Landgericht Köln:
Urteil vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: 81 O 147/09

(LG Köln: Urteil v. 13.07.2010, Az.: 81 O 147/09)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

2.

der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und - preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 200.000,00 €, hinsichtlich der Rechnungslegung 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ergänzendem Leistungsschutz auf Unterlassung des Vertriebs des im Antrag bezeichneten Ladenregalsystems in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der M GmbH, L, ein Regalsystem für den Ladenbau. Hinsichtlich der Aufmachung der Regale wird auf die aus dem Anlagenkonvolut rop 2 ersichtlichen Abbildungen Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, vertreibt ebenfalls ein Regalsystem für den Ladenbau, nach ihrer Angabe seit 2009.

In einem vorangegangenen Prozess der Klägerin gegen Abnehmer des Regalsystems H - LG Köln 84 O 124/08 - obsiegte die Klägerin mit ihrer Klageforderung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Außer den Parteien bieten insbesondere noch die Firmen C, D, E und F Regalsysteme an. Wegen der Aufmachung wird auf das Anlagenkonvolut rop 3 verwiesen.

Die Klägerin behauptet, ihr Regalsystem sei seit den 1970er Jahren eingeführt. Ihr deutscher Marktanteil im Ladenbau belaufe sich auf ca. 30%, wobei von dem Jahresumsatz von über 100 Millionen € etwa 40 % auf den deutschen Markt entfalle.

Die Klägerin nimmt für ihr Regalsystem eine hohe wettbewerbliche Eigenart in Anspruch. Hierzu verweist die Klägerin auf Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgericht Köln (6 U 13/06). Hieran ändere sich nichts, wenn die Beklagte zu 1 auf weitere Nachahmer verweise. Die Klägerin gehe auch gegen weitere Nachahmer vor, soweit diese Regalsysteme herstellten oder in Deutschland nicht gänzlich unbekannt seien. Die Gestaltungsmerkmale seien überwiegend nicht technisch bedingt, jedenfalls nicht technisch notwendig. Hierzu führt die Klägerin näher aus.

Ihr Regalsystem verfüge bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise über überragende Bekanntheit. Hierzu verweist die Klägerin für die Zeit von 1998 bis 2007 auf Werbeaufwendungen von mehr als 20 Millionen €, von denen 80% auf das Regalsystem entfielen.

Das von der Beklagten u 1 vertriebene Regalsystem entspreche dem in dem Verfahren 84 O 124/08 streitbefangenem System. Dies habe ein Testkauf nach Maßgabe der Auftragsbestätigung der Fa. O GmbH vom 17.11.2009 ergeben. Soweit Regalteile der Beklagten zu 1 mit "H" gekennzeichnet seien, sei diese Kennzeichnung infolge der Lackierung kaum zu erkennen. Auch bei zureichender Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung aufgrund der identischen Gestaltung.

Das von der Beklagten zu 1 vertriebene Regalsystem stelle unter Berücksichtigung der Gestaltungsvielfalt eine identische und damit unlautere Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Regalsystems dar. Im Hinblick auf die unzureichende Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung. Zudem würde die Wertschätzung für die Regalsysteme der Klägerin unangemessen ausgenutzt. Es liege auch ein Fall der Rufbeeinträchtigung vor, da das Regalsystem der Beklagten Qualitätsmängel aufweise.

Ein Kompatibilitätsinteresse bestehe nicht. Es bestünden bei optisch gleichem Eindruck im Detail Abweichungen. Jedenfalls setze die Beklagte zu 1 das System ausschließlich zur kompletten Einrichtung von Märkten ein. Defekte Einzelteile würden von der Klägerin kostenlos ersetzt. Defekte und Beschädigungen kämen im Übrigen kaum vor.

Die Beklagten zu 2 und 3 seien als Geschäftsführer für das Handeln der Beklagten zu 1 mitverantwortlich.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2010 hat sich die Klägerin für ihre Argumentation zueigen gemacht, dass das von den Beklagten präsentierte Regal das von ihnen auch vertriebene Regalsystem ist.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind:

2.

der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und - preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, es liege eine unzulässige Klageänderung vor. Sie bestreiten, das im Klageantrag angeführte Regal zu vertreiben. Das in dem Vorprozess vor der 4. Kammer für Handelssachen streitbefangene Regal entspreche nicht dem von ihr vertriebenen Regal. Die von ihr vertriebenen Regale seien ausreichend gekennzeichnet. Dies betreffe sämtliche Einzelteile.

Dem Regalsystem der Klägerin fehle es an wettbewerblicher Eigenart. Hierzu verweist sie auf eine Gegenüberstellung von 15 Herstellern betreffend die einzelnen Merkmale (Anlagen B 1, B 2 und B 12). Sie führt zu einzelnen Merkmalen aus. Zudem seien die übereinstimmenden Merkmale überwiegend technisch erforderlich.

Es bestehe ein berechtigtes Kompatibilitätsinteresse der Beklagten zu 1 zur Befriedigung eines beachtlichen Ersatz- und Ergänzungsbedarfs von 40-50 % Umsatzanteil. Dies stehe einem wettbewerbswidrigen Handeln entgegen. Es liege nicht die Fallgestaltung des unzulässigen Einschiebens in eine fremde Serie vor. Im Hinblick auf das Kompatibilitätsinteresse handele es sich auch nicht um unzulässige Rufausbeutung.

Eine Untersagung stelle unter Berücksichtigung des beanstandungsfreien Vertriebs im europäischen Ausland einen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs dar.

Unter Berücksichtigung weiterer Rechtsstreite bei dem Landgericht erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Sowohl im Termin vom 10.11.2009 als auch im Termin vom 01.06.2010 wurden Regalsysteme, und zwar von der Klägerin als auch von dem Hersteller H, in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

1.

Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Fall einer unzulässigen Klageänderung vor. Jedenfalls ist eine Klageänderung sachdienlich, § 263 ZPO. Dies betrifft ohnedies nur den Klageantrag zu I.1. Im Kern liegt die Änderung darin, dass die Klägerin Lichtbilder des von ihr während des Prozesses erworbenen Regalsystems in den Antrag eingelichtet hat und im Übrigen den Antrag geringfügig modifiziert hat, ohne dass im Kern eine Änderung vorliegt. Nach der Inaugenscheinnahme in den mündlichen Verhandlungen waren sowohl das Regal gemäß dem ursprünglichen Klageantrag, das später erworbene Regal als auch das von den Beklagten präsentierte Regal in Optik und Gestaltung sowie auch hinsichtlich der Markierungen baugleich. Relevante Unterschiede insbesondere für die Vollstreckbarkeit des Klageantrags konnten nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage hätte es einer Änderung der Einlichtungen nicht bedurft. Maßgeblich ist nur, ob die beanstandeten Regale mit den Einlichtungen baugleich sind. Nicht ist erforderlich, dass das konkret abgelichtete Regal auch tatsächlich von der Beklagten vertrieben wird, wenn sie mit den Ablichtungen gleiche Regale vertreibt. Wenn man eine Klageänderung annimmt, erscheint diese aber zumindest sachdienlich, da eine Anpassung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Regal vorgenommen worden ist. Ob es den Beklagten tatsächlich zuzurechnen ist, was diese bestritten haben, berührt nicht die Frage der Sachdienlichkeit.

2.

Die Klage ist auch begründet.

Der Vertrieb des Regalsystems H durch die Beklagte zu 1 verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 9 a) UWG. Es liegt eine unlautere Nachahmung des Regalsystems der Klägerin vor.

a)

Für die Beurteilung wird auf das von der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2010 präsentierte Regal abgestellt.

Die Beklagten haben bis zuletzt bestritten, dass das Regal, das unstreitig Gegenstand des Verfahrens 84 O 124/08 und im Klageantrag eingelichtet war sowie das von der Fa. O GmbH im November 2009 erworbene Regal von ihr vertrieben worden sind. Bei der Inaugenscheinnnahme am 01.06.2010, bei der alle Regale zur Einsicht vorhanden waren, hat sich indes ergeben, dass zwischen allen Regalen in den wesentlichen und hier streitbefangenen Merkmalen, insbesondere soweit sie für den Klageantrag von Bedeutung sind, vollständige Übereinstimmung bestand. Dies war Anlass für die Klägerin, sich den Vortrag der Beklagten zueigen zu machen, die Beklagte zu 1 vertreibe das von ihr präsentierte Regal.

b)

Wie bereits die 4. Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 24.06.2009 ausgeführt hat, kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Weiter heißt es in der Entscheidung:

"Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR, 2007, 984 ff. - Gartenliege, aus Juris Rn. 14; BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 19). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (vgl. nur: BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 19; GRUR 2005, 600 ff. - Handtuchklemmen, aus Juris Rn. 29)."

Diesen Ausführungen betreffend einen Anspruch aus ergänzendem Leistungsschutz ist unbedenklich zu folgen.

c)

Das Regalsystem der Klägerin besitzt wettbewerbliche Eigenart.

Hierzu hat die 4. Kammer für Handelssachen unter weiterer Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 23.06.2006 ausgeführt:

"Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 984 ff. - Gartenliege, aus Juris Rn 16; BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 21;). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2005, 600 ff. - Handtuchklemmen, aus Juris Rn. 30; BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett).

Das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Urteil vom 23.06.2006 (6 U 13/06) festgestellt, das das Regalsystem der Klägerin von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart verfügt und ausgeführt:

"Es weist nämlich eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Produkte hinzuweisen.

Auch wenn Einzelelemente dem für den Ladenbau geeigneten Formenschatz entstammen mögen, schließt dies nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 - Jeans). So liegt der Fall auch hier. Die herkunftsweisende Funktion ergibt sich aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der Konsolen und der Fachböden, die an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt sind, sowie der charakteristischen H-Lochung aufweisenden Säulen, wobei in Verbindung mit den vier schmalen Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile eine prägnante und eigenständige Gesamtanmutung hervorgerufen wird."

Diesen Ausführungen wird auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Argumentation der Beklagten gefolgt. Die Beklagten vertiefen anhand einzelner Gestaltungsmerkmale, dass auf den bereits bekannten Formenschatz im Ladenbau abgestellt wird und das Regal der Klägerin hier keine Besonderheiten aufweise. Dem kann im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht gefolgt werden. Mögen einzelne Gestaltungsmerkmale wie H-Lochung oder Befestigungen technische Lösungen darstellen, die für sich genommen bereits bekannt waren, kommt es hier maßgeblich auf eine Gesamtbeurteilung an. Für die Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass die Gesamtgestaltung für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die betriebliche Herkunft von Bedeutung ist. Dies folgt letztlich auch aus der Argumentation der Beklagten zu dem erheblichen Ersatz- und Ergänzungsbedarf. Danach soll bei Ladeneinrichtungen sehr wohl auf die Art und Weise der Gestaltung geachtet und deutlich zwischen verschiedenen Gestaltungsformen unterschieden werden. Daraus folgt indes, dass die Ladenbetreiber mit den verschiedenen Gestaltungsformen auch eine herkunftsbezogene Eigenschaft verbinden. Dass sich die von der Klägerin gefundene Gesamtgestaltungsform im Verkehr als die übliche und von jedermann verwendete Gestaltung präsentiert, wollen auch die Beklagten nicht behaupten. Zu den Übereinstimmungen bei Mitbewerbern ist schon in dem Verfahren 84 O 124/08 vorgetragen worden. Im Urteil heißt es hierzu:

"Die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems ist auch in der Zeit nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht geschwächt oder gar beseitigt worden.

Die von den Firmen C, D, E und F angebotenen Regalsysteme (Anlagenkonvolut rop 3) unterscheiden sich erheblich von dem Regalsystem der Klägerin. Da auch die Beklagte und die Streithelfer dies nicht anders sehen, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Das Regalsystem der Fa. Eden hat außer Betracht zu bleiben, da dieses auch nach dem Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer mit dem Regalsystem der Klägerin in technischer und optischer Hinsicht kompatibel konstruiert worden ist, um einen Ersatz-, Ergänzungs- und Erweiterungsbedarf für das Regalsystem der Klägerin zu decken. Es handelt sich daher ebenfalls um eine Nachahmung der klägerischen Produkte, wobei die Kammer hiermit insbesondere im Hinblick auf die Herstellerkennzeichnung keinerlei Aussage zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit verbunden wissen möchte.

Das Regalsystem der Fa. G wird nicht mehr vertrieben. Hiergegen ist die Klägerin mit Erfolg vorgegangen.

Die anderen von den Beklagten und den Streithelfern genannten Regalsysteme anderer Vertreiber vermögen die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin ebenfalls nicht ansatzweise zu schwächen.

Zum einen haben die Beklagten und ihre Streithelfer - wenn überhaupt - im Wesentlichen nur Detailabbildungen zu den Akten gereicht, die eine Beurteilung des maßgeblichen Gesamteindrucks nicht zulassen. Zum anderen haben sie nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang die Regalsysteme dieser Firmen in Deutschland vertrieben werden. Mangels jeglicher Erkenntnisse zu Absatz- und Umsatzzahlen ist die Kammer nicht in die Lage versetzt, eine relevante Schwächung der originären wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Regale auf dem deutschen Markt festzustellen."

Diesen Ausführungen kann auch im vorliegenden Verfahren beigetreten werden.

d)

Das Regalsystem der Klägerin verfügt auch über die erforderliche Bekanntheit. Hiermit hat sich wiederum die 4. Kammer für Handelssachen befasst:

"Das Regalsystem der Klägerin hat bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch eine gewisse Bekanntheit (BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2006, 79 - Jeans) erreicht, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen.

Zwar haben die Beklagten und die Streithelfer die Bekanntheit des klägerischen Regalsystems in Abrede gestellt. Durch die von ihnen verfolgte Strategie, ein mit dem Regalteilen der Klägerin kompatibles und verbaubares Regalsystem anzubieten, wird die Bekanntheit des Systems der Klägerin offensichtlich, denn ein Interesse an kompatiblen Nachbauteilen entsteht erst dann, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition erlangt hat (so schon OLG Köln, Urteil vom 23.06.2006 - 6 U 13/06 - S. 13 f.). Zudem tragen die Beklagten und die Streithelfer vor, dass 70% des Umsatzes im deutschen Markt aus Ersatz-, Ergänzungs- und Erweiterungsbedarf resultierten. Unstreitig bieten die Beklagten und ihre Streithelfer lediglich Regalsysteme an, die mit dem der Klägerin, aber nicht mit denen anderer Hersteller kompatibel sind. Dann aber muss das Regalsystem der Klägerin auch eine gewisse Marktbedeutung haben. Anderenfalls ließen sich die Umsatzzahlen sowie die Umsätze der Beklagten zu 1) und der Streithelfer mit gerade diesem kompatiblen Regalsystem nicht erklären.

Letztendlich hat die Streithelferin zu 2) auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 23.12.2008 vorgetragen, der Ergänzungsbedarf an Regalteilen und Art, wie sie die Klägerin herstelle und vertreibe, beruhe ausschließlich auf der vorangegangenen Markterschließung durch die Klägerin seit den 70er Jahren. Wie man angesichts dessen die Bekanntheit der klägerischen Produkte in Abrede stellen kann, erschließt sich der Kammer nicht."

Die Beklagten haben im vorliegenden Verfahren zwar sämtliche Angaben betreffend die Angaben der Klägerin zu ihrer Marktbedeutung bestritten.

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 indes den Vertrieb ihres Regalsystems in diesem Verfahren maßgeblich mit einem Kompatibilitätsinteresse für anstehenden Ersatz- und Ergänzungsbedarf begründet, belegt, dass auch ausgehend von ihrer Position dem von der Klägerin vertriebenen Regalsystem eine hinreichende Bekanntheit zukommt. Immerhin hat die Beklagte zu 1 ihren Vertrieb alleine auf dieses Regalsystem ausgerichtet.

e)

Das angegriffene Regalsystem des Herstellers H stellt eine Nachahmung des Regalsystems der Klägerin dar.

Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist davon auszugehen, dass in Optik und Gestaltung zwischen dem Regalsystem der Klägerin einerseits und dem von der Beklagten vertriebenen Regalsystem andererseits praktisch Identität besteht. Dem entspricht, dass die Beklagte zu 1 diesen Umstand vornehmlich mit dem Kompatibilitätsinteresse begründet, das eine optische identische Gestaltung erforderlich mache.

Soweit die Beklagten auf Unterschiede abstellen, handelt es sich um geringfügige Unterschiede, die optisch nicht ins Auge fallen.

f)

Diese Nachahmung ist unlauter, und zwar unter dem Aspekt der Gefahr der Herkunftstäuschung.

Hierzu ist in der Entscheidung der 4. Kammer für Handelssachen ausgeführt:

"bb) Auch wenn einzelne Elemente auch, aber eben nicht nur technische Funktionen erfüllen mögen, ist es in Ansehung der aus den zur Akte gereichten Lichtbilder von Konkurrenzprodukten erkennbaren Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten nicht ersichtlich, dass ein Freihaltebedürfnis an einer nahezu alle Gestaltungseinheiten und deshalb auch die Gesamtanmutung des Regalsystems der Klägerin identisch nachahmenden Gestaltung bestünde.

cc) Die von der Beklagten zu 1) und dem Hersteller H aufgebrachten Herstellerkennzeichnungen sind nicht geeignet, einer Verwechslungsgefahr zu begegnen.

Die von der Beklagten in ihren Verkaufsräumen aufgebrachten Klebeschilder (vgl. z.B. Bl. 62 des Anlagenheftes) sind keine dauerhafte Kennzeichnung und stellen bereits deshalb kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal dar (vgl. BGH GRUR 2000, 521 ff. - Modulgerüst, aus Juris Rn. 33).

Entsprechendes gilt für die vom Hersteller H eingeprägte Herstellerkennzeichnung "H".

Zum einen finden sich diese Einprägungen nicht auf allen Regalteilen, wovon sich die Kammer anlässlich der Inaugenscheinseinnahme des Regalsystems selbst überzeugen konnte. Zum anderen sind die Einprägungen zwar dauerhaft, aber nicht deutlich sichtbar. Insoweit vermitteln die eingereichten Lichtbilder (Bl. 60, 86 ff. des Anlagenheftes) ein falsches Bild. Im Rahmen der Inaugenscheinseinnahme hat die Kammer feststellen müssen, dass die Einprägungen überhaupt nur nach längerem Suchen und teilweise nur mit Hilfe der anwesenden Parteivertreter zu finden waren. Die Einprägungen waren zum großen Teil nur oberflächlich und durch das anschließende Überlackieren wieder unscheinbarer gemacht.

In Anbetracht dessen und dem Umstand, dass die interessierten Verkehrskreise eher auf den quasiidentischen Nachbau als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. BGH GRUR 2000, 521 ff. - Modulgerüst, aus Juris Rn. 33), reichen die von der Fa. H aufgebrachten Einprägungen des Herstellerzeichens nicht als Unterscheidungsmerkmal aus.

Infolge des identischen Gesamteindrucks der Regalsysteme besteht daher die Gefahr einer Herkunftstäuschung des Verkehrs im Sinne des § 4 Nr. 9 a UWG, und zwar ungeachtet der von den Beklagten und ihren Streithelfern beschriebenen spezifischen Vertriebssituation an mit dem Markt an Ladenbau-Regalen besonders vertraute Käufer. Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch durch den fachkundigen Einkäufer kann auch daher herrühren, dass der Interessent Regale der Klägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten zu 1), welches ihm in einem Angebot begegnet, wiederzuerkennen glaubt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2006 - 6 U 13/06 - S. 15).

Aufgrund der hohen Ähnlichkeit der Regalsysteme wird der Verkehr jedenfalls organisatorische oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vermuten, so dass zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen ist."

Hierzu ist lediglich ergänzend auszuführen:

Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist die Kennzeichnung auf den von der Beklagten zu 1 vertriebenen Regalen unzureichend. Teilweise ist die Kennzeichnung an Stellen angebracht, die nicht ins Auge fallen. Teilweise ist die Kennzeichnung infolge der Überlackierung nur erkennbar, wenn das Regalteil ins Gegenlicht gehalten wird. Trotz einer Kennzeichnung aller Einzelteile ist bei dem zusammengebauten Regal erst bei intensiver Betrachtung die Kennzeichnung erkennbar. Damit nähert sich das Regal in den Einzelteilen und in der Gesamtgestaltung nochmals deutlich dem von der Klägerin vertriebenen Regal an. Eine durch die Kennzeichnung mögliche Abstandswahrung wird nicht genutzt.

Die Unlauterkeit entfällt nicht durch das von den Beklagten behauptete Kompatibilitätsinteresse. Ein Kompatibilitätsinteresse kann für die Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wie schon in dem Urteil der 4. Kammer für Handelssachen ausgeführt, würde dieses die Unlauterkeit nur dann entfallen lassen, wenn die Beklagte zu 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine deutliche Kennzeichnung, dafür sorgen würde, dass ein Herkunftsverwechselung vermieden wird.

3.

Der auf Rechnungslegung gerichtete Anspruch ist aus § 242 BGB in dem geltend gemachten Umfang begründet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2006 - 6 U 13/06 - S. 16 f.); der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 9 UWG.

4.

Die Verjährungseinrede (§ 11 UWG) führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte zu 1 setzt den Vertrieb ihres Regalsystems fortlaufend fort. Vor diesem Hintergrund bestehen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche vollständig fort.

5.

Die Beklagten zu 2 und 3 haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mittäterschaftlich. Angesichts der von der Beklagten zu 1 gewählten Vertriebsstrategie ist von der mittäterschaftlichen Einbindung der Geschäftsführer auszugehen.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 3.000.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 13.07.2010
Az: 81 O 147/09


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