Verwaltungsgericht Aachen:
Urteil vom 12. August 2009
Aktenzeichen: 8 K 496/07
(VG Aachen: Urteil v. 12.08.2009, Az.: 8 K 496/07)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 44 Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen.
Der Kläger ist eine hoheitlich tätige und dem Wohl der Allgemeinheit dienende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er betreibt und unterhält nach Maßgabe seines Verbandsgesetzes Kläranlagen, Abwasserrückhalte- und -behandlungsanlagen in den kommunalen Kanalisationsnetzen sowie Wasserrückhaltebecken, die insbesondere dem Hochwasserschutz und dem Ausgleich der Wasserführung dienen. Auch betreibt er im Einzugsgebiet der Rur die Gewässerunterhaltung.
Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer 273 412 367 mit insgesamt 51 Radiogeräten (43 davon in Kraftfahrzeugen) sowie 4 Fernsehgeräten (1 davon in einem Kraftfahrzeug) gemeldet.
Mit Schreiben vom 23. November 2006 beantragte er die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, und zwar zum einen für internetfähige PCs, die er in seinen Betriebsstätten und abwassertechnischen Anlagen vorhält ab dem 1. Januar 2007 und zum anderen für Rundfunkempfangsgeräte, die er in seinen Dienstwagen bereithält. Er berief sich hierbei auf § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG). In dieser Bestimmung sei geregelt, dass für den Grunderwerb sowie für Geschäfte und Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben Gebühren nicht erhoben würden. Von dieser Regelung ausgenommen seien lediglich die Gebühren der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) genannten Behörden. Gebühren für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten seien jedoch nicht als Ausnahme aufgeführt. Daher sei er von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren zu befreien. Die Vorhaltung der Rundfunkempfangsgeräte sei auch für die unmittelbare Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die internetfähigen PCs in den Betriebsstätten und abwassertechnischen Anlagen, als auch im Hinblick auf die Rundfunkempfangsgeräte in den Dienstwagen. Der Betrieb der technischen Anlagen erfordere den Einsatz von internetfähigen PCs. Dies gelte insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Störmeldungen an die Aufsichtsbehörden sowie an die interne Einsatzzentrale, die online erfolgen müssten. Die unverzügliche Beseitigung der Störungen, etwa im Aufgabenbereich der Abwasserbehandlung und -einleitung, sei für den Schutz der Gewässer vor Verschmutzungen und damit für die allgemeine Gefahrenabwehr und das Wohl der Allgemeinheit unerlässlich. Die Rundfunkempfangsgeräte in den Dienstwagen, die den einzelnen technischen Anlagen zugeordnet seien, seien ebenfalls zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Dienstwagen benötigten Empfangsgeräte für Wetter- und Staumeldungen. Beispielhaft könnten Meldungen von Starkregenereignissen für den Betrieb von Kläranlagen wesentliche Bedeutung erlangen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Verband durch die Beitragsumlagen seiner Mitglieder finanziert werde. Diese Umlagekosten würden wiederum von den Kommunen über den Gebührenhaushalt an die Bürger weitergegeben. Die Bürger, die bereits Rundfunkgebühren entrichteten, kämen damit über die Abwasserbeseitigungsgebühren ein zweites Mal für die Kosten der öffentlichen Rundfunkanstalten auf.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf die Rundfunkempfangsgeräte in den Kraftfahrzeugen mit der Begründung ab, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seiner ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios, die in besonderen Betrieben und Einrichtungen nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) bereitgehalten würden, nicht mehr vorsehe.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2007 Widerspruch. Er machte geltend, dass der Beklagte die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass § 5 Abs. 7 RGebStV einen abschließenden Katalog von Befreiungstatbeständen enthalte. Vielmehr sei daneben auch § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG zu beachten. Es handele sich hierbei um Landesrecht, das sich mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf einer Normebene befinde. Im Übrigen sei im Eifel-RurVG eine umfassende Gebührenbefreiung normiert, die auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags eingeschränkt werden sollte. Andernfalls hätte es einer den allgemeinen Befreiungstatbestand eingrenzenden Ausnahmeregelung bedurft.
Mit Schreiben vom 28. April 2007 bestätigte der Beklagte die Zumeldung von insgesamt 8 neuartigen Rundfunkgeräten an jedem der Standorte des Klägers ab dem 1. Januar 2007. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte derzeit nicht gebührenpflichtig seien, da an jedem der Standorte bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die 44 Rundfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sowie für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei. Seit dem 1. April 2005 komme eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Geräte in Kraftfahrzeugen von Einrichtungen und Betrieben im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV generell nicht mehr in Betracht. Mit der Neuregelung des Befreiungsrechts sei die Möglichkeit für die Befreiung von der Gebührenpflicht auch für Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen der in § 5 Abs. 7 RGebStV genannten Betriebe und Einrichtungen entfallen. Außerdem sei der Kläger weder ein Betrieb noch eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV. Hierunter fielen allein gemeinnützige Betriebe oder Einrichtungen, in denen bestimmte Personen dauerhaft oder zeitweilig untergebracht würden. Durch die genaue Aufzählung sei erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht alle gemeinnützigen Betriebe von der Rundfunkgebührenpflicht habe befreien wollen. Hätte der Gesetzgeber auch Einrichtungen, die dem Hochwasserschutz und dem Ausgleich der Wasserführung dienten, für die Befreiung vorgesehen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck gebracht.
Mit weiterem Bescheid vom 30. April 2007 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers auch im Hinblick auf die 8 internetfähigen PCs in den Betriebsstätten ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich beim Kläger nicht um eine in § 5 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 RGebStV genannte befreiungsfähige Einrichtung handle. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch, der bis heute unbeschieden ist.
Am 31. Mai 2007 hat der Kläger Klage wegen der Ablehnung der Gebührenbefreiung für die 44 Rundfunkempfangsgeräte in seinen Kraftfahrzeugen erhoben. Ergänzend führt er aus, dass § 39 Eifel-RurVG lex specialis gegenüber dem allgemeinen Regelungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergebe sich auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit der bundesgesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG). Dort sei ausdrücklich aufgeführt, dass von dieser Bestimmung Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhten, unberührt blieben. Eine vergleichbare Einschränkung fehle bei § 39 Eifel-RurVG. Dieser enthalte lediglich eine Ausnahme hinsichtlich der in § 8 Abs. 4 GebG NRW genannten Gebühren. Der Landesgesetzgeber habe offensichtlich bewusst keine weitere Regelung über eine Ausnahme zu dem allgemeinen Gebührenbefreiungstatbestand getroffen. Eine Ausnahme im Hinblick auf Rundfunkgebühren könne daher auch nicht im Wege einer Analogie angenommen werden. Dieses Verständnis ergebe sich außerdem auch aus der Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG. Dort heiße es nämlich, dass die Erfüllung von Aufgaben des Verbandes neben dem Nutzen seiner Mitglieder insbesondere dem öffentlich Wohl diene. Deshalb sollten der Grunderwerb sowie Geschäfte und Unternehmen des Verbandes, die unmittelbar der Durchführung von Verbandsaufgaben dienten, in Anlehnung an § 39 Wasserverbandsverordnung von Gebühren befreit seien. Dies gelte nicht für Kosten und Auslagen der Gerichte oder Behörden. Dem sei zu entnehmen, dass der generelle Befreiungstatbestand lediglich begrenzt sei hinsichtlich der Erhebung von Kosten und Auslagen der Gerichte oder Gebühren, nicht aber auch hinsichtlich der Erhebung von Rundfunkgebühren. § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG regele die Befreiung von Gebühren im allgemeinen Sinne. Die Vorschrift beschränke sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht nur auf Verwaltungsgebühren. Eine solche einschränkende Auslegung sei weder dem Wortlaut noch der Überschrift der Vorschrift zu entnehmen. Die Erwähnung des GebG NRW diene lediglich dem Verweis auf die Ausnahme von dem Gebührenbefreiungstatbestand für die dort aufgeführten Rechtsträger und deren Amtshandlungen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 zu verpflichten, ihn für die in seinen Dienstwagen zum Empfang bereitgehaltenen 44 Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007 (Erlass des Widerspruchsbescheides) von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei rechtmäßig. Der Kläger sei sowohl für die Rundfunkempfangsgeräte in den Dienstfahrzeugen als auch für die internetfähigen PCs rundfunkgebührenpflichtig. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme nicht in Betracht. Eine Befreiung nach § 5 Abs. 4, 5 und 7 RGebStV scheide aus, da der Kläger die jeweiligen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfülle. Der Kläger sei weder ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 4 RGebStV noch eine Rundfunk- oder Medienanstalt i.S.d. § 5 Abs. 5 RGebStV noch ein Betrieb oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV. Auch scheide eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG aus. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag regele nicht nur die Rundfunkgebührenpflicht an sich, sondern auch die Bestimmungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für natürliche Personen und Unternehmen abschließend. Eine Regelungslücke lasse sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Landesgesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur bestimmte Unternehmen oder öffentlichrechtliche Anstalten von der Rundfunkgebührenpflicht auszunehmen, wie § 5 Abs. 4, 5 und 7 RGebStV erkennen lasse. Danach sollten zunächst nur sozialtätige Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn dort für den jeweils betreuten Personenkreis Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt bereitgehalten würden. Auch zeige die Befreiung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in § 5 Abs. 5 Satz 2 RGebStV, dass Hoheitsträger von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte nur dann befreit sein sollten, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithielten. Außerdem fehle es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG i.V.m. § 8 Abs. 4 GebG NRW betreffe mit den dort genannten Gebühren ausschließlich Verwaltungsgebühren. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift zu dem 3. Abschnitt des GebG NRW. Er - der Beklagte - sei jedoch gerade keine Behörde des öffentlichen Rechts, wie § 2 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zeige.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die 44 Rundfunkempfangsgeräte in seinen Kraftfahrzeugen für die Zeit von Dezember 2006 bis April 2007 zu.
Die Rundfunkgeräte, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum in seinen Dienstwagen zum Empfang bereitgehalten hat - und noch bereithält -, sind gemäß §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 20. November 1991 i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005, S. 192), gültig ab dem 1. April 2005, sowie i.d.F. des Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Januar 2007 (GV.NRW.2007, S. 107), gültig ab dem 1. März 2007, (RGebStV) gebührenpflichtig. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV - für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV).
Der Kläger ist auch weder kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 10 RGebStV - in direkter oder analoger Anwendung - von der Rundfunkgebührenpflicht für die Rundfunkgeräte befreit (1.), noch kann er auf seinen Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 7 oder § 6 RGebStV - in direkter oder analoger Anwendung - (2.) oder nach Maßgabe von § 39 Eifel-RurVG beanspruchen (3.).
1. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes besteht hinsichtlich der Rundfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen des Klägers nicht gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 10 RGebStV, sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung der Vorschriften.
Der Kläger unterfällt als juristische Person des öffentlichen Rechts, deren hoheitliche Aufgabe sich u.a. auf die Regelung des Wasserabflusses und die Sicherung des Hochwasserabflusses, die Unterhaltung oberirdischer Gewässer und der zugehörigen Anlagen, die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung erstreckt, nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiungstatbestände in § 5 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 10 RGebStV.
§ 5 Abs. 1 RGebStV greift nicht ein, weil die Bestimmung allein natürliche Personen, nicht aber juristische Personen - wie den Kläger - erfasst. § 5 Abs. 4 RGebStV (Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen), § 5 Abs. 5 RGebStV (öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, zugelassene private Rundfunkveranstalter und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post), § 5 Abs. 6 RGebStV (Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen) sowie § 5 Abs. 10 RGebStV (öffentliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen) sind ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger nicht dem dort genannten Personenkreis angehört.
Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Befreiungstatbestände - für sich oder im Wege einer Rechtsanalogie - kommt sowohl mangels planwidriger Regelungslücke als auch mangels vergleichbarer Interessenlage ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits an einer Regelungslücke. Denn mit Blick darauf, dass die Vorschriften eine detaillierte und enumarative Aufzählung der natürlichen Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden enthalten, die von der Rundfunkgebührenpflicht bereits kraft Gesetzes befreit sind, ist davon auszugehen, dass diesen Regelungen abschließender Charakter zukommt. Dafür spricht auch der allgemeine Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 RGebStV, der die Gebührenpflicht allein vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 5 und 6 RGebStV festlegt, sowie das Fehlen einer entsprechenden Öffnungsklausel im Hinblick auf weitere Befreiungsmöglichkeiten. Darüber hinaus besteht zwischen dem Tätigkeitsfeld des Klägers und dem der hier allein in Betracht zu ziehenden, in § 5 Abs. 5 und 10 RGebStV genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden (öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie öffentliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen) keine vergleichbare Interessenlage. Die in § 5 Abs. 5 RGebStV aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden sind selbst Rundfunkveranstalter oder aber mit der Verbreitung von Rundfunk im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit befasst. Bei den in § 5 Abs. 10 RGebStV genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um Schulen, also Institutionen mit Bildungs- bzw. Erziehungsauftrag. Beides trifft auf den Kläger nicht zu. Insbesondere ist Anknüpfungspunkt für die Gebührenfreistellung in diesen Bestimmungen auch nicht allein der Allgemeinwohlbezug der Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts, auf den der Kläger insbesondere abhebt. Für die Gebührenbefreiung maßgeblich ist darüber hinaus vielmehr noch eine besondere Zweckrichtung der im Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabeerfüllung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, etwa bei der Verbreitung von Rundfunk (vgl. § 5 Abs. 5 RGebStV) oder zu Unterrichtszwecken (§ 5 Abs. 10 RGebStV).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 oder § 6 RGebStV zu, sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung der Vorschriften.
Der Kläger unterfällt weder dem persönlichen Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 7 noch des § 6 Abs. 1 RGebStV. § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst allein die - antragsgebundene - Befreiung natürlicher Personen, nicht jedoch juristischer Personen wie den Kläger. Auch handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine/einen der in § 5 Abs. 7 RGebStV genannten Einrichtungen oder Betriebe.
Eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen scheidet mangels planwidriger Regelungslücke sowie mangels vergleichbarer Interessenlage ebenfalls aus. Aufgrund der abschließenden Aufzählung des auf Antrag befreiungsfähigen Personenkreises in § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 RGebStV sowie dem Fehlen einer entsprechenden Öffnungsklausel fehlt es auch hier an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die Situation des Klägers und den in § 5 Abs. 7 und in § 6 RGebStV genannten Einrichtungen bzw. Personen lässt sich ebenfalls nicht feststellen. § 5 Abs. 7 RGebStV betrifft ausschließlich besondere Einrichtungen und Betriebe mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung im sozialen Bereich, die für den jeweils betreuten Personenkreis Rundfunkgeräte unentgeltlich zum Empfang bereithalten. An einer vergleichbar mildtätigen bzw. karitativen Zweckrichtung fehlt es jedoch bei der Aufgabenerfüllung des Klägers.
Vor diesem Hintergrund verbietet es sich daher, eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht - sei es kraft Gesetzes, sei es durch Zuerkennung eines Befreiungsanspruchs - im Wege der gerichtlichen Rechtsfortbildung anzunehmen. Es bleibt vielmehr allein dem Gesetzgeber vorbehalten zu prüfen, ob mit Blick auf den Allgemeinwohlbezug der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie dem Kläger, für deren Aufgabenerfüllung sich die Inanspruchnahme von Rundfunkempfangsgeräten ggf. als erforderlich erweist, eine Erweiterung der Gebührenfreistellung in Betracht kommt.
3. Schließlich kann der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die 44 in seinen Kraftfahrzeugen vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte auch nicht nach § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG beanspruchen.
Das Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur vom 7. Februar 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2007 (GV.NRW 2007, S. 716), regelt im Wesentlichen Gründung, Rechtsform und Aufgaben des Klägers, sein Recht der Selbstverwaltung einschließlich der Finanzierung sowie die Pflichten seiner Mitglieder. In § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG, der mit "Freiheit von Gebühren" überschrieben ist, wird bestimmt, dass für den Grunderwerb sowie für Geschäfte und Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben Gebühren nicht erhoben werden; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in den § 8 Abs. 4 GebG NRW genannten Behörden.
Diese Vorschrift bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren durch die Landesrundfunkanstalten ebenso wie die - hier in Rede stehende - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder geregelt ist, der insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt und durch Zustimmungsgesetz des Landtags für das Land Nordrhein-Westfalen als Landesrecht gilt.
Der abschließende Charakter des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als lex specialis für Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht lässt sich schon dem Wortlaut des allgemeinen Gebührentatbestandes in § 2 Abs. 2 RGebStV entnehmen, wonach jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten hat. Eine Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht ist danach lediglich in den Fällen des § 5 RGebStV (Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte) und des § 6 RGebStV (Gebührenbefreiung natürlicher Personen) vorgesehen. Sonstige - landesrechtliche - Bestimmungen sind in der Vorschrift nicht in Bezug genommen.
Auch findet sich - anders als etwa für den Bereich der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in § 1 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags vom 20. November 1991 (RStV) - weder in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch in dem zugehörigen Zustimmungsgesetz des Landtags für das Land Nordrhein- Westfalen eine Öffnungsklausel, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage anderer landesrechtlicher Bestimmungen zulässt.
Die abschließende Natur des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ergibt sich insbesondere aber auch aus der besonderen Regelungsform durch Staatsvertrag sowie der Entstehungsgeschichte des Befreiungsrechts. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 30 und 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei den Ländern aufgrund ihrer Kulturhoheit. Von dieser Zuständigkeit haben die Länder zuletzt mit dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20. November 1991 (GV.NRW.1991, S. 408) Gebrauch gemacht, der u.a. den Rundfunkstaatsvertrag (Art. 1), den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4) und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Art. 5) beinhaltet. Vorangegangen waren diesen Staatsverträge der "Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens" vom 3. April 1987 sowie bereits der - erste - "Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens" vom 31. Oktober 1968 und der "Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr" vom 27. Februar/17. April 1969. Die Regelungsform durch Staatsvertrag, der durch Zustimmungsgesetz oder -beschluss jeweils in Landesrecht umgesetzt wird, ist dabei als Ausdruck des kooperativen Föderalismus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens geschuldet und dient der Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems einschließlich dessen bundeseinheitlicher Finanzierung im Sinne der Funktionssicherung des Rundfunks. Denn durch das rechtliche Instrument des Staatsvertrags wird eine wechselseitige Bindung der Länder im Bereich ihrer Gesetzgebungszuständigkeit begründet,
vgl. Vesting in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RStV Rn. 2 ff.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (196 f.) zum Erfordernis eines einheitlichen kooperativen Regelungsregimes zur Funktionssicherung des - grenzüberschreitenden - Rundfunks.
Aus der Zielsetzung der Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems einschließlich dessen bundeseinheitlicher Finanzierung in Gestalt von Staatsverträgen folgt allerdings, dass es den Ländern im Grundsatz gerade verwehrt sein soll, unter Berufung auf ihre originäre Gesetzgebungszuständigkeit in diesen Bereichen weitere, landesspezifische Regelungen zu schaffen.
Diese Intention erklärt sich insbesondere auch aus der besonderen Funktion der Rundfunkgebühr. Diese stellt nämlich die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlichrechtlichen Rundfunks als einen der beiden Pfeiler im dualen Rundfunksystem dar (vgl. § 13 Abs. 1 RStV). Sie soll diesen in die Lage versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 RStV), namentlich als Medium des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen (§ 11 Abs. 1 RStV). Eine uneinheitliche Regelung des Rechts der Rundfunkgebührenerhebung und -befreiung in den Ländern aufgrund neben den Rundfunkgebührenstaatsvertrag tretender, landesspezifischer Bestimmungen könnte jedoch die wegen der Bestandsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks auch verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungsfunktion nicht angemessen sicherstellen.
Dementsprechend erfolgte durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005, S. 192) schließlich auch eine Vereinheitlichung des Rechts der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einschließlich des Verfahrens. Bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags waren die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Rundfunkgebührenbefreiung im Einzelnen in den jeweiligen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder geregelt, die auf § 6 RGebStV a.F. beruhten, der Rahmenvorgaben für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht enthielt und ausdrücklich anordnete, dass die Rechtsverordnungen übereinstimmen sollten. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind die Befreiungsverordnungen der Länder aufgehoben (vgl. § 10 Abs. 2 RGebStV i.d.F. des 8. RFÄndStV vom 8. März 2005) und die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Rundfunkgebührenbefreiung direkt im Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst geregelt worden (vgl. §§ 5 und 6 RGebStV). Wenn aber im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung bereits die - zum Teil voneinander abweichenden - Befreiungsverordnungen der Länder aufgehoben wurden, die auf § 6 RGebStV a.F. beruhten, ist davon auszugehen, dass erst recht kein Raum für sonstige landesrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - mehr - besteht.
Ungeachtet dessen ist spricht auch alles dafür, dass die in § 39 Abs. 1 Eifel- RurVG vorgesehene Gebührenbefreiung lediglich Verwaltungsgebühren im engeren Sinne betrifft, also öffentlichrechtliche Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere, individuell zurechenbare öffentliche Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - erhoben werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken,
vgl. zur Begriffsdefinition: etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217; sowie allgemein § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW oder § 4 Abs. 2 KAG NRW.
Bei den Rundfunkgebühren handelt es sich jedoch nicht um Gebühren im vorgenannten Sinne. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Begriff der Rundfunkgebühr stets in Anführungszeichen setzt, sind die für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zu zahlenden "Gebühren" gerade keine Gegenleistung für eine - öffentliche - Leistung, nämlich den Rundfunkempfang, im Sinne eines Nutzungsentgeltes, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung "Rundfunk",
vgl. BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 (329 ff.), juris Rn. 39; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 2009 - 8 A 732/09 -, juris, Rn. 153.
Auch wenn die Rechtsnatur der Rundfunk"gebühr" höchstgerichtlich nicht abschließend geklärt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 ff., juris Rn. 19,
besteht jedoch Einigkeit hinsichtlich ihres Entgeltcharakters und ihrer Qualifizierung als öffentlichrechtliche Abgabe, die für die Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkprogrammen, also der Benutzung des bzw. Teilnahme am Rundfunk als einer der Inanspruchnahme durch jedermann eröffneten Gesamtveranstaltung erhoben wird,
vgl. Libertus in Hahn/Vesting, a.a.O., § 13 RStV Rn. 12 ff.
Ausgehend davon fällt die Rundfunkgebühr auch ihrer Rechtsnatur nach nicht unter den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG.
Dass diese Vorschrift im Grundsatz allein Verwaltungsgebühren im engeren Sinne erfasst, lässt sich bereits dem Wortlaut entnehmen. Auch wenn der in § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG verwandte Begriff "Gebühren" für sich genommen offen ist, so zeigt jedoch die Aufzählung der Bereiche, im Rahmen derer die für eine öffentliche Leistung anfallenden Gebühren nicht erhoben werden sollen, nämlich "für den Grunderwerb und für Geschäfte und Unternehmen des Verbandes", dass es sich hierbei um Gebühren handelt, die im Zusammenhang entweder mit einer rechtgeschäftlichen Betätigung oder sonstigen - tatsächlichen - Unternehmen des Klägers anfallen, und damit um Verwaltungsgebühren im engeren Sinne. Namentlich Gebühren im Zusammenhang mit Unternehmen des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Eifel-RurVG (u.a. Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen) - hierunter fallen beispielsweise Gebühren für Genehmigungen oder Erlaubnisse für den Bau oder Betrieb der technischen Anlagen - sind klassische Verwaltungsgebühren. Darüber hinaus sprechen auch systematische Erwägungen dafür, dass von der Gebührenbefreiung lediglich Verwaltungsgebühren erfasst sind. Denn in der Ausnahmeregelung des 2. Halbsatzes von § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG ist bestimmt, dass die Gebührenfreiheit nicht für - Gebühren für - Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 GebG NRW genannten Behörden gilt. Aus dem Charakter der in der Ausnahmevorschrift genannten Gebühren, nämlich für Amtshandlungen der dort aufgeführten Behörden, lässt sich jedoch rückschließen, dass es sich auch bei den im allgemeinen Befreiungstatbestand des 1. Halbsatzes erwähnten Gebühren, von dem lediglich die Gebühren für Handlungen bestimmter Fachbehörden wegen des mit ihnen regelmäßig verbundenen besonderen Aufwandes ausgenommen werden, im Grundsatz um Gebühren für Amtshandlungen von Behörden und damit um Verwaltungsgebühren im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW handelt.
Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Denn nach der Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 1 Eifel-RurVG (LT-Drs. 10/3919, S. 54) sollen der Grunderwerb sowie Geschäfte und Unternehmen des Verbandes, die unmittelbar der Durchführung von Verbandsaufgaben dienen, in Anlehnung an § 39 Wasserverbandsverordnung von Gebühren - nicht von Kosten und Auslagen der Gerichte oder Behörden - befreit sein, weil die Erfüllung von Aufgaben des Verbandes neben dem Nutzen seiner Mitglieder insbesondere auch dem öffentlichen Wohl diene. Eine Freistellung von Gebühren wegen des Gemeinwohlbezugs der Aufgabenerfüllung des Verbandes erscheint jedoch vornehmlich mit Blick auf Verwaltungsgebühren gerechtfertigt, die der Deckung der Kosten dienen, die durch die Inanspruchnahme von allgemeinen Leistungen der öffentlichen Verwaltung entstehen, die wiederum ihrerseits im Interesse des Gemeinwohls tätig wird. Eine solche Interessenlage besteht hingegen nicht bei Abgaben, die der Finanzierung besonderer öffentlicher Aufgaben, Einrichtungen oder Anlage dienen.
Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit den Regelungen über die Freiheit von Kosten und Gebühren in der allgemeinen rahmenrechtlichen Bestimmung des § 69 WVG und der zugehörigen Ausführungsbestimmung des § 14 Abs. 1 AG WVG, dass auch hier Kosten bzw. Gebühren von Gerichten oder Behörden und damit letztlich Verwaltungsgebühren für deren Amtshandlungen erfasst sind.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
VG Aachen:
Urteil v. 12.08.2009
Az: 8 K 496/07
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