Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. August 2010
Aktenzeichen: 14 W (pat) 5/08

(BPatG: Beschluss v. 23.08.2010, Az.: 14 W (pat) 5/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patentund Markenamtes die Patentanmeldung 10 2005 050 895.2-41 mit der Bezeichnung

"Polyelektrolytkomplexe zur Herstellung fester Arzneiformen und Verfahren zu ihrer Herstellung"

aus den Gründen des Bescheides vom 13. Juli 2006 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 6 wie folgt lauten:

"1. Polyelektrolytkomplex zur Herstellung fester Arzneiformen bestehend aus den Polymeren Chitosan und Carrageenan im definierten Verhältnis 1:2 bis 1:3,5.

6. Verfahren zur Herstellung von Polyelektrolytkomplexen zur Verwendung als Hilfsstoffe in festen Arzneiformen, gekennzeichnet dadurch, dass der Polyelektrolytkomplex durch Mischen von 2,5 -5 %igen Gelen des Chitosans und Carrageenans bei Raumtemperatur und anschließender Trocknung der Gesamtmasse erhalten wird".

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(1)

WO 2005/110377 A1

(2)

Tapia, C. et al., European Journal of Pharmaceutics and Biopharmaceutics 2004, 57, S. 65 bis 75

(3)

Bani-Jaber, A. et al., Drug Development and Industrial Pharmacy 2005, 31(3), S. 241 bis 247; ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 143:332215 [online] [recherchiert am 10.07.2006] auf Host STN nicht mehr neu sei. Aus diesen Druckschriften seien bereits Gelzusammensetzungen aus kationischen und anionischen Polymeren, bei denen es sich um Chitosan und Carrageenan handeln könne bzw. Chitosan-Carrageenan-Polyelektrolytkomplexe handle, bekannt. Diese enthielten die Polymeren in einem Verhältnis von 25:75 bis 75:25 bzw. einen Chitosan-Anteil von 10 bis 90% oder wiesen ein Carrageenan-Chitosan-Verhältnis von 100, 75, 50, 25 und 0% auf. Auch deren Verwendung als Hilfsstoff zur Herstellung fester Arzneiformen sei daraus ersichtlich.

Zumindest aber beruhe der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(4)

Shumilian, E. V. et al., Colloid Journal 2002, 64(3), S. 372 bis 378. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 137:234302 [online] [recherchiert am 10.07.2006] auf Host STN

(5)

Hugerth, A. et al., Carbohydrate Polymers 1997, 34(3), S. 149 bis 156. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 128:103571 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STN

(6)

Jiang, S. et al., Zhongguo Haiyang Yaowu 1994, 13(1), S. 19 bis 23. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 121:42540 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STN

(7)

Sakyama, T. et al., Journal of Applied Polymer Science 1993, 50(11), S. 2021 bis 2025. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 120:57035 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STN nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die bloße Angabe eines Verhältnisbereiches als Merkmal ohne Glaubhaftmachung eines erfinderischen Zutuns sei dem routinemäßigen fachmännischen Arbeiten zuzuordnen. Für den Durchschnittsfachmann, einen Pharmazeuten, der mit galenischen Entwicklungen betraut sei, sei es nämlich übliche Praxis, Konzentrationen und Mengenverhältnisse zu variieren, wenn er vor der Aufgabe stehe, einen Hilfsstoff hinsichtlich eines bestimmten Leistungsparameters zu optimieren.

Das Herstellungsverfahren gemäß Anspruch 6 weise gegenüber der Entgegenhaltung (2) gleichfalls zumindest nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit auf. Das anspruchsgemäße Verfahren unterscheide sich von dem dort angegebenen lediglich im Weglassen der nachgeschalteten Schritte zur Abtrennung und Reinigung, womit nach fachmännischem Verständnis zu erwartende Nachteile einfach hingenommen würden.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und ohne weitere Stellungnahme in der Sache sinngemäß beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter). Die Anmelderin hat in der Sache nichts vorgetragen. Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten.

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BPatG:
Beschluss v. 23.08.2010
Az: 14 W (pat) 5/08


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