Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. April 1996
Aktenzeichen: 6 U 109/95
(OLG Köln: Urteil v. 24.04.1996, Az.: 6 U 109/95)
1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen.
2. Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit€" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/95 - wird zuückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in
der Sache ohne Erfolg.
Die vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem
angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch
nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien
gerechtfertigt.
1.
Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
Insbesondere bestehen gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG keine Bedenken
gegenüber der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers. Daß der
Antragsteller, wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG gefordert, nach
seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung in der
Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wird von der
Antragsgegnerin angesichts der vom Antragsteller hierzu gemachten
Ausführungen zum Umfang seiner Tätigkeiten zu Recht nicht in
Zweifel gezogen.
Dem Antragsteller gehören jedoch auch im Sinne von § 13 Abs. 2
Ziffer 2 UWG eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf
dem selben Markt Waren gleicher oder verwandter Art wie die
Antragsgegnerin vertreiben. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin
geht hervor, daß sie die Druckvorlage für die streitgegenständliche
Werbeanzeige der Firma N. & B. vom 25. Mai 1995, in der der
Antragsteller eine gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der
freien Kfz-Importeure sieht und deren Weitergabe an die
R.-Vertragshändler der Antragsteller mit seinem
Unterlassungsbegehren unterbinden will, nicht nur der Firma N.
& B. in B. zur Benutzung überlassen hat, sondern ebenfalls
weiteren R.-Vertragshändlern, mögen diese davon auch keinen
Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin im
vorliegenden Verfahren für sich in Anspruch, die Druckvorlage mit
den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen weiterhin
(allen) ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen zu dürfen. Es
besteht danach sowohl die Wiederholungs- als auch die
Erstbegehungsgefahr für ein bundesweites Wettbewerbshandeln der
Antragsgegnerin, wie es von dem Antragsteller zur Unterlassung
verlangt wird. Im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG
war daher auf die gesamte Bundesrepublik als dem maßgeblichen
örtlichen Markt abzustellen. Der Antragsteller hat jedoch durch
eidesstattliche Versicherungen und Vorlage von Mitgliederlisten
glaubhaft gemacht, daß ihm u.a. der Bundesverband freier
Kfz-Importeure e.V. in F. als Mitglied angehört, der zur Zeit über
67 Mitglieder verfügt, wobei diese Mitglieder über die gesamte
Bundesrepublik verteilt sind. Nachdem aber die Antragsgegnerin in
ihrer Berufungserwiderung die Zahl der freien Kfz-Importeure in
Deutschland mit ca. 80 angegeben hat, ist damit hinreichend
glaubhaft, daß dem Antragsteller mittelbar - was im Rahmen von § 13
Abs. 2 Ziffer 2 UWG ausreicht (vgl. die Begründung des
Gesetzesentwurfs § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG m.F., abgedruckt in WRP
1994, 369, 378) - über den Bundesverband der freien Kfz-Importeure
auf dem örtlich relevanten Markt eine erhebliche Zahl gerade
derjenigen Gewerbetreibenden angehört, die durch die
Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin unmittelbar verletzt werden
und folglich selbst - im Streitfall sogar ungeachtet des § 13 Abs.
2 Ziffer 1 UWG - klagebefugt wären. Der von der Antragsgegnerin im
Berufungstermin vorgelegte Bericht in der Zeitschrift "D. S." Heft
... S. 66 f. steht dem nicht entgegen, auch wenn in diesem
Bericht von "rund 1.000 Graumarkthändlern in Deutschland" die Rede
ist, also von einer Zahl von freien Kfz-Importeuren, die Zweifel
daran erwecken könnte, ob dem Bundesverband der freien
Kfz-Importeure in F., dem Mitglied des Antragstellers, tatsächlich
eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt repräsentative
Anzahl von Mitbewerbern aus der hier betroffenen Branche angehört.
Wie bereits erwähnt, hat die Antragsgegnerin, von der anzunehmen
und zu erwarten ist, daß sie über detaillierte Kenntnisse
hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der sogenannten
Grauimporteure verfügt, in ihrer Berufungsbegründung die Zahl der
freien Kfz-Importeure in Deutschland mit ca. 80 angegeben. Da
andererseits der erwähnte Bericht in der Zeitschrift "D. S." nicht
erkennen läßt, auf welche Quellen sich die dort genannte Zahl der
"Graumarkthändler" in Deutschland stützt, wäre es daher Sache der
Antragsgegnerin gewesen, näher zu erläutern, wie es zu dieser
Diskrepanz ihrer eigenen Angabe zu der des S.-Berichts gekommen
ist, und Anhaltspunkte darzulegen, die eine Beurteilung
ermöglichen, welche dieser Zahlen die zutreffende ist. An einem
derartigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es jedoch. Daher ist
im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren davon auszugehen,
daß dem Bundesverband der freien Kfz-Importeure in F. eine
ausreichende Anzahl von sogenannten Graumarkthändlern angehört, die
als "erheblich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu werten
ist.
Ist damit die Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß §
13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG schon im Hinblick auf die Mitgliedschaft des
Bundesverbandes freier Kfz-Importeure e.V. in F. bei dem
Antragsteller zu bejahen, bedarf es keiner Prüfung, ob der
Antragsteller ebenfalls im Hinblick anderer von ihm glaubhaft
gemachter Mitglieder im Streitfall prozeßführungsbefugt für das
Vorgehen gegen die Antragsgegnerin wäre.
2.
Das Unterlassungsbegehren der Antragstellers ist auch gemäß §§
1, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG begründet.
In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß
die streitgegenständliche Werbung, die die Antragsgegnerin ihren
Vertragshändlern als Vorlage für Anzeigen zur Verfügung gestellt
hat, wegen pauschaler Herabwürdigung der sogenannten freien
Kfz-Importe gemäß § 1 UWG unlauter ist.
Es widerspricht den guten Sitten des Wettbewerbs und ist daher
unzulässig nach § 1 UWG, fremde Waren oder Leistungen pauschal
abzuwerten, ohne dem angesprochenen Verbraucher die maßgeblichen
Umstände mitzuteilen, die ihn in die Lage versetzen, diese Wertung
nachzuprüfen und sich ein eigenes Gesamtbild davon zu machen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 394
m.w.N.). Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin beschränkt
sich aber nicht darauf, die Vorzüge des dort abgebildeten Pkw-Typs
zu beschreiben und hervorzuheben. Es kann entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin auch keine Rede davon sein, daß dem Leser der
Anzeige lediglich empfohlen werde, auf die Sicherheit zu achten,
die das jeweilige Auto insbesondere nach seiner Ausstattung - "wie
z.B. Airbag serienmäßig" - biete und bei einem sogenannten
Grauimport genau zu prüfen, welche Serienausstattung er dabei für
welchen Preis bekomme. Dem Leser werden vielmehr durch Hinweise wie
"Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen
Sicherheit" und "Manches Angebot mag zwar zunächst billiger
erscheinen, doch kann Sie Ihr "Grauimport" im Ernstfall teuer zu
stehen kommen." sowie "Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem
Sicherheitsstandard - wie z.B. Airbag serienmäßig." erhebliche
Gefahren für Leib und Leben beim Erwerb eines sogenannten
grauimportierten Fahrzeugs suggeriert, wobei völlig im Dunkeln
bleibt, ob und welche Ausstattungs- und Qualitätsunterschiede
tatsächlich zwischen den freiimportierten Kraftfahrzeugen und den
vom Hersteller selbst in Deutschland eingeführten Fahrzeugen
bestehen, denn der erwähnte serienmäßige Airbag wird nur
beispielhaft angesprochen. Die schon durch die vorstehend
angeführten Erklärungen beim potentiellen Käufer hervorgerufenen
diffusen Àngste im Hinblick auf die Sicherheit eines
freiimportierten Fahrzeugs werden durch den Hinweis "Deutsche
Gesetze und Ansprüche haben eben auch ihr Gutes" noch gesteigert.
Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen
Verbraucher wird nach diesem Inhalt der Werbeanzeige argwöhnen, daß
die freiimportierten Fahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer,
nicht den deutschen Gesetzen und Sicherheitsansprüchen genügen, und
wegen dieser Befürchtungen und Àngste von vornherein davon absehen,
den Erwerb eines freiimportierten Fahrzeugs überhaupt näher in
Betracht zu ziehen. Tatsächlich bestehen aber, auch nach dem
eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, trotz etwaiger Unterschiede
bei der Ausstattung der freiimportierten Fahrzeuge im Verhältnis zu
den vom Hersteller selbst nach Deutschland eingeführten Fahrzeuge
keine derartigen Sicherheitsrisiken.
Als gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der
freiimportierten Fahrzeuge und damit zugleich der freien
Kfz-Importeure ist schließlich mit dem Landgericht auch der
Gebrauch des Begriffs "Grauimport" in der Werbeanzeige zu werten.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche juristisch
nicht vorgebildeten Verbraucher mit diesem Begriff vertraut sind,
geschweige denn eine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung
dieser Bezeichnung haben. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil
der Verbraucher wird deshalb - zumal angesichts des bereits
dargelegten Kontexts der Werbung - unrichtig meinen, bei dem
"Grauimport" handele es sich um einen Import von Fahrzeugen, der
sich in der legalen "Grauzone" bewegt und damit entweder nicht
völlig legal oder zumindest "anrüchig" ist.
Der Antragsteller ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG auch
aktivlegitimiert, den sich danach aus § 1 UWG ergebenden
Unterlassungsanspruch geltend zu machen, denn das Begehren des
Antragstellers richtet sich gegen eine Handlung der
Antragsgegnerin, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem
Kraftfahrzeugmarkt "wesentlich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2
UWG zu beeinträchtigen. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 2
ZPO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil.
Der erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene
- nicht nachgelassene - Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.
April 1996 hat vorgelegen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung
rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 24.04.1996
Az: 6 U 109/95
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