Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Dezember 2007
Aktenzeichen: II ZR 199/06
(BGH: Urteil v. 10.12.2007, Az.: II ZR 199/06)
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2005 abgeändert, soweit die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2004 hinsichtlich der Hauptforderung von 1.929,00 € abgewiesen worden ist und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2004 - AZ: 0 - wird aufrechterhalten. Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 außenstehender Aktionär der F. AG (vormals F. N. AG). In dieser Eigenschaft erhebt er gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Anspruch auf restliche Verzinsung der bereits geleisteten Abfindung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für 300 Aktien.
Nach Erwerb der ihr Mitte Oktober 2001 vom Kläger angedienten 300 Aktien zahlte die Beklagte zwar die unstreitige Abfindung von 161,00 € je Aktie, blieb aber die Abfindungszinsen zunächst in vollem Umfang schuldig. Auf entsprechende Mahnung des Klägers vom 14. Juli 2003 errechnete die Beklagte für den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 eine Abfindungsverzinsung in Höhe von insgesamt 98,05 € je Aktie, von der sie die Summe der unstreitig in dieser Zeit geleisteten Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) von 78,28 € (für das Kalenderjahr 1992: 8,18 €, für die Kalenderjahre 1993 bis 1997: je 8,95 € sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 2000: 7,45 €) in Abzug brachte; den daraus resultierenden Differenzbetrag von insgesamt 5.931,00 € (19,77 € x 300) überwies sie an den Kläger als ihrer Ansicht nach geschuldete Verzinsung der Abfindung. Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenzzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Ausgleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 €; 1997 und 1998 je 1,73 € und 1999: 2,20 €). Da die Beklagte eine Nachzahlung der vom Kläger errechneten ausstehenden Differenzbeträge von insgesamt 2.136,00 € (7,12 € x 300) verweigerte, hat dieser gegen sie - unter Berücksichtigung eines "Sicherheitsabschlags" für etwaige Berechnungsdifferenzen von 207,00 € - einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart über 1.929,00 € nebst 5,00 € vorgerichtlicher Mahnkosten erwirkt.
Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die - um Verzugszinsen ab 14. Juli 2003 erweiterte - Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Gründe
Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen begründet und führt - mit Ausnahme des zu Recht abgewiesenen Verzugszinsanspruchs - zur Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:
Die mit einer Meistbegünstigung des abfindungsberechtigten Aktionärs verbundene Berechnungsmethode des Klägers nach jährlichen Abrechnungszeiträumen finde in der Senatsrechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr müssten im Rahmen einer - von der Beklagten zutreffend angewandten - ''Gesamtsaldierungsmethode" für den gesamten Zeitraum ab Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bis zur Abfindungszahlung die geleisteten Ausgleichszahlungen in vollem Umfang von der Gesamtverzinsung der Abfindung abgesetzt werden. Danach stehe dem Kläger die wegen des jeweils höheren Ausgleichs in den Kalenderjahren von 1990 bis 1999 begehrte Differenz nicht zu.
II. Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Abfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht vielmehr allein die vom Kläger zugrunde gelegte Abrechnungsmethode nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre, die hier zur Begründetheit der Klageforderung führt.
1. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz ausgeht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der beherrschten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.
2. a) Für die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen - die zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nicht beabsichtigten unverhältnismäßigen "Überkompensation" geboten ist - hat der Senat die Abrechnungsmethode nach den genannten jährlichen "Referenzzeiträumen" vorgegeben. Übersteigt danach "der Ausgleich rechnerisch die Abfindungszinsen während der Referenzzeiträume nicht" (Senat aaO S. 35), so gewinnt der Aktionär zulässiger Weise die Differenz und verbessert sich seine Position in Bezug auf die zumindest zu gewährleistende durchschnittliche Verzinsung der Barabfindung gegenüber der früheren Rechtslage. Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die (jeweiligen) Ausgleichszahlungen den Zinsbetrag übersteigen, ist ihm die Differenz zu belassen; er wird dann so behandelt wie vor der Gesetzesänderung (Senat aaO S. 36).
b) Diese Berechnungsmethode nach Referenzzeiträumen hat der Senat - was die vorinstanzlichen Gerichte offensichtlich verkannt haben - ausdrücklich im Urteil vom 2. Juni 2003 (BGHZ 155, 110) fortgeführt. Auch für den dort zunächst behandelten Sonderfall, dass der Zeitraum der Verzinsung in einem Geschäftsjahr kleiner ist als die für jenes Jahr empfangene Ausgleichsleistung, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Anrechnung bzw. Verrechnung des Überschusses nur insoweit stattzufinden hat, als die Zeiträume deckungsgleich sind (BGHZ 155, 110, 116); bereits daraus wird deutlich, dass es hinsichtlich der Frage der Anrechnung stets auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Referenzjahr ankommt. Im Übrigen hat der Senat in jener Entscheidung, da die dort geschuldeten Abfindungszinsen "für die jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume" in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen überstiegen, die Verrechnungsmethode nach den Grundsätzen von BGHZ 152, 110 für anwendbar erklärt. Das gilt auch und gerade für die - im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche - Konstellation höherer Ausgleichsleistungen in einzelnen Geschäftsjahren; hierzu heißt es (BGHZ 155, 110, 118):
"Soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten."
c) An dieser Abrechnungsmethode ist festzuhalten. Sie hat nichts mit willkürlichem "Rosinenpicken" - wie die Vorinstanzen gemeint haben - zu tun, sondern ist aufgrund der Funktion von Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nach der historischen Entwicklung der beiden Rechtsnormen allein systemkonform. Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung. Bei diesem Grundverständnis liegt es auf der Hand, dass - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - dem abfindungsberechtigten Aktionär die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann gebührt, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) "Dividendenersatz" (Einlagenverzinsung) zurückbleibt. Diese Konsequenz ist systembedingte Folge des vom Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß aufgelösten "Nebeneinanders" von Ausgleich und Abfindungszinsen.
III. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils (§ 562 ZPO). Da die Sache aufgrund des festgestellten Sachverhalts endentscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Danach ist der erwirkte Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, weil der Kläger jedenfalls in diesem Umfang von 1.968,00 € einen weiteren Anspruch auf Verzinsung der Abfindung nebst vorgerichtlicher Mahnkosten von 5,00 € gegen die Beklagte hat.
a) Bei der Errechnung der Klageforderung kann dahinstehen, dass die Parteien in ihren Berechnungsansätzen im Einzelnen zum Teil zu geringfügigen Abweichungen gelangt sind, wie der Kläger selbst vorgetragen hat: Dies gilt einerseits für die Ausgleichszahlungen, die der Kläger irrtümlich - zu seinem Nachteil - mit insgesamt 79,05 € zu hoch angesetzt hat, während diesbezüglich die Berechnungen der Beklagten mit 78,28 € aufgrund des zutreffenden geringeren Ansatzes für das Geschäftsjahr 1992 richtig sind. Andererseits ist die Zinsberechnung des Klägers für das Geschäftsjahr 1992 mit 21,20 € offenbar rechnerisch unrichtig, auf der Basis der Berechnungen der Beklagten ist hier nur ein Ansatz von 16,60 € berechtigt. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Gesamtsaldierung die unzutreffende Rechnungsmethode gewählt hat, so wirkt sich - wie der Kläger richtig erkannt und geltend gemacht hat - im Endeffekt auch bei Zugrundelegung jener Gesamtabrechnung nur der streitige unzutreffende Abzug der vollen Ausgleichsbeträge für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 durch die Beklagte aus. Reduziert man die Rechendifferenzen - wie dies geboten ist - hierauf, so errechnet der Kläger für die vier einschlägigen Geschäftsjahre einen Gesamtbetrag von 7,12 € je Aktie (1996: 1,46 €; 1997 und 1998 je 1,73 € und 1999: 2,20 €); auf Basis der Abrechnung der Beklagten ergeben sich für die betreffenden Geschäftsjahre nur geringfügig niedrigere Beträge (1996: 1,42 €; 1997: 1,70 €; 1998: 1,70 €; 1999: 2,20 €), die sich auf 7,02 € summieren. In beiden Fällen ist - bezogen auf 300 Aktien - wegen des vom Kläger vorgenommenen Sicherheitsabschlags von 207,00 € die mit dem Vollstreckungsbescheid erhobene Restforderung von 1.929,00 € gerechtfertigt.
b) Daneben kann der Kläger die Mahnkosten von 5,00 € als Verzugsschaden gemäß §§ 288 Abs. 4, 286 BGB beanspruchen, da er die Beklagte nach Inverzugsetzung nochmals vorgerichtlich zur Begleichung seiner Forderung aufgefordert hat.
2. Demgegenüber hat der Kläger angesichts des hier grundsätzlich einschlägigen Zinseszinsverbots (§§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB) bezüglich seiner Zinsforderung von 5 % über dem Basiszinssatz ab 14. Juli 2003 einen "weiteren Schaden" gemäß § 289 Satz 2 BGB bzw. § 291 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 4, 286 BGB nicht substantiiert dargetan. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine entsprechende Zinsforderung bereits in seinen Mahnbescheidsantrag aufgenommen, der Rechtspfleger jedoch schon auf das Zinseszinsverbot hingewiesen und - mangels einer Substantiierung durch den Kläger - den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid ohne Gewährung eines Zinsan-
spruchs erlassen hat, bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kläger als Rechtsanwalt nicht, um ihm die Unschlüssigkeit seiner diesbezüglichen Forderung bewusst zu machen.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2005 - 41 C 12510/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2006 - 22 S 576/05 -
BGH:
Urteil v. 10.12.2007
Az: II ZR 199/06
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