigengeschäft besteht nur unter besonderen Voraussetzungen. Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliegt diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Der Zeitschriftenverleger soll von einer Prüfung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Urheberrechts generell dispensiert sein. Insbesondere ist er nicht gehalten, kontroverse Rechtsmeinungen verschiedener Gerichte festzustellen und dann zu prüfen, welche Rechtsansicht die für ihn ungünstigere ist, um sich bis zur Klärung der Rechtsfrage an dieser Ansicht auszurichten (Senatsurteil v. 29.11.2005, Az.: 11 U 19/05). Deshalb haftet er für die Veröffentlichung wettbewerbs- und urheberrechtswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße (BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker m.w.N.). Allerdings können konkrete €Informationen und Hinweise€ die Prüfungspflicht erhöhen bzw. begründen (KG Urteil v. 14.01.2005 €Az.: 5W1/05 zit. nach juris; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 10. Aufl., Kap. 10, Rdn. 217 m.w.N.).
Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Haftung des Verlegers besteht, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls als gegeben angesehen hat.
a) Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr veröffentlichte Werbeanzeige urheberrechtswidrig ist und das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt (§ 17 Abs. 1 UrhG).Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2007 (GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte) verletzt jedes unautorisierte Anbieten urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in Deutschland das ausschließliche Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG, unabhängig davon, wo die Nachbildung hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. Unter das Anbieten im urheberrechtlichen Sinn fällt auch die Bewerbung eines Plagiats in einer Zeitungsanzeige (BGH GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker).
Mit dieser Entscheidung ist die Rechtslage insoweit eindeutig. Die von dem Beklagtenvertreter als Anlage BK 3 vorgelegte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 17.04.2008 (Rechtssache C -456/06) steht dem nicht entgegen, weil sie nur die Frage betrifft, ob das €Inverkehrbringen€ im Sinn v. § 17 Abs. 1 UrhG stets eine Eigentumsüberlassung voraussetzt. Im vorliegenden Zusammenhang geht es dagegen um das €Anbieten€, bei dem es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt (BGH GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte).
Soweit der Senat (a.a.O.) die Störerhaftung eines Zeitschriftenverlegers in einem ähnlichen Fall abgelehnt hat, weil die Rechtslage im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR €RR 2005, 41) nicht als eindeutig anzusehen war, gilt diese Einschränkung für den Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitbefangenen Werbung objektiv nicht mehr, weil der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 15.02.2007 abgeändert hat.
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflichten trafen, bei deren ordnungsgemäßer Wahrnehmung sie die Urheberrechtsverletzung unschwer hätte erkennen können.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich aus dem Inhalt der Anzeige selbst keine grobe, unschwer zu erkennende Urheber- oder Wettbewerbsrechtsverletzung ergibt. Dort ist nur von den €schönsten Entwürfen der Designgeschichte€ bzw. €Bauhaus-Klassikern€ die Rede. Daraus ergibt sich nicht, dass die Möbel Urheberschutz genießen und die Klägerin Rechtsinhaberin ist. Auch der (klein gehaltene) Hinweis darauf, dass in Italien keine Herstellerlizenzen erforderlich sind, besagt für sich nicht, dass die angebotenen Möbelstücke einem bestimmten Urheber zuzuordnen und - nach wie vor - urheberrechtlich geschützt sind. Durch diesen Hinweis lag es zumindest nicht €auf der Hand€, dass die Werbeanzeige in jedem Fall Rechte Dritter verletzt, zumal die Rechtslage jedenfalls lange Zeit unklar und nicht leicht überschaubar war.
Dass es sich ungeachtet der urheberrechtlichen Problematik um eine offensichtlich grob wettbewerbswidrige Anzeige handelt, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Klägerin vermag zwar insoweit auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamburg zu verweisen.
Die Beurteilung der Anzeige als urheber- oder wettbewerbsrechtswidrig erforderte aber jedenfalls besondere Kenntnisse im Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie Kenntnisse der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei einem Verleger oder dem für ihn handelnden Redakteur allenfalls zufällig vorhanden sein können (so BGH a.a.O. - Möbelklassiker), also nicht zu fordern sind.
Eine Prüfungspflicht ergab sich für die Beklagte aber jedenfalls unter Berücksichtigung der sonstigen bei ihr vorhandenen Informationen, vor allem des €Abmahnschreibens€ der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.3.2007.
c) Um eine mögliche Urheberrechtsverletzung erkennen zu können, musste die Beklagte Kenntnis von der Rechtsinhaberschaft der Klägerin, der urheberrechtlichen Situation der konkreten, für sie identifizierbaren Möbelmodelle und der Rechtslage besitzen.
aa) Hinsichtlich des Nachweises der Rechtsinhaberschaft hat das Landgericht (LGU 6 Mitte) festgestellt, die Klägerin habe ihr exklusives Lizenzrecht für Deutschland unter Vorlage mehrerer Gerichtsentscheidungen dargelegt. Das greift die Berufung nicht an.
bb) Auch wenn in der Anzeige weder darauf hingewiesen wird, dass Urheber der dort beworbenen Modelle ... noch die gebräuchliche Bezeichnung €LC 2€ bzw. €LC 4€ verwandt wird, hätten die Beklagte bzw. die für sie handelnden Redakteure und Mitarbeiter der Anzeigenabteilung aufgrund der in dem Schreiben vom 22.3.2007 enthaltenen Angaben erkennen können, dass es sich bei den beworbenen Möbeln um die Modelle €LC2€ und €LC4€ handelt. Hierzu mussten die Mitarbeiter der Anzeigenabteilung nur die in der Anzeige abgebildeten Modelle anhand des dem Schreiben beigefügten Katalogs der Klägerin abgleichen. Zwar ist der Einwand der Beklagten, ein Zeitschriftenverleger wäre überfordert, wenn er entsprechenden Hinweisen stets nachgehen und Abmahnschreiben über Monate aufbewahren müsste, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Ob entsprechende Anforderung stets an einen Zeitschriftenverleger zu stellen sind, braucht aber nicht entschieden zu werden.
Jedenfalls im vorliegenden Fall greift jedoch eine andere Beurteilung Platz. Denn die Beklagte war in dem Schreiben auf den Namen der inserierenden Firma und den Umstand hingewiesen worden, dass sie schon früher Anzeigen von B veröffentlicht hatte. Hinzu kommt, dass es sich um eine ins Auge springende, weit über eine Kleinanzeige hinausgehende, teuere und auffällige Farb€Annonce handelte.
Der Umfang der Prüfungspflicht kann je nachdem, ob es sich um eine Kleinanzeige oder um ein €ganzseitiges€ Inserat handelt, unterschiedlich sein (BGH GRUR 01, 529 €Herz-Kreislauf-Studie). Dass es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige nicht um eine Kleinanzeige im Sinn dieser Entscheidung handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Ob es sich im Hinblick auf das DIN A 2 Format, in dem die €A€ erscheint, um eine durchschnittliche oder überdurchschnittliche Größe handelt, kann für die Frage einer gesteigerten Prüfungspflicht demgegenüber nicht ernstlich von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Annahme einer erhöhten Prüfungspflicht erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres gerechtfertigt. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte vor dem streitbefangenen Anzeigenauftrag nicht nur durch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin auf mögliche Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen hingewiesen worden war, sondern sich auch die Bevollmächtigten von B mit Schreiben vom 30.04.2007 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten gewandt und die Rechtslage aus ihrer Sicht dargelegt hatten. Damit war die Beklagte auf mögliche rechtsverletzende Inhalte künftiger Werbeanzeigen von B ausreichend hingewiesen worden, so dass von ihr erwarten werden konnte, dass sie zumindest schon kurze Zeit später eingehende oder sogar bereits vorliegende Anzeigenaufträge dieses Kunden besonders kritisch prüfen würde, zumal es sich bei den behaupteten Verstößen um nicht unerhebliche Rechtsverletzungen von einigem Gewicht handelt.
cc) Wäre die Beklagte ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, hätte sie die Übereinstimmung der von der Klägerin vertriebenen Originale mit den von B beworbenen Modelle feststellen können. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, ein solcher Abgleich sei schon deswegen nicht möglich, weil es viele Büromöbel aus den Materialien Leder und Stahl gebe, die sich alle ähnelten, vermag ihr Vortrag nicht zu überzeugen. Wie der ständig mit Urheberrechtsstreitigkeiten der Klägerin befasste Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann, verfügen gerade die Modelle €LC 2€ und €LC 4€ über ein ausgeprägtes, eigenständiges Design, das kaum zu verwechseln ist. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, weil es sich bei den von B angebotenen Modellen um identische Nachbildungen handelt.
d) Schließlich hatte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Informationen Anlass zu einer weitergehenden rechtlichen Prüfung. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten in ihrem Schreiben vom 22.3.2007 bereits darauf hingewiesen, dass das Urteil des OLG Hamburg (a.a.O.) durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2007 aufgehoben worden sei, und dazu ausgeführt, die urheberrechtliche Situation sei nunmehr wieder €geklärt€. Dabei wurde dem Schreiben vom 22.3.2007 ein Terminprotokoll des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2007 beigefügt, aus dem sich der verkündete Tenor der Entscheidung, nicht aber die noch nicht abgesetzten Entscheidungsgründe ergaben.
Dennoch durfte die Beklagte die Hinweise zur Rechtslage nicht einfach ignorieren. Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Lampenmodell betraf, war für die Beklagte nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 22.03.2007 erkennbar, dass die Entscheidung die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand hatte. Nicht zuletzt ergab sich dies für die Beklagte aber auch aus dem Schreiben der Rechtsanwälte von B, wo € bei grundsätzlich gegenläufigem Rechtsstandpunkt € immerhin eingeräumt wurde, dass sich aus der Wagenfeld € Leuchte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Änderung der Rechtslage ergeben könnte (€€bleibt abzuwarten€).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen unter ähnlichen Voraussetzungen stets gehalten ist, auf den Abdruck einer Anzeige zu verzichten oder Rechtsrat einzuholen. Es ist auch nicht zu verkennen, dass der Beklagten aufgrund des anwaltlichen Schreibens von B unterschiedliche Informationen zur Rechtslage vorlagen und einem Verleger in dieser Situation nicht ohne weiteres zuzumuten sein wird, von sich Rechtsberatung von dritter Seite einzuholen. Die Beklagte war im fraglichen Zeitraum aber bereits durch ihre Prozessbevollmächtigten anwaltlich beraten. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass das Schreiben der Rechtsanwälte von B vom 30.04.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtet war, die damit jedenfalls Kenntnis von dem Vorgang hatten. Damit müssen die einschlägigen Rechtsfragen auch zwischen der Beklagten und ihren Anwälten erörtert worden sein, jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre Mandantin über das Schreiben von B informiert haben. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder eine Prüfungspflicht noch - erst recht nicht - die Pflicht zur Einholung weitergehender Auskünfte und Rechtsrat gehabt. In der konkreten Situation lag die Einholung von Rechtsrat vielmehr so nahe, dass die Vorstellung, die Beklagte könnte dies unterlassen haben, nahezu ausgeschlossen erscheint. Andernfalls ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie trotz der ausreichend deutlichen Hinweise in dem Schreiben vom 22.03.2007 keine weitergehenden Informationen eingeholt hat, was ihr € nachdem ihre Rechtsberater mit dem Vorgang ohnedies bereits befasst waren - in der konkreten Situation unschwer möglich und damit auch zumutbar war. Nach allem ergibt sich daraus die Zurechenbarkeit im Sinne eigener Verantwortlichkeit und die Haftung der Beklagten als Störer, die kein Verschulden voraussetzt.
e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Umstand der Erstbegehung. Die Frage, ob andernfalls eine Erstbegehungsgefahr begründet wäre, bedarf somit keiner Erörterung.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 11 U 5/08
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