Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. April 1996
Aktenzeichen: 6 U 109/95

(OLG Köln: Urteil v. 24.04.1996, Az.: 6 U 109/95)

1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen.

2. Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit€" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/95 - wird zuückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in

der Sache ohne Erfolg.

Die vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem

angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch

nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien

gerechtfertigt.

1.

Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist zulässig.

Insbesondere bestehen gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG keine Bedenken

gegenüber der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers. Daß der

Antragsteller, wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG gefordert, nach

seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung in der

Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung

gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wird von der

Antragsgegnerin angesichts der vom Antragsteller hierzu gemachten

Ausführungen zum Umfang seiner Tätigkeiten zu Recht nicht in

Zweifel gezogen.

Dem Antragsteller gehören jedoch auch im Sinne von § 13 Abs. 2

Ziffer 2 UWG eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf

dem selben Markt Waren gleicher oder verwandter Art wie die

Antragsgegnerin vertreiben. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin

geht hervor, daß sie die Druckvorlage für die streitgegenständliche

Werbeanzeige der Firma N. & B. vom 25. Mai 1995, in der der

Antragsteller eine gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der

freien Kfz-Importeure sieht und deren Weitergabe an die

R.-Vertragshändler der Antragsteller mit seinem

Unterlassungsbegehren unterbinden will, nicht nur der Firma N.

& B. in B. zur Benutzung überlassen hat, sondern ebenfalls

weiteren R.-Vertragshändlern, mögen diese davon auch keinen

Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin im

vorliegenden Verfahren für sich in Anspruch, die Druckvorlage mit

den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen weiterhin

(allen) ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen zu dürfen. Es

besteht danach sowohl die Wiederholungs- als auch die

Erstbegehungsgefahr für ein bundesweites Wettbewerbshandeln der

Antragsgegnerin, wie es von dem Antragsteller zur Unterlassung

verlangt wird. Im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

war daher auf die gesamte Bundesrepublik als dem maßgeblichen

örtlichen Markt abzustellen. Der Antragsteller hat jedoch durch

eidesstattliche Versicherungen und Vorlage von Mitgliederlisten

glaubhaft gemacht, daß ihm u.a. der Bundesverband freier

Kfz-Importeure e.V. in F. als Mitglied angehört, der zur Zeit über

67 Mitglieder verfügt, wobei diese Mitglieder über die gesamte

Bundesrepublik verteilt sind. Nachdem aber die Antragsgegnerin in

ihrer Berufungserwiderung die Zahl der freien Kfz-Importeure in

Deutschland mit ca. 80 angegeben hat, ist damit hinreichend

glaubhaft, daß dem Antragsteller mittelbar - was im Rahmen von § 13

Abs. 2 Ziffer 2 UWG ausreicht (vgl. die Begründung des

Gesetzesentwurfs § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG m.F., abgedruckt in WRP

1994, 369, 378) - über den Bundesverband der freien Kfz-Importeure

auf dem örtlich relevanten Markt eine erhebliche Zahl gerade

derjenigen Gewerbetreibenden angehört, die durch die

Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin unmittelbar verletzt werden

und folglich selbst - im Streitfall sogar ungeachtet des § 13 Abs.

2 Ziffer 1 UWG - klagebefugt wären. Der von der Antragsgegnerin im

Berufungstermin vorgelegte Bericht in der Zeitschrift "D. S." Heft

... S. 66 f. steht dem nicht entgegen, auch wenn in diesem

Bericht von "rund 1.000 Graumarkthändlern in Deutschland" die Rede

ist, also von einer Zahl von freien Kfz-Importeuren, die Zweifel

daran erwecken könnte, ob dem Bundesverband der freien

Kfz-Importeure in F., dem Mitglied des Antragstellers, tatsächlich

eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt repräsentative

Anzahl von Mitbewerbern aus der hier betroffenen Branche angehört.

Wie bereits erwähnt, hat die Antragsgegnerin, von der anzunehmen

und zu erwarten ist, daß sie über detaillierte Kenntnisse

hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der sogenannten

Grauimporteure verfügt, in ihrer Berufungsbegründung die Zahl der

freien Kfz-Importeure in Deutschland mit ca. 80 angegeben. Da

andererseits der erwähnte Bericht in der Zeitschrift "D. S." nicht

erkennen läßt, auf welche Quellen sich die dort genannte Zahl der

"Graumarkthändler" in Deutschland stützt, wäre es daher Sache der

Antragsgegnerin gewesen, näher zu erläutern, wie es zu dieser

Diskrepanz ihrer eigenen Angabe zu der des S.-Berichts gekommen

ist, und Anhaltspunkte darzulegen, die eine Beurteilung

ermöglichen, welche dieser Zahlen die zutreffende ist. An einem

derartigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es jedoch. Daher ist

im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren davon auszugehen,

daß dem Bundesverband der freien Kfz-Importeure in F. eine

ausreichende Anzahl von sogenannten Graumarkthändlern angehört, die

als "erheblich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu werten

ist.

Ist damit die Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß §

13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG schon im Hinblick auf die Mitgliedschaft des

Bundesverbandes freier Kfz-Importeure e.V. in F. bei dem

Antragsteller zu bejahen, bedarf es keiner Prüfung, ob der

Antragsteller ebenfalls im Hinblick anderer von ihm glaubhaft

gemachter Mitglieder im Streitfall prozeßführungsbefugt für das

Vorgehen gegen die Antragsgegnerin wäre.

2.

Das Unterlassungsbegehren der Antragstellers ist auch gemäß §§

1, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG begründet.

In Óbereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß

die streitgegenständliche Werbung, die die Antragsgegnerin ihren

Vertragshändlern als Vorlage für Anzeigen zur Verfügung gestellt

hat, wegen pauschaler Herabwürdigung der sogenannten freien

Kfz-Importe gemäß § 1 UWG unlauter ist.

Es widerspricht den guten Sitten des Wettbewerbs und ist daher

unzulässig nach § 1 UWG, fremde Waren oder Leistungen pauschal

abzuwerten, ohne dem angesprochenen Verbraucher die maßgeblichen

Umstände mitzuteilen, die ihn in die Lage versetzen, diese Wertung

nachzuprüfen und sich ein eigenes Gesamtbild davon zu machen (vgl.

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 394

m.w.N.). Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin beschränkt

sich aber nicht darauf, die Vorzüge des dort abgebildeten Pkw-Typs

zu beschreiben und hervorzuheben. Es kann entgegen der Ansicht der

Antragsgegnerin auch keine Rede davon sein, daß dem Leser der

Anzeige lediglich empfohlen werde, auf die Sicherheit zu achten,

die das jeweilige Auto insbesondere nach seiner Ausstattung - "wie

z.B. Airbag serienmäßig" - biete und bei einem sogenannten

Grauimport genau zu prüfen, welche Serienausstattung er dabei für

welchen Preis bekomme. Dem Leser werden vielmehr durch Hinweise wie

"Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen

Sicherheit" und "Manches Angebot mag zwar zunächst billiger

erscheinen, doch kann Sie Ihr "Grauimport" im Ernstfall teuer zu

stehen kommen." sowie "Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem

Sicherheitsstandard - wie z.B. Airbag serienmäßig." erhebliche

Gefahren für Leib und Leben beim Erwerb eines sogenannten

grauimportierten Fahrzeugs suggeriert, wobei völlig im Dunkeln

bleibt, ob und welche Ausstattungs- und Qualitätsunterschiede

tatsächlich zwischen den freiimportierten Kraftfahrzeugen und den

vom Hersteller selbst in Deutschland eingeführten Fahrzeugen

bestehen, denn der erwähnte serienmäßige Airbag wird nur

beispielhaft angesprochen. Die schon durch die vorstehend

angeführten Erklärungen beim potentiellen Käufer hervorgerufenen

diffusen Àngste im Hinblick auf die Sicherheit eines

freiimportierten Fahrzeugs werden durch den Hinweis "Deutsche

Gesetze und Ansprüche haben eben auch ihr Gutes" noch gesteigert.

Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen

Verbraucher wird nach diesem Inhalt der Werbeanzeige argwöhnen, daß

die freiimportierten Fahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer,

nicht den deutschen Gesetzen und Sicherheitsansprüchen genügen, und

wegen dieser Befürchtungen und Àngste von vornherein davon absehen,

den Erwerb eines freiimportierten Fahrzeugs überhaupt näher in

Betracht zu ziehen. Tatsächlich bestehen aber, auch nach dem

eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, trotz etwaiger Unterschiede

bei der Ausstattung der freiimportierten Fahrzeuge im Verhältnis zu

den vom Hersteller selbst nach Deutschland eingeführten Fahrzeuge

keine derartigen Sicherheitsrisiken.

Als gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der

freiimportierten Fahrzeuge und damit zugleich der freien

Kfz-Importeure ist schließlich mit dem Landgericht auch der

Gebrauch des Begriffs "Grauimport" in der Werbeanzeige zu werten.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche juristisch

nicht vorgebildeten Verbraucher mit diesem Begriff vertraut sind,

geschweige denn eine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung

dieser Bezeichnung haben. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil

der Verbraucher wird deshalb - zumal angesichts des bereits

dargelegten Kontexts der Werbung - unrichtig meinen, bei dem

"Grauimport" handele es sich um einen Import von Fahrzeugen, der

sich in der legalen "Grauzone" bewegt und damit entweder nicht

völlig legal oder zumindest "anrüchig" ist.

Der Antragsteller ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG auch

aktivlegitimiert, den sich danach aus § 1 UWG ergebenden

Unterlassungsanspruch geltend zu machen, denn das Begehren des

Antragstellers richtet sich gegen eine Handlung der

Antragsgegnerin, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem

Kraftfahrzeugmarkt "wesentlich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2

UWG zu beeinträchtigen. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 2

ZPO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im

angefochtenen Urteil.

Der erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene

- nicht nachgelassene - Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.

April 1996 hat vorgelegen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 24.04.1996
Az: 6 U 109/95


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