Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/04
(BGH: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: AnwZ (B) 32/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der, wie die Antragsgegnerin, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im Widerrufsbescheid im einzelnen bezeichneten Forderungen betrieben. Darüber hinaus war über sein Vermögen bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und vom zuständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Die vom Antragsteller vorgetragene Absichtserklärung, ausschließlich als Strafverteidiger tätig werden zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, wie der Anwaltsgerichtshof im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
3.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Er hat am 14. Juli 2003 in den Zwangsvollstreckungssachen 72 M 1102, 1103, 1104 /03 AG Göttingen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wegen Betruges in zwei Fällen (betrügerische Erlangung von Waren, Tatzeiten Mai 2003) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - unterlassen, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu seinen Lasten.
4.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht mehr gegeben ist. Die zwischenzeitliche Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vermögensdelikts spricht vielmehr für deren Fortbestehen.
5.
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: AnwZ (B) 32/04
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