Landgericht Bonn:
Urteil vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 14 O 178/01
(LG Bonn: Urteil v. 17.01.2002, Az.: 14 O 178/01)
Tenor
1. Der Beklagten wird untersagt, im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Bestellungen über ein Loseblattwerk und nachfolgende Ergänzungslieferungen zu veranlassen, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluß den bestellenden Verbraucher mindestens über den Endpreis einer jeden bestellten Ergänzungslieferung zu informieren, insbesondere wenn dies lediglich dadurch geschieht, dass die Circa-Seitenzahl der Ergänzungslieferung und der Preis pro Seite gemäß nachfolgender Antwortkarte angegeben wird:
2. Der Beklagten wird untersagt, nach Bestellungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften für ein Loseblattwerk und nachfolgende Ergänzungslieferungen, bei denen sie nicht rechtzeitig vor Vertragsschluß den bestellenden Verbraucher mindestens über den Endpreis einer jeden Ergänzungslieferung informiert hat, zu behaupten, das dem Verbraucher eingeräumte Rückgaberecht könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der ersten Lieferung ausgeübt werden, wenn der Verbraucher die Bestellung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Ware widerruft.
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.300,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine unwiderrufliche, schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger als eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 22 a AGB-Gesetz begehrt von der Beklagten als Vertreiberin des Loseblattwerks T&F im Fernabsatz die Unterlassung, Bestellungen über ein Loseblattwerk und Ergänzungslieferungen zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher über den Endpreis einer jeden bestellten Ergänzungslieferung informiert wird. Der Bestelltext, wie er sich aus dem Tenor zu 1. ergibt, enthält unter anderem den Text: "... ich erhalte das 640 Seiten umfassende Grundwerk zum günstigen Startpreis von nur 39,80 DM. Wenn ich das Grundwerk behalte, nehme ich dazu am Ergänzungs- und Aktualisierungsdienst des Verlages (etwa sieben mal im Jahr, jeweils ca. 108 Seiten, 44,5 Pfennig pro Seite) teil. Dies soll zunächst nur für ein Bezugsjahr gelten."
Eine Ergänzungslieferung von 108 Seiten kostet unter diesen Voraussetzungen DM 48,06, sieben Ergänzungslieferungen DM 336,42. Die Beklagte sieht ihre Kunden, die nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der ersten Lieferung widerrufen haben, bis zum Ablauf des ersten Bezugsjahres gebunden (Anlage K 4).
Der Kläger beantragt,
der Beklagten zu untersagen, im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Bestellungen über ein Loseblattwerk und nachfolgende Ergänzungslieferungen zu veranlassen, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluß den bestellenden Verbraucher mindestens über den Endpreis einer jeden bestellten Ergänzungslieferung zu informieren, insbesondere wenn dies lediglich dadurch geschieht, daß die ca.-Seitenzahl der Ergänzungslieferung und der Preis pro Seite gemäß nachfolgender Antwortkarte angegeben wird:
der Beklagten zu untersagen, in Bezug auf Bestellungen der in Ziffer 1. beschriebenen Art, die der Verbraucher innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Ware widerruft, zu behaupten, das dem Verbraucher eingeräumte Rückgaberecht könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der ersten Lieferung ausgeübt werden;
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Text der Bestellkarte trotz scharfer Beobachtung durch verschiedene Verbraucherschutzverbände bisher unbeanstandet geblieben sei. Sie behauptet, eine genauere Angabe des Preises sei weder erforderlich noch möglich, da der Umfang der Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen wechseln könne. Es sei keineswegs sicher, dass die auf dem Bestellschein angegebenen 108 Seiten tatsächlich immer erreicht würden; würden sie überschritten, würden maximal 108 Seiten berechnet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der - unstreitig gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, 22 a AGBG klagebefugte - Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung in dem Umfang, wie es tenoriert worden ist, gemäß § 1 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG; 3 UWG, 3 Abs. 1 FernAbsG.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG muß der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstiger Vertragsbestandteile informieren. Mit § 2 des FernAbsG hat der deutsche Gesetzgeber den Kern der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG in deutsches Recht umgesetzt mit dem Ziel, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluß über alle für ihn wichtigen Informationen, die in Artikel 4 Abs. 1 a - i FARL genannt sind, in klarer und verständlicher Form verfügt (BT-Drucksache 14/2658, Seite 17). Im Einleitungssatz zu § 2 Abs. 2 FernAbsG wird zusätzlich noch das Transparenzgebot aus Artikel 4 Abs. 2 FARL eingefügt und bestimmt, dass die Informationen klar und verständlich sein müssen. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, das Leistungsangebot des Unternehmens zu bewerten. Nr. 5 stellt in Ergänzung sonstiger allgemeiner Vorschriften, zum Beispiel der Preisangabenverordnung, klar, dass der Verbraucher über den Preis der Leistung einschließlich einschlägiger Steuern zu unterrichten ist (BT-Drucksache 14/2658, Seiten 38, 39). In der Literatur herrscht, wie auch die Parteien erkannt haben, Einigkeit, dass der Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 PrAngVO anzugeben ist (vgl. zum Beispiel Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, Rn. 8 zu § 2 FernAbsG; Völker NJW 2000, 2787, 2989). Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 PrAngVO ist eine Aufgliederung der Preise möglich, es sind jedoch auch dann die Endpreise hervorzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbung oder das Angebot die für die Ermittlung des Endpreises erforderlichen Angaben enthält und deshalb der Endpreis für den Kunden leicht zu errechnen ist (vgl. BGH GRUR 1988, 699 - "qm-Preisangaben II").
Die von der Beklagten verwendete vorgedruckte Bestellkarte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie gibt bezüglich der Ergänzungslieferungen, über die ein über ein Jahr laufender verbindlicher Vertrag geschlossen werden soll, ebensowenig den Endpreis wieder wie für die Gesamtkosten für ein Jahr. Der Preis einer einzelnen Ergänzungslieferung ist zu errechnen; dies entspricht jedoch - wie dargelegt - nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Von der Beklagten wird nichts Unmögliches verlangt, denn es ist möglich, den Endpreis für den angegebenen Umfang einer Ergänzungslieferung (circa 108 Seiten) anzugeben: durch einen Zusatz wie etwa "Endpreis pro Ergänzungslieferung in diesem Fall: DM 48,06" würde der Verbraucher darüber informiert, dass 108 Seiten zum Preis von 44,5 Pfennig - wie im Beispiel des Klammerzusatzes - den Endpreis von DM 48,06 kosten. Es kann deshalb dahinstehen, ob nicht sogar ein "Ca"- Preis ausreichen würde (dazu Köhler-Pieper, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 1 PrAngVO).
Der Auffassung der Kammer stehen nicht die Entscheidungen BGH GRUR 1999, 261 ("Handy-Endpreis") und 264 ("Handy für 0,00 DM") entgegen. Soweit diese Entscheidungen sich - auch durch die Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Teilzahlungspreis I bis III) - darauf beziehen, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, den Endpreis unter Einbeziehung von einem von ihm zu vermittelnden weiteren Geschäft anzugeben, ist diese Erwägung hier nicht einschlägig. Der weitere Grund gegen eine Verpflichtung zur Angabe des Endpreises war, dass die Kosten des Netzkartenvertrages noch nicht feststanden, weil sie maßgeblich von den verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren abhingen. Diese verbrauchsabhängigen Daten resultierten aus der Sphäre des Verbrauchers, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hatte. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um ein fest strukturiertes Preisangebot, bei dem die Beklagte mit einem preiswerten Grundwerk wirbt - 640 Seiten zu DM 39,80 -, während die Kosten für 756 Seiten Ergänzung mit DM 336,42 hierzu in keinem Verhältnis stehen. Insgesamt handelt es sich hierbei - wie auch die spezielle Zahl von 108 Seiten verdeutlicht - um ein Preisangebot, dem eine relativ genaue Kosten- und Umsatzkalkulation der Beklagten zugrunde liegt. Die Beklagte berechnet von vorneherein die Abnahme von 756 Seiten zum Gesamtpreis von DM 336,42; jede Verschiebung nach unten geht zu Lasten ihrer Kalkulation. Dementsprechend kann die mit dem Zusatz "ca." zutage tretende Vorbehalt für eine Spanne in der Feinkalkulation nicht bewirken, dass sich der Sphäre der Beklagten Wesentliches verändert. Dann aber ist ihr auch zuzumuten, für den Preis, der ihrer Kalkulation zugrunde liegt, einen Endpreis anzugeben, um dem Verbraucher Klarheit über den Preis zu verschaffen. Damit ist auch der Vergleichbarkeit der Preise gedient (vgl. BGH a.a.O., Seite 263): der Verbraucher kann auch anhand dieser Preise vergleichen, ob es sich lohnt, ein Werk anzuschaffen, das - nach dem Preis für das Grundwerk in Höhe von DM 39,80 - für jede von 7 Ergänzungslieferungen Kosten in Höhe von DM 48,06 verursacht, oder ob es preiswerter ist, das Angebot eines Anbieters ohne Nachlieferungen anzunehmen, und sich dieses Werk nach einer bestimmten Zeit aktualisiert zu beschaffen.
Der Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 2. des Tenors ergibt sich gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 3 FernAbsG: im Falle der nicht ausreichenden Belehrung hat der Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Ziffer 1 FernAbsG ein Widerrufsrecht, das erst 4 Monate nach dem Eingang der Waren beim Empfänger erlischt.
Die wettbewerbswidrige Handlung betrifft wesentliche Belange der Verbraucher. Ein kollektiver Schutz der Verbraucher ist geboten. Die Verwendung der "Antwortkarte" ist der regelmäßige Absatzweg für die Beklagte. Dadurch ist eine Vielzahl von Verbrauchern mit erheblichen materiellen Folgen betroffen. Bei Geschäften dieser Art besitzt die Durchsetzung des gesetzlichen Schutzzwecks, die Verbraucher vor den Folgen von Vertragsschlüssen zu bewahren, die durch fehlende Preisklarheit mit verursacht worden sind, eine besondere Bedeutung. Außerdem besteht eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr dergestalt, dass auch andere Gewerbetreibende sich dieser Methode bedienen, um ihren Absatz zu steigern.
Es besteht eine für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Die Vermutung, die das einmalige rechtwidrige Handeln im Wettbewerb begründet, hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat eine gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: DM 50.000,00 = Euro 25.564,59.
LG Bonn:
Urteil v. 17.01.2002
Az: 14 O 178/01
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