Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 416/05
(BPatG: Beschluss v. 06.12.2010, Az.: 9 W (pat) 416/05)
Tenor
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentund Markenamt hat nach Prüfung das am 31. Mai 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Anzeigevorrichtung für ein Kraftfahrzeug"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Juli 2005. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der S... AG, in dem zur Begründung unter anderem folgender Stand der Technik angeführt ist:
E1 DE19737679A1 E 4 US 4 194 587.
Die Einsprechende erachtet die Erfindung für unvollständig offenbart, weil ein Fachmann mit den im Patent offenbarten Informationen nicht in der Lage sei, denim Patentanspruch 1 genannten "Antriebsmotor (17) mit Doppelachsantrieb" auszubilden. Unabhängig davon sei die streitpatentgemäße Anzeigevorrichtung für einen durchschnittlichen Fachmann in Kenntnis dieses Standes der Technik nahegelegt. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten:
-mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 3. November 2010, eingegangen am 5. November 2010,
-Beschreibung und Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift, hilfsweise,
-mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 vom 3. November 2010, eingegangen am 5. November 2010,
-Beschreibung und Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Sie verteidigt das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Dem Einspruchsvorbringen tritt sie in allen Punkten entgegen. Die vorgenommenen Anspruchsänderungen sind nach ihrer Auffassung als Beschränkung zulässig. Die verteidigte Anzeigevorrichtung sei auch neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind fett gedruckt dargestellt):
1. Anzeigevorrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit einem drehbar vorderen Zeiger (3), einem in einer axialen Richtung hinter dem vorderen Zeiger (3) angeordneten vorderen Ziffernblatt (4) mit einem vorderen Anzeigebereich (24), einem axial hinter dem vorderen Ziffernblatt (4) angeordneten, drehbaren hinteren Zeiger (8), und einem axial hinter dem hinteren Zeiger (8) angeordneten hinteren Zifferblatt (9) mit einem hinteren Anzeigebereich (29), wobei der hintere Zeiger (8) den hinteren Anzeigebereich (29) und der vordere Zeiger (3) den vorderen Anzeigebereich (24) zumindest teilweise überlappen, und wobei der vordere Anzeigebereich (24) radial innerhalb des hinteren Anzeigebereiches (29) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der vordere Zeiger (3) und der hintere Zeiger (8) eine gemeinsame Drehachse (D) aufweisen und über einen Antriebsmotor (17) mit Doppelachsantrieb antreibbar sind, dass der vordere Anzeigebereich (24) Zahlmarkierungen aufweist, und dass der hintere Anzeigebereich (29) zu den jeweiligen Zahlmarkierungen entsprechende Strichmarkierungen aufweist.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem vorstehenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind fett gedruckt):
1. Anzeigevorrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit einem drehbar vorderen Zeiger (3), einem in einer axialen Richtung hinter dem vorderen Zeiger (3) angeordneten vorderen Ziffernblatt (4) mit einem vorderen Anzeigebereich (24), einem axial hinter dem vorderen Ziffernblatt (4) angeordneten, drehbaren hinteren Zeiger (8), und einem axial hinter dem hinteren Zeiger (8) angeordneten hinteren Zifferblatt (9) mit einem hinteren Anzeigebereich (29), wobei der hintere Zeiger (8) den hinteren Anzeigebereich (29) und der vordere Zeiger (3) den vorderen Anzeigebereich (24) zumindest teilweise überlappen, und wobei der vordere Anzeigebereich (24) radial innerhalb des hinteren Anzeigebereiches (29) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der vordere Zeiger (3) und der hintere Zeiger (8) eine gemeinsame Drehachse (D) aufweisen und über einen Antriebsmotor (17) mit Doppelachsantrieb antreibbar sind, dass der vordere Anzeigebereich (24) .Zahlmarkierungen aufweist, dass der hintere Anzeigebereich (29) zu den jeweiligen Zahlmarkierungen entsprechende Strichmarkierungen aufweist, und dass der vordere Zeiger (3) einen Wert einer Fahrgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs und der hintere Zeiger (8) eine eingestellte Geschwindigkeit markieren.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
A) Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist unbestritten zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.
B) Zulässigkeit des Patentbegehrens Die geltenden Patentansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1 sind unbestritten zulässig, denn die dem erteilten Patentanspruch 1 jeweils hinzugefügten Merkmale ergeben sich ohne Weiteres aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und aus der Streitpatentschrift.
C) Ausführbarkeit der Erfindung Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann. Dazu reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, BGH Xa ZR 126/07 vom 13. Juli 2010 -Klammernahtgerätm. w. N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Ingenieur der Elektrotechnik oder der Mechatronik zugrunde, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Entwicklung von Kfz-Anzeigevorrichtungen befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
Dieser Durchschnittsfachmann entnimmt den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents mitsamt der zugehörigen Beschreibung, dass der "Antriebsmotor (17) mit Doppelachsantrieb" in der Lage sein muss, zwei hintereinander angeordnete Zeiger der streitpatentgemäßen Anzeigevorrichtung zur selben Zeit unterschiedlich anzutreiben. Zur technischen Ausführung erhält er aus der Beschreibung den Hinweis, die beiden Zeiger über beispielsweise zwei konzentrische bzw. koaxiale Teilwellen und einen Motor für den Doppelachsantrieb anzutreiben, vgl. insb. Abs. [0016] letzter Satz sowie Abs. [0024] erster Satz der Streitpatentschrift sowie gleichlautend S. 5 Abs. 1 letzter Satz sowie S. 6 Abs. 4 erster Satz der Ursprungsunterlagen. Mangels weiterer technischer Details zu diesem Anzeigenantrieb hat der Fachmann keine Veranlassung, allein hinter dem Singular "Antriebsmotor (17) mit Doppelachsantrieb" einen völlig neuartigen Anzeigenantrieb mit möglicherweise nur einem einzigen Antriebsmotor zu vermuten, wie die Einsprechende meint. Vielmehr muß er annehmen, dass es sich streitpatentgemäß insoweit um eine bei Kfz-Anzeigevorrichtungen übliche Antriebsform mit bspw. einem Motor für jede koaxiale Teilwelle handelt. Eine Bestätigung erfährt diese Annahme durch die Beschreibung der Streitpatentschrift. Denn dort ist der Antrieb der Anzeigevorrichtung gemäß E 1 DE 197 37 679 A1 auch im Singular bezeichnet als "Schrittmotorantriebseinrichtung" (vgl. Abs. [0008] der Streitpatentschrift), obwohl es sich dabei um zwei Schrittmotoren 62/66 und 64/68 in einem gemeinsamen Gehäuse 60 handelt, die zwei koaxiale Teilwellen 30/50 in fachnotorisch bekannter Weise antreiben,vgl. insb. Sp.3 Z.65 bis Sp.4 Z.2 i. V.m. Fig. 1der E1.
D) Zum Hauptantrag Die streitgegenständliche Anzeigevorrichtung gemäß Hauptantrag ist gewerblich anwendbar und mag auch neu sein, jedoch bedurfte es zu ihrer Ausgestaltung am Anmeldetag des Streitpatents in Kenntnis des einschlägigen Standes der Technik keiner erfinderischen Tätigkeit.
Eine Anzeigevorrichtung für ein Kraftfahrzeug, mit einem drehbaren vorderen Zeiger 20, einem in einer axialen Richtung hinter dem vorderen Zeiger 20 angeordneten vorderen Zifferblatt 10 mit einem vorderen Anzeigebereich 10a ist aus der E 1 DE 197 37 679 A1 bekannt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 43 bis 49 i. V. m. nachstehender Fig. 1.
Hinter dem vorderen Zifferblatt 10 ist ein drehbarer hinterer Zeiger 40 angeordnet und der vordere Zeiger 20 überlappt den vorderen Anzeigebereich 10a zumindest teilweise, vgl insb. Fig. 1. Die Fig. 1 zeigt auch, dass der vordere Zeiger 20 und der hintere Zeiger 40 eine gemeinsame Drehachse A, A« aufweisen und über eine Schrittmotorantriebseinrichtung 62, 64, 66, 68 mit Doppelachsantrieb 30, 50 antreibbar sind. Nachstehende Fig. 2 der E 2 zeigt zudem, dass der vordere Anzeigebereich 10a Zahlenund entsprechende Strichmarkierungen enthält.
Im wesentlichen Unterschied zum Streitgegenstand ist gemäß E 1 kein axial hinter dem hinteren Zeiger 40 angeordnetes hinteres Zifferblatt mit einem hinteren Anzeigebereich vorgesehen, sondern beide Zeiger 20 und 40 zeigen auf ein einziges Zifferblatt 10. In Ermanglung eines hinteren Anzeigebereichs kann der hintere Zeiger 40 selbstverständlich auch keinen hinteren Anzeigebereich zumindest teilweise überlappen, der vordere Anzeigebereich 10 nicht radial innerhalb des nicht vorhandenen hinteren Anzeigebereiches angeordnet sein und der nicht vorhandene hintere Anzeigebereich Markierungen aufweisen.
Sollte sich in der Praxis erweisen, dass die Ablesbarkeit eines von zwei Zeigern gemeinsam benutzten Zifferblattes mit Zahlenund entsprechenden Strichmarkierungen verwirrend oder unübersichtlich ist, wird der Durchschnittsfachmann im einschlägigen Stand der Technik nach einer geeigneten Abhilfe suchen. Dabei kann er die E 4 US 4 194 587 nicht übersehen, denn diese Druckschrift befasst sich mit dem Problem der leichten Ablesbarkeit, vgl. insb. Sp. 1 Z. 28 bis Z. 36, bei einer Anzeigevorrichtung für Kraftfahrzeuge. Als Lösung offenbart E 4 eine Anzeigevorrichtung mit zwei unabhängig antreibbaren, koaxial hintereinander angeordneten Zeigern 12 und 22, denen jeweils ein eigenes Zifferblatt 11 und 21 zugeordnet ist, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. den nachstehenden Figuren 1 und 2.
Insbesondere ist gemäß Fig. 2 ein axial hinter dem hinteren Zeiger 12 angeordnetes hinteres Zifferblatt 11 mit einem hinteren Anzeigebereich vorgesehen und der hintere Zeiger 12 überlappt auch den hinteren Anzeigebereich zumindest teilweise. Der vordere Anzeigebereich 21 ist zentral bzw. radial innerhalb des hinteren Anzeigebereiches 11 angeordnet und der hintere Anzeigebereich weist Strichmarkierungen auf, vgl. insb. Fig. 2. Angesichts dieser Lösung erschöpft sich die Tätigkeit des Durchschnittsfachmannes in der einfachen Übertragung der bekannten Anordnung eines zweiten Zifferblattes für den zweiten Zeiger gemäß E 4 auf die Anzeigevorrichtung gemäß E 1. Dabei versteht es sich von selbst, dass die jeweilige Zifferblattbeschriftung an die anzuzeigende Information angepasst werden muss. Eine erfinderische Tätigkeit geht mit dieser Übertragung nicht einher.
Die Patentinhaberin macht diesbezüglich geltend, in der E 4 würden auf dem hinteren Zifferblatt die Drehzahl und auf dem vorderen Zifferblatt die Fahrgeschwindigkeit, also zwei unterschiedliche Messgrößen dargestellt. Deshalb könnten sich die Zahlenund Strichmarkierungen beider Zifferblätter nicht entsprechen, wie dies streitpatentgemäß gefordert sei. Folglich führe eine Zusammenschau der D 4 mit der E 1 auch nicht zum Streitgegenstand. Dem vermag der erkennende Senat aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen. Die Ansprüche 1 bis 6 der E 4 offenbaren allgemein eine Anzeigevorrichtung mit einer Mehrzahl von Anzeigen beliebiger Art und beliebiger Messgröße, die in einer simultan ablesbaren Anzeigevorrichtung zusammengefasst werden können. Insoweit sind die lediglich in den Ausführungsbeispielen genannten Messgrößen Drehzahl und Fahrgeschwindigkeit nicht offenbarungsbeschränkend und ein Ausschluss von Zahlenund Strichmarkierungsentsprechungen daher nicht zwingend. Abgesehen davon zeigt bereits die Anzeigevorrichtung gemäß E 1 zwei unterschiedliche Messgrößen an, nämlich die Istund die Sollgeschwindigkeit, wobei sich die Zahlenund Strichmarkierungen beider Messgrößen entsprechen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin führt eine Zusammenschau der E 1 mit der E 4 vom Streitgegenstand weg. Denn dabei müsste der Fachmann den Tachometer gemäß E 4 durch einen solchen mit zwei Zeigern zur Anzeige der Fahrund der Sollgeschwindigkeit ersetzen, wie er in Fig. 2 der E 1 dargestellt sei. Eine derartige Anzeigevorrichtung mit drei Zeigern sei nicht Gegenstand des Streitpatents. Bei dieser Argumentation setzt die Patentinhaberin offensichtlich eine Aufgabenstellung voraus, die darauf abzielt, die Informationsdichte der Tachometer-Anzeigevorrichtung gemäß E 4 zu vergrößern. Nur deshalb gelangt sie ausgehend von der E 4 in der Zusammenschau mit der E 1 zu einem anderen Ergebnis. Die Argumentation der Patentinhaberin vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn für die angenommene Änderung der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung ist objektiv kein Grund ersichtlich und auch von der Patentinhaberin nicht dargetan worden.
Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.
E) Zum Hilfsantrag 1 Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 inhaltsgleichen Merkmale der verteidigten Anzeigevorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt D gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche Merkmal, nach dem der vordere Zeiger (3) einen Wert einer Fahrgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs und der hintere Zeiger (8) eine eingestellte Geschwindigkeit markieren soll, ist bereits in der E 1 beschrieben, vgl. insb. Anspruch 14 i. V. m. Fig. 2. Insoweit umfasst die in Abschnitt D als naheliegend erläuterte Zusammenschau der E 1 mit der E 4 auch die nunmehr beanspruchte konkrete Zuordnung des vorderen Zeigers (3) zu einem Wert einer Fahrgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs und des hinteren Zeigers (8) zu einer eingestellten Geschwindigkeit.
Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht patentfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.
Pontzen Bork Paetzold Dr. Höchst Ko
BPatG:
Beschluss v. 06.12.2010
Az: 9 W (pat) 416/05
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