Verwaltungsgericht Augsburg:
Beschluss vom 20. Juli 2011
Aktenzeichen: Au 6 S 11.577

(VG Augsburg: Beschluss v. 20.07.2011, Az.: Au 6 S 11.577)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 4.227,80 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) wendet sich mit einer Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme für die Beseitigung einer ungenehmigten Abfalllagerung im Außenbereich verpflichtet wurde.

Mit seinem hier gegenständlichen Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

I.

Der Kläger ist Eigentümer zahlreicher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Außenbereich, auf welchen er verschiedene Abfälle lagerte.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 25. November 2009 und vom 18. Januar 2010 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die auf den genannten Grundstücken der Gemarkung € abgelagerten Abfälle zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 1 des Bescheids) sowie zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Ziffer 2). Weiter ordnete er die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides an (Ziffer 3). Fristen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Entfernung und Entsorgung der Abfälle wurden gesetzt, im Falle der nicht, nicht richtigen oder nicht vollständigen Erfüllung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer 4). Weiter wurde dem Kläger eine Frist zur Erfüllung der in Ziffer 2 des Bescheids genannten Verpflichtung gesetzt und für den Fall der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung ein weiteres Zwangsgeld angedroht.

Die hiergegen erhobenen Klagen blieben im Wesentlichen erfolglos (Az. Au 6 K 10.238 bis Au 6 K 10.254), die erlassenen Bescheide wurden bestandskräftig:

Grundstück Fl.Nr.Bescheid vomKlage und AntragBescheid bestandskräftig durch €25.11.2009Au 6 K 09.1913 Au 6 S 09.1914Einstellungsbeschluss vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.238 Au 6 S 10.239Urteil vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.240 Au 6 S 10.241Urteil vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.242 Au 6 S 10.243Urteil vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.248 Au 6 S 10.249Einstellungsbeschluss vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.252 Au 6 S 10.253Urteil vom 08.06.2010€18.01.2010Au 6 K 10.254 Au 6 S 10.255Urteil vom 08.06.2010Der Kläger kam seinen Verpflichtungen jedoch nicht vollständig nach.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 20. Juli 2010 drohte der Beklagte dem Kläger unter erneuter Fristsetzung für die ordnungsgemäße Beseitigung der auf den Grundstücken der Gemarkung € abgelagerten Abfälle bis 31. August 2010 die Ersatzvornahme an und veranschlagte ihre Kosten vorläufig.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Androhung einer Ersatzvornahme lägen vor, ein weiteres Zwangsgeld lasse keinen Erfolg erwarten.

Die Bescheide wurden förmlich zugestellt und nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen:

Grundstück Fl.Nr.Bescheid vomZustellung per PZU amveranschlagte Kosten EUR€20.07.201027.07.2010100,00€20.07.201024.07.2010200,00€20.07.201024.07.2010300,00€20.07.201024.07.20101.000,00€20.07.201027.07.2010500,00€20.07.201024.07.2010500,00€20.07.201024.07.2010500,00Summe3100,00Am 6. September 2010 führte der Beklagte eine Ortseinsicht durch und fand noch Abfall vor; auf den gefertigten Aktenvermerk wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Kläger wurde telefonisch über die bevorstehende Ersatzvornahme informiert.

Die Ersatzvornahme wurde im September 2010 durchgeführt, dabei fielen Kosten des Bauhofs für Fahrzeuge und Personal von 6.155,12 EUR und von 1.550,00 EUR, eines Bioabfallentsorgers von 184,09 EUR und 96,39 EUR sowie für die Deponierung von Brandschutt von 3.672,00 EUR, also insgesamt 11.657,60 EUR an.

Hiervon brachte der Beklagte den Verkaufserlös für entsorgten Schrott von 102,00 EUR in Abzug.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die vorläufig veranschlagten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahmen auf den Grundstücken Fl.Nrn. €, €, €, € € €, €, €, €, €, €, €, € und € in Höhe von 3.100,00 EUR bis 10. November 2011 zu entrichten.

Der Bescheid wurde am 20. Oktober 2010 förmlich zugestellt und nicht angefochten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. März 2011 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahmen auf den Grundstücken Fl.Nrn. €, €, €, €, €, €, €, €, €, €, € und € in Höhe von 8.455,60 EUR bis 2. Mai 2011 zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten hätten sich insgesamt auf 11.555,60 EUR belaufen, wovon bereits 3.100,00 EUR festgesetzt seien, so dass der Betrag als Nachforderung erhoben werde. Die Nachforderung sei auf Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG gestützt, weil die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursache. Dieser Betrag sei nun bekannt und werde nachgefordert.

Der Bescheid wurde am 1. April 2011 förmlich zugestellt.

Am 18. April 2011 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid und beantragte:

1. Der Bescheid des LRA € vom 30.3.2011 wird aufgehoben samt zugrundeliegenden Bescheiden.

2. Höchst vorsorglich wird Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt.

Zur Begründung führte er aus, die Beseitigungsanordnungen vom 25. November 2009 und 18. Januar 2010 sowie die Androhung der Ersatzvornahme vom 20. Juli 2010 seien rechtswidrig und daher nichtig. Er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör, auf Gleichheit, auf berufliche Entfaltung und auf Eigentum verletzt.

Die Anordnungen seien ohne Anhörung erfolgt. Es handele sich bei dem behördlichen Vorgehen um ein abgekartetes Spiel in Abstimmung mit Bürgermeister und Gemeinderat von €. Es handele sich um unzulässige Wettbewerbshandlungen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Daraus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Die Gemeinde hintertreibe sein Projekt einer Kompostierungsanlage, um selbst eine solche betreiben zu können.

Er beanspruche Gleichberechtigung, um die Abfälle ebenso lagern zu können wie die Gemeinde für ihre Kompostieranlage.

Seine Berufsfreiheit sei beeinträchtigt. Zuerst habe er ein Tierhaltungsverbot auferlegt erhalten, dann das Verbot, eine Lagerhalle im Außenbereich auf seinen Grundstücken zu errichten und nun das Verbot, über seine Grundstücke nach Belieben zu verfügen. Die Gemeinde sei am Zustand seiner Hofstelle im Ortsbereich selbst schuld, solle sie ihm doch die Auslagerung genehmigen.

Sein Eilantrag werde auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt. Es handele sich nur dem Schein nach um Maßnahmen zur Abfallbeseitigung, in Wirklichkeit solle er als ungeliebter Mitbewerber wirtschaftlich vernichtet werden. Er verlange ein ordentliches Verfahren.

Der Beklagte trat dem Eilantrag entgegen und beantragte:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid des Landratsamts vom 30.3.2011 wird zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, die Argumente des Klägers änderten nichts an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die auszugsweise vorgelegten Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. März 2011 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2011, mit welchem ein weiterer Betrag von Kosten der Ersatzvornahme von 8.455,60 EUR dem Kläger auferlegt wurde, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 VwGO, Art. 21a, Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG).

Kein Verfahrensgegenstand sind die Bescheide vom 25. November 2009 und vom 18. Januar 2010 über die Verpflichtung zur Abfallbeseitigung oder die Bescheide vom 20. Juli 2010 über die Androhung der Ersatzvornahme sowie der Bescheid vom 18. Oktober 2010 über die vorläufige Kostentragung von 3.100,00 EUR. Diese Bescheide sind bestandskräftig und wirksam, so dass es für eine (weitere) Zwangsvollstreckung nur darauf und nicht auf ihre Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. BVerwG vom 25.9.2008, Az. 7 C 5/08, juris, RdNrn. 12, 14 m. w. N.).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Absehen von der sofortigen Vollziehung gegenüber zu stellen und abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrunde liegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Hauptsacherechtsbehelf also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass der angefochtene Bescheid offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Hauptsacherechtsbehelf damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Lassen sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen. Dabei hat es die Folgen abzuschätzen, wenn der Bescheid sofort vollzogen würde, ein Hauptsacherechtsbehelf des Antragstellers hingegen später Erfolg hätte bzw. der Bescheid nicht sofort vollzogen würde, aber der Hauptsacherechtsbehelf später erfolglos bliebe.

Im vorliegenden Fall bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO überwiegt.

a) Der Bescheid vom 30. März 2011 ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BayAbfG (Bayerisches Abfallgesetz), § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV (Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Abfallrechts) sowie Art. 31 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG zum Erlass des Kostenbescheides örtlich und sachlich zuständig.

Der Kläger wurde rechtzeitig und umfassend angehört. Er hatte Gelegenheit, seine Rechtsauffassung in den zu Grunde liegenden Eil- und Hauptsacheverfahren gegen die Anordnungen zur Abfallbeseitigung darzutun. Weiter war ihm gegenüber mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 die Ersatzvornahme unter Hinweis auf die voraussichtlich entstehenden Kosten angedroht und Anfang September 2010 vor Einleitung der Ersatzvornahme nochmals angekündigt worden. Er hatte damit Gelegenheit, seine Belange geltend zu machen.

Zudem ist eine Anhörung vor Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG gerade nicht vorgeschrieben, so dass ihm vor Erlass des Kostenbescheides keine gesonderte Möglichkeit zur Äußerung mehr gegeben zu werden brauchte.

Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liegt also nicht vor.

b) Der Bescheid vom 30. März 2011 ist auch materiell rechtmäßig.

Die Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung für die geltend gemachten höheren Kosten der Ersatzvornahme stützt sich zutreffend auf Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG. Danach kann die Behörde die höheren als ursprünglich veranlagten Kosten für eine Ersatzvornahme nachfordern.

Vorliegend sind die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG gegeben.

Wie bereits ausgeführt, ist die Handlungspflicht des Klägers aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 25. November 2009 und vom 18. Januar 2010 über die Verpflichtung zur Abfallbeseitigung unanfechtbar wirksam. Ebenso wirksam sind die bestandskräftigen Bescheide vom 20. Juli 2010 über die Androhung der Ersatzvornahme. Damit ist die Pflicht des Klägers zur Kostentragung dem Grunde nach und in voller Höhe gegeben.

Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist zunächst, ob der angefochtene Bescheid vom 30. März 2011 zugestellt und vollziehbar ist. Die Zustellung erfolgte am 1. April 2011. Seine sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus Art. 21a, Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayVwZVG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Die Ersatzvornahme wurde darüber hinaus wirksam angedroht und die Kosten vorläufig veranschlagt.

Die Einwände des Klägers wegen einer ihm versagten Genehmigung für eine Kompostieranlage oder eines seiner Meinung nach von den Behörden begangenen Wettbewerbsverstoßes oder seines Eigentums am Abfall berühren weder die zu Grunde liegenden Grundverwaltungsakte, noch den hier angefochtenen Bescheid vom 30. März 2011. Eine eigenständige Rechtsverletzung durch diesen Bescheid und die mit ihm verbundene Kostenerhebung ist weder geltend gemacht, noch bei der gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich.

Die Kosten sind tatsächlich in der genannten Höhe entstanden, wie die Kostenrechnungen in der Behördenakte des Beklagten zeigen. Anhaltspunkte für sachliche oder rechnerische Fehler sind nicht ersichtlich.

Daher wird sich der Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig und die Klage in der Hauptsache als erfolglos erweisen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) sowie Ziffern 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkataloges vom 7./8. Juli 2004. Der Streitwert ist für die Hauptsache mit 8.455,60 EUR anzusetzen. Im Eilverfahren wird der Streitwert auf die Hälfte reduziert. Daraus ergibt sich der Betrag von 4.227,80 EUR.






VG Augsburg:
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Az: Au 6 S 11.577


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