Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 28. August 2008
Aktenzeichen: 1 A 282.07
(VG Berlin: Urteil v. 28.08.2008, Az.: 1 A 282.07)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 3. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Oktober 2007 wird aufgehoben, soweit die Gebühren den Betrag von monatlich 32,12 € (Juli bis September 2006) bzw. 30,66 € (ab Oktober 2006) übersteigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin € Betreiberin öffentlicher Telefonstellen mit Sitz in Berlin € wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 3. Juli 2007 und den ihren Widerspruch zurückweisenden Bescheid derselben Behörde vom 18. Oktober 2007. Hierin hatte das Bezirksamt bei der Klägerin für 22 (ab Oktober 2006: 21) auf öffentlichem Straßenland aufgestellte Telefonhauben in Tempelhof-Schöneberg Sondernutzungsgebühren in Höhe von 790,00 €/Monat (Juli bis September 2006; ab Oktober 2006: 760 €) erhoben. Die Klägerin sieht sich, was die Gebührensätze angeht, gegenüber der zum Verfahren beigeladenen Deutschen Telekom AG ungerechtfertigt benachteiligt.
Die Beigeladene hatte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Senatsbauverwaltung vom 7. Juli 1999 ihre am 31.Dezember 1998 vorhandenen 2.620 Standorte öffentlicher Telekommunikationsstellen (im Folgenden: Telekommunikationsstellen) gegen ein jährliches Entgelt von 125.000 DM (63.911,48 €) genehmigt erhalten; damit ist die Berechtigung verbunden, geeignete Flächen der Telekommunikationsstellen für Benutzerhinweise und Eigenwerbung zu nutzen. Die Beigeladene verpflichtete sich in dem Vertrag, bei einer Reduzierung der Standorte aus wirtschaftlichen Gründen die Standortwahl so festzulegen, dass der Abstand zwischen der verbleibenden Standorten nicht mehr als 2,5 km beträgt, die Telekommunikationsstellen stets in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten und beschädigte/zerstörte Telekommunikationsstellen unverzüglich wieder herzustellen sowie alle Telekommunikationsstellen kostenfrei für Berlin mit einer Notruffunktion und €kennung auszustatten. Als Vertragsdauer wurden 10 Jahre mit Verlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart, falls keine Kündigung ein halbes Jahr vor Ablauf des Vertrags erfolgt.
Mit ihrer am 15. November 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin die Ungültigkeit der für Telefonzellen, -hauben und €stelen geltenden Tarifstelle 4.7 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz) zur Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589) wegen gebührenrechtlicher Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen geltend. Sie trägt hierzu vor: Ihre durch den Sondernutzungsvertrag des Beklagten mit der Beigeladenen gegebene gebührenrechtliche Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen verfolge kein verfassungsrechtlich zulässiges Differenzierungsziel und verstoße deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die mit dem Vertrag zwischen Beklagten und Beigeladene beabsichtigte Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationseinrichtungen sei nach Art. 87 f GG allein Sache des Bundes; die Kommunen seien nicht berechtigt, hier € etwa durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge € regelnd einzugreifen. Mit der Bevorzugung der Beigeladenen verstoße der Beklagte gegen das (einfachrechtliche) telekommunikationsrechtliche Universaldienstregime (§§ 18 ff. TKG 1996, §§ 80 ff TKG n.F.), das exklusiv bundesrechtlich geregelt sei, wobei vorrangig auf den Markt gesetzt werde und im Falle unzureichender Universaldienste die Regulierungsbehörde in einem im Telekommunikationsgesetz geregelten Verfahren zur Abhilfe berufen sei; dies schließe regulierende Eingriffe der Kommunen € sei es auch nur auf dem Wege der Entgeltgestaltung für die Aufstellung von Telekommunikationsstellen € aus. Der Verstoß des Vertrags zwischen Beklagten und Beigeladene gegen diese Regelungsverbote führe zur Nichtigkeit der Tarifstelle 4.7 GebVerz und damit zur Anwendung von Nr. 7 GebVerz (Festsetzung der Gebühren für sonstige Sondernutzungen nach vergleichbaren Sondernutzungen).
Die Klägerin beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 3. Juli. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Oktober 2007 aufzuheben, soweit die Gebühren das Niveau übersteigen, welches von der Beigeladenen für Telefonstellen, die vor dem 31.12.1998 errichtet wurden, zu zahlen ist,
2. hilfsweise,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit die Gebühren das Niveau übersteigen, welches von der Beigeladenen für Telefonstellen an vergleichbaren Standorten durchschnittlich zu zahlen ist,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden fest und trägt vor: Die im Vertrag vom 7 Juli 1999 genannte Zahl von 2.620 am 31. Dezember 1998 vorhandenen Telekommunikationsstellen der Beigeladenen müsse nach oben korrigiert werden, weil es sich um Standorte, nicht um einzelne Sprechstellen handle. Am 23. Juni 2008 habe die Beigeladene 3.639 Telekommunikationsstellen betrieben, die von der vertraglichen Pauschalregelung erfasst würden; am Stichtag 31. Dezember 1998 werde die Zahl noch höher gelegen haben, habe aber kurzfristig nicht ermittelt werden können. Zur Rechtslage führt der Beklagte aus: § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV, wonach die Sondernutzungsgebührenverordnung nicht für Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen gilt, die von oder im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen werden, erlaube die durch Art. 3 Abs. 1 GG gerade gebotene Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Bei stadtgebietsweit einheitlichen Sondernutzungen könne es geboten sein, diese anders zu behandeln als € wie bei der Klägerin - auf einen oder mehrere Bezirke beschränkte Sondernutzungen. Der Vertrag mit der Beigeladenen habe der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsstellen über die attraktiven, wirtschaftlich einträglicheren Stadtgebiete und Straßenzüge hinaus gedient. Zum Ausgleich für ihr stadtweites Angebot habe die Beigeladene eine von der damaligen Entgeltordnung abweichende Entgeltregelung in Form eines (günstigeren) Pauschalbetrags erhalten. Die Klägerin betreibe hingegen Telekommunikationsstellen lediglich in Teilen des Stadtgebiets, erbringe also kein flächendeckendes Angebot einschließlich der Randlagen und besonders vandalismusgefährdeter Gebiete. Damit seien die Sachverhalte bei Klägerin und Beigeladene nicht vergleichbar, so dass keine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung vorliege. Art. 87 f GG sei nicht einschlägig, weil es bei Sondernutzungserlaubnissen für Telefoneinrichtungen nicht um eine Hoheitsaufgabe im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikations-Dienstleistungen gehe. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV sei auch mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz über Universaldienste vereinbar. Die Sondernutzungsgebührenverordnung enthalte keine Regelungen über die Erbringung von Universaldienstleistungen und sei deshalb gültig. Fraglich sei hier allein, ob § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV zutreffend angewandt wurde. Selbst wenn dies zu verneinen sei und die Beigeladene durch Nichtanwendung der Sondernutzungsgebührenverordnung gegenüber der Klägerin ungerechtfertigt bevorzugt werde, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Art. 87 f GG betreffe nicht die Frage, welche Gebühren dafür erhoben werden dürften, dass für Telekommunikationsstellen öffentliches Straßenland in Anspruch genommen würden. Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften zum telekommunikationsrechtlichen Universaldienst, insbes. § 78 Abs. 2 Nr. 4 TKG, liege nicht vor, da die hier einschlägige Tarifstelle 4.7 anbieterneutral sei. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne nicht festgestellt werden. Der Vertrag vom Juli 1999 räume der Beigeladene eine historisch bedingte Sonderstellung ein; für die Klägerin bestehe eine solche nicht. Auch vom Dienstleistungsangebot her bestünden angesichts des von der Beigeladenen bereitgestellten flächendeckenden Angebots an Telekommunikationsstellen deutliche Unterschiede, die eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung rechtfertigten. Falls die Klägerin dieselben Konditionen haben wolle wie die Beigeladene für ihre Altstandorte, müsse sie den Beklagten auf Abschluss eines entsprechenden € in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV vorgesehenen € Vertrags verklagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Gerichtsakte auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Gründe
Aufgrund des von Beteiligten erklärten Einverständnisses konnte über die Klage ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr (§ 11 Abs. 9 BerlStrG i.V.m. der Sondernutzungsgebührenverordnung) ist dem Grunde nach rechtmäßig, weil die Aufstellung von öffentlichen Telekommunikationsstellen im Straßenraum als Sondernutzung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG und nicht als (nach § 68 TKG unentgeltlich zulässige) Nutzung der Verkehrswege für €Telekommunikationslinien€ zu qualifizieren ist. Endgeräte wie öffentliche Telekommunikationsstellen gehören begrifflich nicht zu den Telekommunikationslinien (VG Berlin [3. Kammer], NVwZ 2004, 1014; VG Köln, NWVBl 2007, 237).
2. Der Bescheid ist, obwohl die Gebühr auf der Basis der Tarifstelle 4.7 GebVerz zutreffend berechnet wurde, rechtswidrig. Die genannte Tarifstelle ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) nichtig ist, da die Klägerin durch sie gegenüber der Beigeladenen ohne sachlichen Grund in nicht hinzunehmendem Maße benachteiligt wird.
a) Eine Ungleichbehandlung liegt vor, weil die von der Klägerin für die Aufstellung von Öffentliche Telekommunikationsstellen geschuldeten Sondernutzungsgebühren höher sind als die Gebühren, die die Beigeladene für die unter den Vertrag von 1999 fallenden öffentlichen Telekommunikationsstellen entrichten muss.
aa) Die Sachlage ist in Bezug auf Klägerin und Beigeladene vergleichbar. Beide sind für die ihnen für Telekommunikationsstellen erteilten Sondernutzungserlaubnisse i.S.v. § 11 Abs. 9 BerlStrG gebührenpflichtig.
Für die Klägerin ergibt sich dies unmittelbar aus § 11 Abs. 9 BerlStrG i.d.F. des 2. Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14.12.2005 (BerlStrG n.F.), wonach für Sondernutzungen € anders als zuvor, als es nur zivilrechtliche Sondernutzungsentgelte gab (§ 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG a.F.) - Gebühren erhoben werden können. Für die Beigeladene folgt dies aus § 11 Abs. 12 Satz 1 BerlStrG n.F. Danach unterliegen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (25. Juni 2006) bestehenden Sondernutzungen dem Gebührenrecht des Abs. 9 i.V.m. der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2; bis zum Erlass der die Gebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungserlaubnissen bis zum Ablauf der Frist, gelten die auf Grund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort (§ 11 Abs. 12 Satz 2 BerlStrG). Dieser Tatbestand trifft auf die Beigeladene zu. €Fortgeltung der Entgeltvereinbarungen€ bedeutet dabei nicht, dass in den in § 11 Abs. 12 Satz 2 BerlStrG n.F. genannten Fällen weiterhin (privatrechtliche) Entgelte zu zahlen sind. Vielmehr entstand mit Inkrafttreten des § 11 BerlStrG n.F. ein Gebührenanspruch in Höhe des zuvor vereinbarten Entgelts (vgl. AbgH-Drs. 15/3584 S. 16, zu Nr. 2 h, wonach § 11 Abs. 12 BerlStrG n.F. €den Übergang von den bisher für Sondernutzungen privatrechtlich erhobenen Entgelten zu Gebühren für die verschiedenen Erlaubniskonstellationen€ regelt).
Die Beigeladene schuldet deshalb die 1999 vertraglich vereinbarten Entgelte seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 als (öffentlich-rechtliche) Gebühren. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV, wonach die Sondernutzungsgebührenverordnung nicht für Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen gilt, die von oder im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen werden, ist hier nicht anzuwenden. Diese Bestimmung schließt nur die Anwendbarkeit der Sondernutzungsgebührenverordnung und der dortigen Gebührensätze aus, die hier wegen der Überleitungsregelung in § 11 Abs. 12 Satz 2 BerlStrG n.F. ohnehin nicht gelten, ändert aber nichts an der gesetzlichen Regelung (§ 11 Abs. 9 und 12 BerStrG n.F.), dass für alle Sondernutzungen (nur) Gebühren (und keine privatrechtlichen Entgelte) erhoben werden können.
Die Vergleichbarkeit zwischen Klägerin und Beigeladener entfällt auch nicht deshalb, weil der Vertrag zwischen Beigeladener und Beklagter sich nur die am 31. Dezember 1998 vorhandenen Altstandorte bezieht, während der angefochtene Bescheid auf nach diesem Zeitpunkt errichtete Telekommunikationsstellen der Klägerin erfasst. Die Gebührenpflicht besteht für alte und neue Standorte gleichermaßen. Die Differenzierung zwischen beiden ist mithin nicht eine Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, sondern der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenhöhe.
bb) Die von der Beigeladenen zu entrichtenden Gebühren sind, soweit es die bis zum 31. Dezember 1998 vorhandenen 2620 (Alt-)Standorte und mindestens 3.639 Sprechstellen betrifft, geringer als die nach dem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührenverordnung bemessenen Gebühren. Die Beigeladene zahlt pro Sprechstelle durchschnittlich 17,56 €/Jahr (63.911 € Jahresgebühr bei mindestens 3.639 Sprechstellen, d.h. durchschnittlich 1,46 €/Monat), die Klägerin durchschnittlich 434,29 €/Jahr (760 € Monatsgebühr für 21 Einrichtungen, d.h. durchschnittlich 36,20 € je Einrichtung x 12 Monate). Das ist das 24,73-Fache.
cc) Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Verordnungsgeber ist € wie alle staatlichen Gewalten € an die Grundrechte und damit an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 VvB verwehren dem Gesetz- und Verordnungsgeber indes nicht jede Differenzierung zwischen Gruppen von Normadressaten (vgl. hierzu und zum Folgenden BerlVerfGH, Beschluss vom 1. November 2004 € VerfGH 120/03 € LKV 2005, 212 = juris). Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden, die mithin im Rechtssinn als gleich anzusehen sind; er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39, 53; 85, 238, 244). Dem Normgeber kommt dabei grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 17, 122, 130); er muss insbesondere nicht die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung treffen (vgl. BVerfGE 55, 72, 90; 71, 39, 53). Seine Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Das Maß der Bindungen, denen er unterliegt, ist abhängig vom Grad der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung. Je gravierender sie ist, umso engeren Bindungen unterliegt der Gesetzgeber bzw. desto schwerwiegender müssen die die Ungleichbehandlung rechtfertigenden sein (BerlVerfGH, a.a.O. m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Abgaben-, insbesondere Gebührenrecht. Deshalb sind unterschiedliche Abgabensätze rechtlich zulässig, soweit die den vorstehenden Maßstäben entsprechend sachlich gerechtfertigt sind.
Gemessen daran ist die in Bezug auf Altstandorte der Beigeladenen bestehende unterschiedliche Gebührenerhebung bei Klägerin und Beigeladener auch bei Anerkennung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers jedenfalls im gegebenen Ausmaß nicht gerechtfertigt.
Wie das Verwaltungsgericht Köln (NWVBl 2007, 237, in Juris Rdn. 69 ff.) entschieden hat, kann das Ziel, unrentable aber notwendige Standorte öffentlicher Telefonstellen durch Verträge über eine (flächendeckende) Gesamtversorgung zu sichern, ein sachgerechter Gesichtspunkt für eine unterschiedliche Gebührenerhebung sein. Dies mag es in gewissem Umfang rechtfertigen, in einer nach Abschluss eines Sondernutzungsvertrags mit dem Hauptanbieter erlassenen Gebührenregelung Gebührensätze festzusetzen, die die aus dem vorher abgeschlossenen Vertrag resultierenden Entgeltsätze überschreiten. Eine im vorliegenden Umfang gegebene gebührenrechtliche Ungleichbehandlung (mit dem Faktor 25) wird dadurch dies indes nicht ermöglicht. Der von der Beigeladene zu entrichtende Gebührenssatz bestand € wie dargelegt - kraft Gesetzes bereits bei Erlass der Sondernutzungsgebührenverordnung und hätte deshalb bei Erlass der Verordnung berücksichtigt werden können und müssen.
Da sich die Unzulässigkeit einer Ungleichbehandlung der Klägerin und der Beigeladene in dem gegeben Maß bereits aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt, kommt es auf die telekommunikations- und regulierungsrechtliche Argumentation der Klägerin nicht an.
Die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nur übergangsweise bestehenden Differenzierung rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte € wie im Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln geschehen - erklärt hätte, dass er den Vertrag mit der Beigeladene fristgemäß kündigen werde, würde er bis Juli 2009 laufen. Daraus resultiert eine Ungleichbehandlung über einen Zeitraum von 3 Jahren, die nicht hingenommen werden kann.
Schließlich steht auch der vom Beklagten für einschlägig erachtete Grundsatz. dass es auch im Falle einer nicht gerechtfertigen gebührenrechtlichen Privilegierung der Altstandorte der Beigeladenen €keine Gleichbehandlung im Unrecht€ geben dürfe, der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Zu beanstanden ist nicht die Höhe der als Gebühren übergeleiteten Entgeltsätze aus dem Vertrag zwischen Beigeladener und Beklagtem, sondern die diese um mehr als das 26-fache übersteigenden Sätze der Tarifstelle 4.7 GebVerz. Es ist Sache des Beklagten, durch eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbare Neufestsetzung der Gebührensätze eine gleichheitssatzkonforme Gebührenerhebung im Bereich der öffentlichen Telekommunikationsstellen sicherzustellen.
dd) Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen schlägt auf den für sie geltenden Gebührentatbestand (Tarifstelle 4.7 GebVerz) durch. Die Sondernutzungsgebührenverordnung enthält keine Regelung, die etwa im Wege der Härtefallentscheidung eine abweichende Festsetzung der Gebührensätze ermöglicht.
3. Da die Klägerin eine Aufhebung des angegriffenen Gebührenbescheides nur insoweit verlangt hat, als der Gebührenansatz die von der Beigeladenen durchschnittlich zu entrichtenden Gebührensätze überschreitet, war der Klage trotz Nichtigkeit der Tarifstelle 4.7 GebVerz auch nur in diesem Umfang stattzugeben (§ 88 VwGO). Die von der Klägerin nach den für die Beigeladene errechneten Ansätzen durchschnittlich zu entrichtenden Gebühren belaufen sich von Juli bis September 2006 auf monatlich 32,12 € (22 Sprechstellen x 1,46 €) und ab dem 1. Oktober 2006 auf monatlich 30,66 € (21 Sprechstellen x 1,46 €).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwG und § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen worden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 30.629,34 Euro festgesetzt (3 ½-facher Jahresbetrag der der Klägerin abverlangten Gebühren [Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts, €Abgabe€], hier: 31.920 € [760 € Monatsgebühr für 21 Einrichtungen x 12 Monate x 3,5], abzüglich der durchschnittlich von der Beigeladenen für €Altanlagen€ der entsprechenden Zahl geschuldeten Gebühren in Höhe von 1.290,66 € [17,56 €/Jahr/Anlage x 21 x 3,5]).
VG Berlin:
Urteil v. 28.08.2008
Az: 1 A 282.07
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