Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. Mai 2002
Aktenzeichen: 6 U 104/01
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.05.2002, Az.: 6 U 104/01)
Tenor
Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten dieses Rechtsstreits werden
verteilt wie folgt:
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 30%, der Kläger zu 2) zu
65% und die Beklagten zu 5% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu
30% und der Kläger zu 2) zu 65% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben die Beklagten zu 7%
zu tragen.
Die in der zweiten Instanz entstandenen Kosten dieses Rechtsstreits werden
verteilt wie folgt:
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 33%, der Kläger zu 2) zu
61% und die Beklagten zu 6% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu
33% und der Kläger zu 2) zu 61% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben die Beklagten zu 8%
zu tragen.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten überwiegend den Klägern, entsprechend ihrer unterschiedlichen Beteiligung an diesem Rechtsstreit in den beiden Instanzen aufzuerlegen, da sie ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache aller Voraussicht nach zum überwiegenden Teil unterlegen gewesen wären.
1. Zu den Unterlassungsansprüchen
a) Beide Kläger verlangen von den Beklagten zunächst, jegliche (rechtswidrige) Überwachung, Ausforschung des Betriebes der Klägerin zu 1), deren Mitarbeiter, des Klägers zu 2) oder seiner Familie oder die Ausspähung von Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Klägerin zu 1) zu unterlassen und auch nicht durch Dritte vornehmen zu lassen. Dieser Antrag begegnet bereits in formeller Hinsicht Bedenken, und zwar im Hinblick auf seine Bestimmtheit. Dies gilt zunächst für die Formulierung €Ausspähung von Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen€. Es wäre von den Klägern näher darzulegen gewesen, um welche Daten es sich hierbei handeln soll, weil die Frage, welche Daten zu den Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen eines Unternehmens gehören nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 17 Rdn. 48). Problematisch ist auch die in der zweiten Instanz vorgenommene Einschränkung des Antrages durch die Hinzufügung des Wortes €rechtswidrig€, da aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welche Überwachungsmaßnahmen die Kläger als rechtswidrig empfinden. Im Rahmen der für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu prüfen, ob die Kläger teilweise hätten obsiegen können, wenn sie den Antrag nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht (§ 139 ZPO) konkretisiert hätten. Auch dies muss jedoch verneint werden. Denn diejenigen Observationsmaßnahmen der Beklagten, ausgeführt seitens der Detektei E. GmbH & Co. OHG, die die Kläger schlüssig darzulegen vermochten, sind nicht rechtswidrig und diejenigen Ereignisse, die geeignet wären, einen Unterlassungsanspruch zumindest gegen die Beklagte zu 1) zu begründen, vermochten die Kläger nicht schlüssig, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Zuordnung zu den beklagten, darzulegen. Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) die Firma E. beauftragt hat, die Kläger zu beobachten. Ermittlungsziel sollte es laut Vertrag sein, festzustellen, ob Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für die Klägerin zu 1) tätig sind. Verdächtigt wurden namentlich Herr P. sowie Frau X. Dieser Auftrag ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, weil die Beklagte zu 1) ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, ob sich ihre Mitarbeiter vertragsuntreu verhalten. Aus den vorgelegten Observationsberichten der Firma E. ergibt sich, dass diese die Örtlichkeiten um den Sitz der Klägerin zu 1) inspiziert hat. Mitarbeiter von ihr haben sich dort mit einem Fahrzeug postiert und beobachtet, welche Personen das Haus betreten und verlassen haben sowie die Kennzeichen der Fahrzeuge notiert, die auf dem Parkplatz der Firma parkten. Außerdem wurde ein Treffen des Klägers zu 2) mit Frau X. und zwei weiteren Personen im Biergarten des Hotels ... ... beobachtet und versucht zu belauschen. Diese Tätigkeiten deuten, anders als die Kläger meinen, nicht darauf hin, den Beklagten sei es darum gegangen, die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu 1) auszuspionieren. Das Gespräch im Biergarten war für die Beklagten wegen der Teilnahme von Frau X. interessant. Die Beobachtung des Firmensitzes war erforderlich, um herauszufinden, ob die Kläger von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) aufgesucht werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es in dem Bericht über die Observation vom 10.05.2000 (Anlage K 5) unter dem Stichwort €Observationsziel€ nicht heißt: €Beobachtung der Firmenanschrift um festzustellen, ob eine Firma PI aufsucht.€ Vielmehr heißt es dort: €Beobachtung der Firmenanschriften um festzustellen ob eine unserer ZP die Firma PI aufsucht.€ Beanstandenswert in diesem Zusammenhang kann allenfalls die von der Firma E. eingeholte Kreditreformauskunft über den Halter eines Fahrzeuges, Herrn Dr. Y., das auf dem Firmengelände der Klägerin zu 1) beobachtet wurde, sein. Es ist jedoch nicht dargetan und auch nicht naheliegend, dass die Einholung dieser Kreditreformauskunft auf Veranlassung der Beklagten hin erfolgte. Hinsichtlich der übrigen, von den Klägern vorgetragenen Begebenheiten ist eine Beteiligung der Beklagten spekulativ. Das gilt zunächst für den Vorwurf der Kläger, die Beklagten verfügten über Kundenlisten, Preislisten sowie Vertragsangebote und €abschlüsse der Klägerin zu 1). Die Kläger tragen nicht vor, wie die Beklagten an diese Daten gelangt sein könnten, sondern schließen dies daraus, dass die Beklagte zu 1) die Firma ...L. R. nach einem Besuch der Kläger aufgesucht und dieser ein günstigeres Angebot unterbreitet habe. Dies kann jedoch verschiedenste Ursachen haben und lässt keineswegs den Schluss darauf zu, die Beklagten hätten entsprechende Daten bei der Klägerin zu 1) ausgespäht. Ebenso wenig lässt sich die Beobachtung der Kläger in der Zeit von Mai bis Juli 2000, ein Unberechtigter habe versucht, sich Zugang zur EDV-Anlage der Klägerin zu 1) zu verschaffen, den Beklagten zuordnen. Selbst wenn der Vortrag der Kläger zutreffend sein sollte, die Beklagte zu 1) habe im Mai 2000 bei der Firma ... ein Angebot über einen Server eingeholt, der genau dem der Klägerin zu 1) entspreche, wäre hiermit noch nicht die Absicht der Beklagten zu 1) belegt, Geschäftsgeheimnisse der Kläger auszuspähen. Auch zwei weitere Begebenheiten, die die Kläger schildern, können nach ihrem Vortrag nicht den Beklagten zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich zum einen um die Beschädigung von Oracle-Datenbanken und zum anderen um den misslungenen Datentransfer während einer Podiumsdiskussion in ..., wo der Kläger zu 2) einen Online-Shop vorstellen wollte. Des weiteren bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten einen Spion bei der Klägerin zu 1) eingeschleust haben könnten. Aus dem Ermittlungsbericht der Firma E. vom 30. Mai 2000 (Anlage BK 5) geht hervor, dass diese die Eigentumsverhältnisse an dem von dem Kläger zu 2) bewohnten Grundstück ermittelt hat. Diese Information betrifft zweifellos die Privatsphäre des Klägers zu 2) und hat mit dem der Firma E. seitens der Beklagten zu 1) erteilten Observierungsauftrag unmittelbar nichts zu tun. Dennoch hätte ein Unterlassungsantrag in entsprechend konkretisierter Form keinen Erfolg gehabt, weil allein in der Ermittlung dieses Datums noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB analog) liegt und zudem nichts dafür spricht, dass die Firma E. insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) behandelt werden kann, da jedenfalls der schriftlich vorliegende Observierungsauftrag eine derartige Tätigkeit nicht erfasst.
Weder den Beklagten noch der Firma E. zugerechnet werden kann der Vorfall vom 09.05.2000, als jemand bei der Gemeindeverwaltung W. anrief, um sich zu erkundigen, ob der Kläger zu 2) noch einen Nebenwohnsitz habe. Der Anruf erfolgte zunächst anonym, dann unter einer Legende, wie die Kläger selbst vortragen. Der Verdacht der Kläger, dass es sich bei dem Anrufer um einen Mitarbeiter der Firma E. gehandelt haben könnte, mag nicht fernliegend sein. Jedoch vermochten die Kläger ihn nicht zu substantiieren.
b) Der Kläger zu 2) verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag, jegliche ehrverletzende Behauptung über ihn zu unterlassen, insbesondere, er habe Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dazu veranlasst, Betriebsgeheimnisse zu verraten, nicht weiter. Das Landgericht hat diesen Klageantrag abgewiesen, so dass es insofern bei der Kostentragung des Klägers zu 2) bleibt.
c) Die Klage des Klägers zu 2) hätte auch keinen Erfolg gehabt, soweit sie darauf gerichtet war, den Beklagten jegliche Weitergabe von personenbezogenen oder betriebsbezogenen Daten des Klägers zu 2) an Dritte zu verbieten (soweit diese Daten rechtswidrig erhoben oder gespeichert worden sind). Zunächst begegnet auch dieser Antrag Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, soweit er zweitinstanzlich auf die Rechtswidrigkeit beschränkt wurde, da die Parteien gerade darum streiten, ob die Beklagten Daten rechtswidrig erhoben oder gespeichert haben. Der Antrag hätte jedoch nicht weiter sinnvoll eingeschränkt werden können, weil sich aus dem Vortrag der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagten überhaupt rechtswidrig erhobene oder gespeicherte Daten an Dritte weitergegeben haben. In Betracht kommen hier nur von der Firma E. für die Beklagten ermittelte Daten, die die Beklagte zu 1) an die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen frühere Angestellte wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen weitergeleitet hat. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 28 BDSG scheidet aus, weil das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Denn es gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für nicht-öffentliche Stellen wie die Beklagten nur, soweit sie Daten in oder aus Dateien kommerziell verarbeitet oder nutzt. Die Nutzung von Daten der Kläger seitens der Beklagten erfolgt jedoch nicht zu kommerziellen Zwecken sondern dazu, herauszufinden, ob Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin zu 1) zusammenarbeiten. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog scheitert jedenfalls daran, dass die Weitergabe von Daten an die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens privilegiert ist; sie erfolgte seitens der Beklagte zu 1) in Wahrnehmung berechtigter Interessen.
2. Zu den Auskunfts- und Herausgabeansprüchen
a) Der von beiden Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auskunft, welche Informationen die Beklagten über die Kläger von der Firma E. oder deren Mitarbeiter erhalten haben, ist ebenfalls nicht begründet. Hierbei handelt es sich um einen Hilfsanspruch, der nur dann Erfolg hätte, wenn er zur Vorbereitung der Durchsetzung eines anderen Anspruchs gegen die Beklagten, insbesondere eines Schadensersatzanspruchs dienen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beklagten sich gegenüber den Klägern aus den dargelegten Gründen im Zuge der Beschaffung von Informationen nicht unerlaubt verhalten haben.
b) Den darüber hinaus vom dem Kläger zu 2) eingeklagten Anspruch auf Auskunft darüber, welche seiner personenbezogenen Daten an die Firma E. oder sonstige Dritte weitergegeben wurde, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 (Seite 12 unter 8., Bl. 80 d. A.) erfüllt, so dass Klage und Berufung unabhängig davon keinen Erfolg haben konnten, ob ein solcher Anspruch jemals entstanden war.
c) Hingegen ist die Klage des Klägers zu 2) begründet, soweit sie auf Herausgabe der von ihm gefertigten Lichtbilder gerichtet ist. Dieser Herausgabeanspruch folgt aus §§ 22, 37, 42 KUG als Weniger gegenüber dem dort ausdrücklich geregelten Vernichtungsanspruch. Die Beklagten haben Bildnisse des Klägers zu 2) verbreitet, in dem sie solche der Firma E. zur Verfügung gestellt haben und von der Firma E. in ihrem Auftrag gefertigte Bildnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet haben. Der Begriff des Verbreitens im Sinne von § 22 KUG ist weit auszulegen; er meint nicht nur die öffentliche Verbreitung im Sinne von § 17 UrhG, sondern jeder Art der Verbreitung, selbst das Verschenken eines Fotos im privaten Bereich (Schricker-Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, § 60/§ 22 KUG Rdn. 11). Beide Verbreitungshandlungen geschahen ohne Einwilligung des Klägers zu 2), weshalb die Lichtbilder, soweit sie sich noch oder wieder im Besitz der Beklagten befinden, an diesen herauszugeben sind. Unerheblich ist es, ob die fraglichen Lichtbilder im Rahmen des privaten Lebenskreises des Klägers zu 2) gefertigt wurden oder nicht. Da der Kläger zu 2) weder absolute noch relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 KUG ist, greift der Bildnisschutz im Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht unabhängig von der betroffenen Sphäre. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger zu 2) mit der Anfertigung der Bildnisse einverstanden war; die Einwilligung nach § 22 KUG muss sich auf die Verbreitungshandlung beziehen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagten bei der Verbreitung der Bildnisse in Wahrnehmung des grundsätzlich berechtigten Interesses gehandelt haben, vertragsuntreue Mitarbeiter ausfindig zu machen. Im Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das Bestehen des Rechts am eigene Bild nicht von einer Güterabwägung abhängig, die Raum für die Berücksichtigung dieses Interesses der Beklagten schaffen könnte.
Keinen Erfolg hat der Klageantrag unter 2. c), soweit es um die Vernichtung von personenbezogenen oder betriebsbezogenen Daten des Klägers zu 2) geht. Wie bereits dargelegt, haben die Beklagten solche Daten weder rechtswidrig erhoben noch gespeichert; insbesondere ist das BDSG nicht anwendbar.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.05.2002
Az: 6 U 104/01
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