Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 207/02
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2005, Az.: 29 W (pat) 207/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in Schwarz-Weiß ist die Wort-/Bildmarke Grafik der Marke 39941329.4 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme und Datensammlungen; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere für den Bereich der Telekommunikation und der digitalen Datenübertragung; Videokonferenzsysteme und -anlagen, im wesentlichen bestehend aus Kommunikationsprotokollen, Software und Geräten zur Übertragung von Ton-, Bild- und/oder Multimediadaten sowie Software und Geräten zur Ein- und/oder Ausgabe von Ton- und/oder Bilddaten (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimediageräte sowie deren Bestandteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Software für Videoon-Demand (soweit in Klasse 9 enthalten); Router; Telekommunikationsanlagen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere ISDN-Endgeräte und ISDN-Telefonanlagen; ISDN-Telekommunikations-Boxen; ISDN-Karten, insbesondere für Personalcomputer; PC-Karten; PCMCIA-Karten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger; digitale Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Mikrocomputer sowie deren Peripheriegeräte, wie Bildschirmgeräte, Modems, Drucker, externe Speicher; Mikroprozessoren und andere elektronische Bauteile für Computer;
Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Bildern und Dokumenten via Computerterminals; elektronische Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten; Daten- und Stimmentelekommunikation; Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail; Faksimilieübertragung; Zurverfügungstellen von ISDN-Diensten; Dienstleistungen im Bereich des Nachrichtenwesens, nämlich der Betrieb von elektronischen Rechenzentren, von elektronischen Mail-Box-Systemen und Rechenknoten für die Vermittlung des elektronischen Datentransfers; Dienstleistungen eines Online-Anbieters und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Zurverfügungstellen von Verzeichnisdiensten, Vermittlungsdiensten, Abrechnungsdiensten, Diensten zur Protokollkonvertierung; Bereitstellung von Zugangspunkten und Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur zur Übertragung von Ton, Bild und/oder Daten (soweit in Klasse 38 enthalten); Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Zugangszeit zu Computernetzwerken und Bulletinboards zur Übertragung und Verbreitung von Informationen; Bereitstellung von Informationen über Computernetzwerke;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten auf dem Gebiet der Computerwissenschaft und Datenverarbeitung; Durchführung von Warentests in Bezug auf EDV-Systeme, EDV-Geräte und EDV-Programme; Entwicklung und Prüfung elektronischer Kommunikations-, Text- und Informationsverarbeitungssysteme; Dienstleistungen eines Programmierers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen und die Zurückweisung mit Erinnerungsbeschluss vom 12. Juli 2002 bestätigt. Das englischsprachige Zeichen bedeute in deutscher Übersetzung "Starkstromleitung, Kraftleitung, Netzleitung" und sei darüber hinaus zur Bezeichnung des Datenaustauschs über die Stromleitung gebräuchlich. Mit diesem eindeutigen und ohne weiteres verständlichen Aussagegehalt beschreibe das Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung bzw. der Art ihrer Erbringung. Als reiner Sachangabe fehle dem Zeichen außerdem die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, trotz der beschreibenden Bedeutung der einzelnen Bestandteile lasse sich dem Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger Begriffsgehalt zuordnen. In der von der Markenstelle nachgewiesenen Verwendung zur Bezeichnung von Internetanwendungen in Starkstromnetzen werde der Begriff "Powerline" bisher nicht gewerbsmäßig verwendet. Gegen die Annahme einer beschreibenden Angabe spreche im Übrigen die grafische Ausgestaltung des Zeichens und die regelwidrige Binnengroßschreibung des Bestandteils "Line".
Die Anmelder beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens hat der Senat den Anmeldern das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT - Rn 32). Die Bezeichnung "PowerLine" stellt eine im Sinne dieser Vorschrift freihaltebedürftige Sachangabe dar.
2. Der englischsprachige Begriff "power line" bedeutet in wörtlicher Übersetzung "Starkstromleitung" (vgl. Langenscheidt, Englisch-Deutsch, 2001 [cd-ROM]). Im deutschen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff darüber hinaus eine Technologie zur Übertragung von Sprache und Daten über die Stromleitung, z.B. "Powerline - Internet aus der Steckdose. Auf Powerline als kommende Technik für Breitband-Internetzugänge hoffen viele, die aus technischen Gründen von der Deutschen Telekom keinen T-DSL-Anschluss erhalten" - www.online.kosten.de; "Powerline, die Technologie, die dafür sorgt, dass nicht nur 230-Volt Strom, sondern auch das Internet und Telefonie aus der Steckdose kommt" - www.teltarif.de; "Die Powerline funktioniert ein bißchen wie das so genannte Babyphone, mit dem Eltern schon seit Jahren über die Steckdose Geräusche aus dem Kinderzimmer abhören können" - www.glossar.de/glossar/z_powerline.htm. Auch zur Bezeichnung der für die Nutzung dieser Übertragungstechnik notwendigen Geräte wird der Begriff verwendet, z.B. "Die bereits verfügbaren Powerline-Adapter wandeln das hausinterne Stromnetz in ein leistungsfähiges Daten-Netzwerk" - www.elektronikkompendium.de zum Begriff "Home-Plug-Powerline"; "Allnet-Router mit Powerline, WLAN und Fast-Ethernet" - www.golem.de; "iPower-Set aus V.90-Gateway und Powerline-Modem" - www.tecchannel.de; "Netgear Powerline Adapter XE102" - http://kaufen.conrad.de.
3. Angesichts dieser beschreibenden Verwendungen des Begriffs "Powerline" im Bereich der Kommunikationstechnologie erschöpft sich das angemeldete Zeichen hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren in dem Sachhinweis, dass diese für die Powerline-Technik ausgelegt und bestimmt sind. Da die PowerlineÜbertragung besondere Hardware- und Softwarekomponenten voraussetzt, erschließt sich dieser beschreibende Aussagegehalt den beteiligten Verkehrskreisen auch ohne weiteres. Gleiches gilt für sämtliche im Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation beanspruchten Dienstleistungen, die entweder mittels Powerline erbracht werden oder auf die spezifischen Anforderungen der PowerlineÜbertragung ausgerichtet sein können. Als eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Sachangabe ist das Zeichen den Mitbewerbern der Anmelder daher zum ungehinderten Gebrauch freizuhalten.
4. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise nicht entgegen. Das Zusammenschreiben englischsprachiger Begriffe und die Binnengroßschreibung sind in einem Maße sprachüblich geworden, dass der Verkehr diesen Gestaltungsmitteln keinerlei kennzeichnende Wirkung beimisst. Für die markenrechtliche Beurteilung eines Zeichen haben sie damit jede Bedeutung verloren (vgl. BGH WRP 2005, 490 ff - BerlinCard). Ebenso wenig vermag die werbeübliche Grafik in Form der vergrößerten Buchstaben "P" und "L" angesichts des glatt beschreibenden Aussagehalts des Begriffs "Powerline" die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
5. Da sich die Bezeichnung "PowerLine" in einer beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dem Zeichen fehlt damit auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Baumgärtner Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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Az: 29 W (pat) 207/02
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