Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. November 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 47/13
(BGH: Beschluss v. 02.11.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 47/13)
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat "gegen das [...] Urteil des Anwaltsgerichtshofs [...] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft, § 112e Satz 1 BRAO.
Ob die Eingabe des Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden kann, wofür sich anführen ließe, dass es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil handelt (vgl. aber BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat jedenfalls keine Antragsbegründung eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 22. Juni 2013 erfolgt ist. Die Begründungsfrist lief danach am 22. August 2013 ab. Folglich wäre auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 2/13 - 5
BGH:
Beschluss v. 02.11.2013
Az: AnwZ (Brfg) 47/13
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