Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. September 2014
Aktenzeichen: 5 Sa 273/14

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 25.09.2014, Az.: 5 Sa 273/14)

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.

Die Parteien schlossen im 2. Rechtszug ihres Kündigungsrechtsstreits im Termin am 31.07.2014 "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Vorsitzenden" einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung geendet hat sowie Abwicklungsmodalitäten, eine Abfindungszahlung und eine Ausgleichsklausel vereinbart wurden. Im Anschluss an die Genehmigung des Vergleichs und noch in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, die bereits zuvor für diesen Rechtszug "erteilte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken". Das Landesarbeitsgericht bewilligte daraufhin unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich und setzte anschließend den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.800,00 € und für den Vergleich auf 6.000,00 € fest.

Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.07.2014 beantragte der Klägervertreter für den Mehrwert des Vergleichs von 1.200,00 € die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts setzte lediglich eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG an und führte zur Begründung aus, eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1003 VV RVG finde immer schon dann statt, wenn der Mehrvergleich Gegenstand der gerichtlichen Erörterung gewesen ist, sodass das Gericht nicht mehr allein als Beurkundungsorgan für einen außergerichtlich erreichten Vergleich in Anspruch genommen wird. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat er nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die - unbefristete - Erinnerung des Klägervertreters gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung war gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG durch Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG ist der Vorsitzende als Einzelrichter zuständig.

In der Sache hat die Erinnerung Erfolg. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.

Nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV RVG ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 der Anmerkungen zu Nr. 1003 VV RVG unter anderem auch, wenn in Bezug auf den Gegenstand ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.

Die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Nr. 1003 VV RVG liegen nicht vor. Als gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Mehrvergleichs kommt hier von vornherein nur das Verfahren über die beantragte Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Betracht. An einem solchen Verfahren könnte es schon deshalb fehlen, weil im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands, also bei Genehmigung des Vergleichs durch die Prozessbevollmächtigten, der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe noch nicht gestellt war. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Antrag auf Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich als bereits in dem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "stillschweigend" enthalten anzusehen (vgl. etwa BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382 Rn. 16 ff.) und er damit bei Genehmigung des Vergleichs als bereits "anhängig" i.S.d. Nr. 1003 VV RVG einzuordnen wäre, wäre der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1003 VV RVG nicht erfüllt. Denn ein solcher Antrag ist ungeachtet einer etwaigen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs lediglich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerichtet und fällt somit unter die Rückausnahme des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG.

Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung soll eine lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragte Prozesskostenhilfe nicht gegeben sein, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG Schleswig-Holstein 18.11. 2011 - 1 Ta 191/11, juris; LAG München 11.07.2012 - 10 Ta 34/12, unveröff.; Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 1003, 1004 Rn. 44; Bischof u.a., RVG 5. Aufl., Nr. 1003 VV/Teil 1 Rn. 45). Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Ausnahme der Nr. 1003 VV RVG ist ebenso wie die Rückausnahme im letzten Halbsatz des Abs. 1 an den Tatbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens geknüpft. Einziges Unterscheidungskriterium für die Rückausnahme ist, dass sich bei ihr der Antrag und damit das Verfahren lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen dürfen. Das Wort "lediglich" bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag. Demgegenüber führt ein Antrag, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines streitigen Verfahrens begehrt, zu einer Kürzung der Gebühr. In einem solchen Verfahren bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens, während Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs schon zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass über den Gegenstand der Mehrvergleichs ein Vergleich zustande kommt (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390).

Unerheblich ist es demnach, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat. Das zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: Hier besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (allg. M.). Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben. Die formale Anknüpfung der Gebührenkürzung an ein anhängiges Verfahren und dessen Gegenstand und nicht an die konkrete Mühewaltung des Gerichts oder Rechtsanwalts im Einzelfall entspricht demgegenüber der vorherrschenden Regelungstechnik des RVG.

Es kann daher nur fraglich sein, ob der hier gegebene Antrag, Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken, einen anderen Verfahrensgegenstand hat als der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des gerichtlichen (Mehr-)Vergleichs. Das ist nicht der Fall. Die Anträge sind auf ein identisches Ziel gerichtet. Ein Prozesskostenhilfeantrag "für die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs" macht keinen Sinn. Die bloße Mühewaltung des Gerichts löst hier keine Kosten aus, für deren Bestreitung Hilfe beantragt werden könnte. Die Kosten für die Protokollierung des Mehrvergleichs werden vielmehr durch die Mitwirkung des Gerichts an seinem Zustandekommen nicht beeinflusst. Deshalb sind die Anträge auf Prozesskostenhilfe in beiden Fällen auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs.

Bei der Mitwirkung des Anwalts an der Protokollierung des Vergleichs werden somit unabhängig von der Beteiligung des Gerichts an dessen Zustandekommen für den Gegenstand des Mehrvergleichs stets die Gebühr aus Nr. 1000 VV RVG sowie - falls der Anwalt in Bezug auf diese Gegenstände bereits zuvor mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war - eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach (im Berufungsverfahren) Nr. 3201 VV RVG (dort gem. Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.) fällig. Weitere Gebührentatbestände fallen nicht an. Die beantragte Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich ist damit für die Höhe der Einigungsgebühr unschädlich.

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung zu der Vorgängerregelung in § 23 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rn. 40b m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bereits damals streitige Frage entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung im Sinne der damaligen Mindermeinung hätte entscheiden wollen.

Quecke






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.09.2014
Az: 5 Sa 273/14


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