Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 60/04

(BPatG: Beschluss v. 10.02.2005, Az.: 11 W (pat) 60/04)

Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Erfinder und Inhaber des Patents DE 592 04 619.2, das aus dem am 6. Dezember 1995 veröffentlichten europäischen Patent EP 594 699 hervorgegangen ist.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 15. Oktober 2002 dem Patentinhaber Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdenden Jahresgebühren für das Patent 592 04 619.2 mit Wirkung vom 24. April 2002 bewilligt.

Auf telefonischen Hinweis des Patentamts ist vom Patentinhaber am 9. Januar 2004 für die 12. und 13. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe beantragt worden.

Die Patentabteilung 34 hat diesen Antrag durch Beschluß vom 7. September 2004 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Patentinhaber habe nicht nachgewiesen, daß er sich in ausreichendem Maße um eine wirtschaftliche Nutzung des Patents bemühe.

Der Patentinhaber hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für die 12. und 13. Jahresgebühr sowie das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

II.

1.) Die vom Patentinhaber - unter einer nicht ganz klaren Bedingung - beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren muß schon deshalb versagt werden, weil das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenskostenhilfe-Rechtsmittelverfahren, nicht zuläßt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, § 129 Rdn 10, 11; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 129 Rdn 1 - 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311; BPatGE 47, 120, 121). § 130 PatG sieht Verfahrenskostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren und für die Jahresgebühren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren.

2.) Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG. Der Zahlung einer Beschwerdegebühr bedurfte sie nicht. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind seit dem 1. Juni 2004 wieder gebührenfrei (Änderung des Gebührenverzeichnisses des Patentkostengesetzes durch Art 2 Abs 12 Nr 7 Gebührentatbestand Nr 401 300, Art 6 Abs 1 des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004, BGBl I 2004, 390, 410, 413).

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Der Beschluß der Patentabteilung 34 vom 7. September 2004, durch den der Antrag des Patentinhabers auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 12. und 13. Jahresgebühr anscheinend wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO iVm § 130 PatG zurückgewiesen worden ist, hätte nicht ergehen dürfen. Denn durch den bestandskräftigen Beschluß der Patentabteilung 11 vom 15. Oktober 2002 war Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren mit Wirkung vom 24. April 2002 bereits ohne zukünftige zeitliche Beschränkung bewilligt worden, so daß sie insbesondere auch die 12. und 13. Jahresgebühr umfaßt. Der Hinweis des Patentamts, daß ein erneuter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 12. und 13. Jahresgebühr erforderlich sei, war daher unzutreffend.

Im übrigen wäre eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren nur nach § 137 PatG, § 124 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG zulässig.

Dellinger Dr. Henkelv. Zglinitzki Harrer Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.02.2005
Az: 11 W (pat) 60/04


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