Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 31. August 2007
Aktenzeichen: 6 Ta 402/07

(LAG Hamm: Beschluss v. 31.08.2007, Az.: 6 Ta 402/07)

1. Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn der Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wurde. Deshalb scheidet eine Vergütung für einen Vergleich aus, der vor der Beiordnung als Rechtsanwalt abgeschlossen wurde. Ebenso wie gebührenauslösende Tätigkeiten vor Bewilligung und Beiordnung für die Rechtsverfolgung nicht vergütungsfähig sind, darf auch keine Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss für einen Vergleich bewilligt werden, der nichtrechtshängige Gegenstände einbezieht .

2. Wird jedoch unter Verkennung dieser Rechtslage Prozesskostenhilfe nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Prozessvergleich bewilligt, handelt es sich zwar um eine fehlerhafte Entscheidung; diese bindet jedoch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.

3. Für die Mehreinigung vor dem Arbeitsgericht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits für die ursächliche Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen oder für den Abschluss des Vertrags und andererseits allein für die Protokollierung der Einigung (die nach Nr. 1003 VV RVG in Abweichung von Nr. 1000 VV RVG ggf. ein Vergleich sein muss) in Betracht. Nur für den letztgenannten Fall sieht Nr. 1000 VV RVG iVm. Nr. 1003 VV RVG die 1,5-Einigungsgebühr vor.

4. Findet jedoch vor dem Arbeitsgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage (auch im Hinblick auf die nicht anhängigen Streitgegenstände) und infolgedessen eine Einigung einschließlich Mehreinigung statt und wurde für die ursächliche Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt, kann allenfalls eine 1,0-Einigungsgebühr anfallen.

5. Maßgeblich ist auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses abzustellen. Enthält dieser keine ausdrückliche Aussage, ob die Bewilligung nur für die Protokollierung oder für die Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags erfolgt, ist ergänzend auf den Antrag und zuletzt auf den im Gerichtsprotokoll dokumentierten Einigungsverlauf abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.06.2007 - 5 Ca 1140/06 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Parteien des Hauptsacheverfahrens stritten um verschiedene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.08.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt und der Antragsteller als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Unter dem 08.11.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Parteien "nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage" beantragt, einen im Schriftsatz mitgeteilten Vergleich zu protokollieren. Im Kammertermin vom 08.11.2006 wurde der Rechtsstreit dann durch den Vergleich beigelegt. Im Anschluss an die Genehmigung des Vergleichs hat der Antragsteller beantragt, der Klägerin auch für die Klageerweiterungen nach dem 10.05.2006 Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht in einer Anhörung zur Streitwertfestsetzung vom 07.02.2007 einen Mehrwert in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 14.02.2007 hat die Klägerin beantragt, ihr auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen für die Klageerweiterungen nach dem 10.05.2006 und für den Mehrvergleich unter Beiordnung des Antragstellers. Mit Beschluss vom 01.03.2007 hat das Arbeitsgericht der Klägerin für die Klageerweiterungen nach dem 10.05.2006 und für den "Mehrvergleich" Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 09.03.2007 die Festsetzung der Kosten beantragt unter Berücksichtigung einer 1,5-Einigungsgebühr für den 12.390 EUR betragenden Mehrwert des Vergleichs. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 23.04.2007 für den gesamten Vergleichswert lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr in Ansatz gebracht. Hiergegen hat der Antragsteller sich mit der Erinnerung vom 26.04.2007 gewandt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vorsitzende der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 30.05.2007 die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit der Beschwerde vom 30.05.2007.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 56 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG), jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht für die angebliche Mehreinigung keine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zu.

1. Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn der Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wurde (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17.A., § 48 Rn. 116). Im Streitfall fehlt es an der Verwirklichung des Gebührentatbestands nach der Beiordnung des Antragstellers.

1.1. Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung liegen, begründen keine Ansprüche gegen die Staatskasse. Deshalb scheidet eine Vergütung für einen Vergleich aus, der vor der Beiordnung als Rechtsanwalt abgeschlossen wurde (OLG Schleswig 31.03.1980 – 8 WF 304/79; OLG München 19.12.1974 – 2 Ws 36/74; Schneider, MDR 1985, 814). Ebenso wie gebührenauslösende Tätigkeiten vor Bewilligung und Beiordnung für die Rechtsverfolgung nicht vergütungsfähig sind, darf auch keine Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss für einen Vergleich bewilligt werden, der nichtrechtshängige Gegenstände einbezieht (Schneider, MDR 1985, 814). Wird jedoch unter Verkennung dieser Rechtslage Prozesskostenhilfe nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Prozessvergleich bewilligt, dann handelt es sich zwar um eine fehlerhafte Entscheidung; diese bindet jedoch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG (Schneider, MDR 1985, 814).

1.2. Nach dieser Maßgabe ist für die Einbeziehung von weiteren Tatbeständen, über die Streit oder Ungewissheit bestand, nachträglich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen.

Die Klägerin hat in der Zeit bis zur Genehmigung des Prozessvergleichs keinen Antrag gestellt gehabt, ihr auch Prozesskostenhilfe für die Einbeziehung von weiteren Tatbeständen, über die Streit oder Ungewissheit bestand, zu bewilligen. Nach Genehmigung des Vergleichs hat die Klägerin lediglich die Erweiterung der bestehenden Bewilligung auf nachträglich rechtshängig gemachte Ansprüche beantragt. Erst mit Schriftsatz vom 14.02.2007 hat die Klägerin beantragt, die Bewilligung und Beiordnung auch auf den "Mehrvergleich" zu erstrecken.

Der ursprüngliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasste nicht Tatbestände einer späteren Mehreinigung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO einen Antrag voraus. Dabei muss sich der Antrag, wenn er sich auf mehrere Streitgegenstände erstrecken soll, auf diese Streitgegenstände beziehen, auch wenn sie in einem einheitlichen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der in zeitlichem Zusammenhang mit einer Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann sich denknotwendig nur auf die dort angesprochenen Streitgegenstände beziehen, nicht auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte weitere Streitgegenstände oder gar Mehreinigungstatbestände. Ein Blankettantrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in § 114 ZPO nicht vorgesehen; die Rechtsverfolgung betrifft immer einen konkreten Streitgegenstand. Einen stillschweigenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gibt es weder für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung noch für Tatbestände einer Mehreinigung. Klageerweiterungen, die Streitgegenstände betreffen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht streitig oder fällig sind, können zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO noch gar nicht beurteilt werden. Entsprechendes gilt für Tatbestände einer Mehreinigung. Insofern kann nur für diejenigen Streit- und Mehreinigungsgegenstände Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auf die sich der Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich bezieht, nicht jedoch automatisch für nachträgliche Klageerweiterungen oder Tatbestände einer Mehreinigung (Hessisches LAG 01.08.2006 – 19 Ta 373/06). Daher muss für eine beabsichtigte Mehreinigung gesondert und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden (LAG Hamm 12.07.2005 - 4 Ta 435/05).

1.3. Erhebliche Bedenken bestehen, ob allein wegen des Beschlusses vom 01.03.2007 von einer bindenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung für eine Mehreinigung auszugehen ist.

Ausdrücklich misst sich der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss keine Rückwirkung bei. Prozesskostenhilfe-Beschlüsse werden regelmäßig dahin ausgelegt, dass die Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirkt, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet (Zöller-Philippi, ZPO, 25.A., § 119 Rn. 41). Erst mit Schriftsatz vom 14.02.2007, beim Arbeitsgericht am 15.02.2007 eingegangen, hat die Klägerin die Erstreckung der Bewilligung und Beiordnung auf die Mehreinigung beantragt. Damit ist die Bewilligung und Beiordnung allenfalls mit Wirkung vom 15.02.2007 erfolgt. Die Tätigkeiten des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung können daher keine Ansprüche gegen die Staatskasse begründen.

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung und Beiordnung auf den erfolgten "Mehrvergleich" bezogen worden ist. Dies lässt die Auslegung zu, dass dem Beschluss eine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags zurück bis zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 beigelegt werden sollte.

2. Eine bindende Bewilligung und Beiordnung dennoch unterstellt, fehlt es im Streitfall an der Darlegung, dass Gegenstand des Prozessvergleichs tatsächlich auch eine Mehreinigung ist.

Durch den Prozessvergleich haben die Parteien den Streit um die streitgegenständlichen Ansprüche beigelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass über die in die Einigung einbezogenen, jedoch nicht streitgegenständlichen Ansprüche Streit bestand. Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses (Bamberger/Roth-Schwerdtfeger, BGB, § 779 Rn.12 f.), wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss (PWW-Brödermann, § 779 Rn. 10). Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Ausreichend sind bereits subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH Urt. v. 06.11.1991 - XII ZR 168/90). Es müssen Zweifel beider Parteien über das Ausgangsrechtsverhältnis oder Zweifel einer Partei, die der anderen bekannt sind, vorliegen (Palandt-Sprau, BGB, 65.A., § 779 Rn. 4).

Die im Vergleich zusätzlich geregelten Ansprüche müssten vor der Einigung aus selbstständigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Streit gewesen sein (LAG Hamm 17.04.2007 – 6 Ta 145/07). Sie dürfen nicht nur anlässlich der gerichtlichen Streitigkeit zur Erledigung dieser Streitigkeit geregelt werden (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2002 - 3 Ta 124/02). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien durch den Prozessvergleich eine Ungewissheit im Hinblick auf die nicht streitgegenständliche Ansprüche beigelegt haben. Ungewissheit wird oft mit dem Streit einhergehen, braucht es aber nicht. Sie kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (Bamberger/Roth-Schwerdtfeger, BGB, § 779 Rn.12 f.).

Durch den ggf. bindenden Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss vom 01.03.2007 wird das Vorliegen einer Mehreinigung zwar vorausgesetzt, jedoch nicht bindend festgestellt. Die Bewilligung und Beiordnung ist nur für den Fall der Mehreinigung erfolgt.

3. Selbst im Falle des Vorliegens einer Mehreinigung wäre hierfür keine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen.

3.1. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dagegen fällt nach Nr. 1003 VV RVG lediglich die 1,0-Einigungsgebühr an, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren, jedoch kein selbständiges Beweisverfahren, anhängig ist. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.

Die Einigungsgebühr tritt an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO. Zielrichtung der Neugestaltung unter Nr. 1000 VV RVG ist es, die streitvermeidende oder –beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt wird (BT-Drucks. 15/1971, S. 204).

Für die Mehreinigung vor dem Arbeitsgericht kommt damit die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr im Falle eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses nur in Betracht, wenn die Prozesskostenhilfe allein zur Protokollierung der Einigung beantragt wurde. Bislang war umstritten, ob Prozesskostenhilfe überhaupt unter Beschränkung auf einen gerichtlichen Vergleich nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren bzw. lediglich für eine Mehreinigung in einem anhängigen Verfahren bewilligt werden durfte. Nach § 114 Satz 1 ZPO ist die Bewilligung nämlich nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorgesehen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. A., § 118 Rn. 7; Schneider, MDR 1981, 793). Mit Nr. 1003 VV RVG dürfte der Streit durch den Gesetzgeber dahin entschieden worden sein, dass in beiden Fällen eine beschränkte Prozesskostenhilfe-Bewilligung möglich ist. Für die Mehreinigung vor dem Arbeitsgericht kommt damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits für die ursächliche Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen oder für den Abschluss des Vertrags und andererseits allein für die Protokollierung der Einigung (die nach Nr. 1003 VV RVG in Abweichung von Nr. 1000 VV RVG ggf. ein Vergleich sein muss) in Betracht. Nur für den letztgenannten Fall ist die 1,5-Einigungsgebühr vorgesehen. Dies ist konsequent, weil im Fall der Protokollierung die Tätigkeit des Arbeitsgerichts nicht (mit)ursächlich ist für den Inhalt der Einigung. Das Arbeitsgericht wird nur als "Beurkundungsorgan" tätig (LAG Köln 11.12.2006 – 4 Ta 376/06). In diesem Fall liegt eine streitvermeidende- oder –beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts vor, die gerichtsentlastend wirkt und durch die höhere Einigungsgebühr (nach Nr. 3104 Anm. Abs. 3 VV RVG unter Wegfall der Terminsgebühr – vgl. LAG Köln 11.12.2006 – 4 Ta 376/06) honoriert wird.

Findet jedoch vor dem Arbeitsgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage (auch im Hinblick auf die nicht anhängigen Streitgegenstände) und infolgedessen eine Einigung einschließlich Mehreinigung statt und wurde für die ursächliche Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt, kann allenfalls eine 1,0-Einigungsgebühr anfallen.

Maßgeblich ist auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses abzustellen. Enthält dieser keine ausdrückliche Aussage, ob die Bewilligung nur für die Protokollierung oder für die Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags erfolgt, ist ergänzend auf den Antrag und zuletzt auf den im Gerichtsprotokoll dokumentierten Einigungsverlauf abzustellen.

3.2. Im Streitfall ist keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für die Protokollierung einer zuvor getroffenen Einigung erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe "für den Mehrvergleich" bewilligt, ohne zwischen den genannten Möglichkeiten zu differenzieren. Auch in dem nachträglichen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die Mehreinigung wird nicht angegeben, worauf sich die Bewilligung beziehen soll. Für eine Bewilligung nur zur Protokollierung könnte sprechen, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2006 eine Protokollierung beantragt haben. In dem Schriftsatz ist aber zugleich davon die Rede, es solle eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfinden. Im Protokoll vom 08.11.2006 wird für das erkennende Gericht bindend (§§ 165 Satz 1, 418 Abs. 1 ZPO) ausgewiesen, dass der Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen wurde. Dies spricht entscheidend dafür, dass nicht lediglich eine Protokollierung stattfinden sollte und auch nicht stattfand, sondern der Entwurf eines Vergleichs noch Gegenstand von Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht sein sollte. Tatsächlich ist der Entwurf mit redaktionellen Änderungen in das Protokoll übernommen worden.

Der Antragsteller kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass im Zeitpunkt der Mehreinigung noch kein gerichtliches Verfahren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG anhängig gewesen ist. Im Falle der unzulässigen rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mehreinigung muss er sich so behandeln lassen, als wenn er den Antrag rechtzeitig vor der Mehreinigung gestellt hätte. In diesem Fall wäre ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen.

Hamm, den 31.08.2007

Der Vorsitzende der

- 6. Kammer -

Ziemann

Vorsitzender Richter am

Landesarbeitsgericht






LAG Hamm:
Beschluss v. 31.08.2007
Az: 6 Ta 402/07


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