Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 23. Juli 2004
Aktenzeichen: 16 E 726/04
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.07.2004, Az.: 16 E 726/04)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1.200 Euro festzusetzen,
über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet.
Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Rechtssuchenden, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt (§§ 10, 8 Abs. 1 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, jeweils in der vorliegend noch anzuwenden Gesetzesfassung vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ergibt. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist durch Auslegung ihres erstinstanzlich gestellten Antrages zu ermitteln. Die Antragstellerin hat in der Sache sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 17. Mai 2004 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2004 aufschiebende Wirkung hat, und
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab Juni 2004 jeweils Leistungsbescheide zu erlassen, in denen keine Leistungskürzung um 100 Euro vorgenommen wird.
Bei der als Leistungsbescheid bezeichneten Verwaltungsentscheidung vom 19. April 2004 handelt es um einen Sozialhilfebewilligungsbescheid, der wegen eines angenommenen Verstoßes der Antragstellerin gegen Mitwirkungspflichten für den Monat Mai 2004 und bei gleichbleibenden Verhältnissen auch für nachfolgende Zeiträume eine Kürzung der Hilfe um 100 Euro beinhaltet. Damit war das Begehren der Antragstellerin insgesamt darauf gerichtet, für einen zunächst noch offenen Zeitraum ungekürzte - monatlich um 100 Euro erhöhte - Sozialhilfeleistungen zu erlangen. Geht es um eine derart zeitlich offene Verpflichtung der Behörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der Jahresbetrag der geforderten Leistung maßgebend. Diese Handhabung wird den Besonderheiten des Falles allerdings dann nicht gerecht, wenn der Leistungsträger während des gerichtlichen Verfahrens und vor Ablauf eines Jahres die Hilfe im begehrten Umfang (wieder-)aufnimmt. In solchen Fällen kann bei verständiger Würdigung in aller Regel nicht angenommen werden, dass der Rechtssuchende auch noch für Zeiträume eine Entscheidung begehrt, für die er dieses Rechtsschutzes nicht mehr bedarf; ein derart zeitlich "überschießender" und ausdrücklich aufrechterhaltener Antrag müsste mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Ergebnis (teilweise) erfolglos bleiben.
Vgl. zum Ganzen eingehend OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 16 E 895/01 -, m.w.N.
Vorliegend bestehen deutliche Hinweise darauf, dass die Antragstellerin vor der förmlichen Einstellung des Eilverfahrens ihr Rechtsschutzbegehren in der dargestellten sachdienlichen Weise beschränkt wissen wollte. Die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht hatte nämlich die Antragstellerin mit Verfügung vom 24. Mai 2004v davon in Kenntnis gesetzt, dass die Sozialhilfe keine "rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter" sei, sondern lediglich der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage diene, und dass speziell im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine zusprechende Entscheidung nur für den Zeitraum bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung in Betracht komme. Wenngleich die mit dem gerichtlichen Hinweis verbundene Bitte um Klarstellung des Antragsbegehrens ohne Widerhall blieb, weil zwischenzeitlich die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung dem Antragsbegehren entsprochen hatte, ist doch der Wille der Antragstellerin zur zeitlichen Beschränkung des Begehrens hinreichend klar hervorgetreten. Denn sie hat sich der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin mit dem Bemerken angeschlossen, durch das Nachgeben der Antragsgegnerin sei ihrem Begehren "in vollem Umfange" entsprochen worden. Im Kontext der vorangegangenen Belehrung durch das Verwaltungsgericht kann dies nur im Sinne einer zeitlichen Beschränkung des vormals "nach hinten" offenen Antrags verstanden werden. Nur auf dieser Grundlage konnte im Übrigen die Antragstellerin die vollständige Kostenbelastung der Antragsgegnerin erreichen. Vor diesem Hintergrund wirkt das nunmehrige Abrücken der Prozessbevollmächtigten von dieser Sichtweise in hohem Maße widersprüchlich.
Auch die Halbierung des für den Gegenstandwert anzusetzenden Ausgangsbetrages in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht gefestigter Rechtsprechungspraxis
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2001 - 16 E 939/00 - und vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -
und rechtfertigt sich aus der Erkenntnis, dass in diesen Verfahren lediglich eine vorläufige, gegebenenfalls nachfolgend rückabzuwickelnde Verpflichtung erlangt werden kann.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 23.07.2004
Az: 16 E 726/04
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