Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 6 U 142/07
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 6 U 142/07)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.09.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam € 51 O 66/07 € unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und - teilweise im Wege der Berichtigung - wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, im Wettbewerb handelnd in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig hervorgehobene Rabatte auf die Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen nicht für in anderen Anzeigen und Prospekten beworbene Artikel gelten, sofern nicht ausdrücklich klargestellt wird, welche Prospekte und Anzeigen damit gemeint sind, insbesondere wie dies in der Zeitungsanzeigenbeilage zur "€.Zeitung" vom 14. Februar 2007 erfolgt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 87,5 %, die Beklagte 12,5 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziffer I. 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, im übrigen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der klagende Wettbewerbsverein begehrt von der Beklagten Unterlassung einer seiner Auffassung nach wettbewerbswidrigen Werbung. Die Beklagte betreibt eine Möbeleinzelhandelskette.
Am 14. Februar 2007 warb die Beklagte in einer 16-seitigen Beilage zur "S€Zeitung" (Bl. 12 - 14, 294 d. A.) mit Rabatten beim Möbelkauf. Die Beklagte kündigte auf der Frontseite der Beilage in groß gedruckten Kreisen hervorgehoben folgendes an:
"Jubiläums Rabatt 50 % auf Küchen***" "Jubiläums Rabatt mindestens 25 % auf ALLE Möbel, Teppiche und Matratzen**" sowie "Jubiläums-Finanzierung zinsfrei**** Laufzeit 4 Jahre".
Auf der Frontseite findet sich weiter folgender Hinweis in kleiner Schrift:
**/***/**** siehe Seite 10
Auf Seite 10 des Prospektes heißt es in kleiner Schrift am linken Seitenrand:
** Ausgenommen sind Artikel von ... (es folgende diverse Möbelmarken), in diesem Prospekt und anderen Prospekten und Anzeigen beworbene sowie bereits reduzierte Artikel, ... .***Der Rabatt gilt für die Marken (es folgen mehrere Küchenmarken). Ausgenommen sind in diesem Prospekt und anderen Prospekten und Anzeigen beworbene sowie bereits reduzierte Artikel. ...****Finanzierung über unsere Hausbank mit 0,0 % eff. Jahreszins bei einer Laufzeit von 48 Monaten und einer Mindestkaufsumme von 800 Euro.Die Beklagte warb im März 2007 in einer Beilage zur € in ähnlicher Weise mit Jubiläumsrabatten, dabei folgte die Erläuterung der Sternchenhinweise auf Seite 14 der Beilage in kleiner Schrift. Außerdem schaltete sie eine Anzeige in der €, bei der die Erläuterung der Sternchenhinweise in der Anzeige selbst erfolgten, jedoch in einer kaum noch lesbaren kleinen Schriftgröße. In Beilagen zur € Zeitung aus März und April 2007 warb die Beklagte ähnlich, wobei die Erläuterung der Sternchenhinweise auf derselben Seite am rechten Bildrand erfolgten.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (Bl. 15-18 d. A.) vergeblich ab.
Der Kläger hat gemeint, die Werbung sei gemäß den §§ 3, 4 Nr. 4, 5 UWG wettbewerbswidrig. Entgegen § 4 Nr. 4 UWG erfolge keine klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe, da die Erläuterungen der in den Blickfang gestellten Werbung auf der Titelseite des Werbeprospektes durch sog. Sternchenhinweise erst am Ende der Werbebeilage in kleiner Schriftgröße erfolge. Darüber hinaus sei der Hinweis selbst deshalb unklar, weil offen bleibe, welche Waren erfasst seien. Denn es sei nicht ersichtlich, auf welche Prospekte und Anzeigen mit der Formulierung Bezug genommen werde und welche Waren mit den bereits reduzierten Artikeln gemeint seien. Damit sei der Verbraucher nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob die ihn interessierenden Waren in den Preisnachlass einbezogen seien oder nicht. Die Beklagte mache sich den Anlockeffekt der Werbung zunutze, denn der Verbraucher könne allenfalls im Ladengeschäft prüfen, welche Artikel tatsächlich reduziert seien.
Dies gelte auch für die auf der Frontseite beworbene zinsfreie Finanzierung, die durch den Sternchenhinweis am Ende des Prospektes dahingehend beschränkt werde, dass ein zinsfreier Kredit erst ab einem Kaufpreis von 800,00 € gewährt werde.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gerechtfertigt. Die geltend gemachte Abmahnpauschale von 189,00 € entspreche seinen durchschnittlich anfallenden Personal- und Sachkosten und sei allgemein anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
1. der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im Wettbewerb handelnd
a) in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig hervorgehobene Preisvergünstigungen, z. B. Rabatte auf die Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen nicht für in anderen Anzeigen und Prospekten beworbene oder bereits reduzierte Artikel gelten, sofern nicht in unmittelbarer Nähe des Werbehinweises ausdrücklich klargestellt wird, welche Prospekte, Anzeigen damit gemeint sind oder in welcher Form die Artikel bereits reduziert sind, insbesondere wie dies in der Zeitungsanzeigenbeilage zur "€Zeitung" vom 14. Februar 2007 erfolgt ist und/oder
b) in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig hervorgehoben mit einem zinsfreien Kredit zu werben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe dieses Werbehinweises mitgeteilt wird, dass für die Inanspruchnahme des zinslosen Kredits eine Mindestkaufsumme erreicht sein muss, insbesondere wie dies in der Zeitungsanzeigenbeilage zur "€Zeitung" vom 14. Februar 2007 erfolgt ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.04.2007) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge seien schon mangels Bestimmtheit unzulässig.
Im übrigen habe sie die Vergünstigungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sternchen-Hinweis versehen. Diese Sternchenhinweise seien ausreichend und allgemein üblich. Es werde deutlich aufgeklärt, dass die angekündigten Vergünstigungen nur für einen bestimmten Bereich gälten. Es lasse sich klar und deutlich erkennen, welche Waren von der Preisherabsetzung erfasst seien. Aufgrund der Vielzahl von Preisreduzierungen sei es völlig unmöglich, im Rahmen einer Werbung jede einzelne reduzierte Ware in einer Zeitungsanzeige aufzulisten. Dies werde vom Verbraucher auch nicht erwartet. Welche Artikel tatsächlich reduziert seien, lasse sich im Ladengeschäft prüfen. Für den Verbraucher sei jedenfalls ausreichend deutlich, dass bereits herabgesetzte Waren nicht zusätzlich reduziert würden.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, soweit sie die Sternchenhinweise nicht auf derselben Seite anbringe wie die mit Sternchen versehene Blickfangwerbung. Zu Recht beanstande der Kläger auch, dass der Umfang der Rabattgewährung unklar bleibe, soweit die Beklagte in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren von der Reduzierung ausnehme. Nicht zu beanstanden sei dagegen die Ausnahme bereits reduzierter Ware vom beworbenen Preisnachlass.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 24.9.2007, hat die Beklagte durch bei Gericht am 22.10.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 17.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 14.11.2007 eingegangenen Antrag bis zum 26.12.2007 verlängert worden war.
Die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit ihrer Rüge der Unbestimmtheit der Klageanträge auseinandergesetzt habe. Lediglich die "insbesondere"-Anträge entsprächen dem Bestimmtheitsgebot, im übrigen seien die Klageanträge unzulässig.
Der Klageantrag sei außerdem insgesamt zu weit. Er gehe in unzulässiger Weise über die konkrete Werbung hinaus und werde nicht auf Rabatte beschränkt. Auch wäre es nach dem Antrag bereits wettbewerbswidrig, wenn ein Kredit für Käufe mit einer Kaufsumme von weniger als 50,00 € nicht gewährt würde.
Die beanstandete Werbung sei im übrigen nicht wettbewerbswidrig. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass auf der Titelseite ein Hinweis vorhanden sei, wo die Sternchen-Erläuterungen zu finden seien. Sie, die Beklagte, sei auch nicht gehalten gewesen, bereits in der Werbung näher zu konkretisieren, welche Ware sie in Anzeigen und Prospekten beworben habe. Eine Klarstellung im Ladengeschäft sei ausreichend. Diese erfolge im Verkaufshaus der Beklagten durch den Hinweis "Werbepreis". Der Verbraucher werde auch nicht irregeführt.
Der beanstandete Wettbewerbsverstoß führe außerdem nicht zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2007 - 51 O 66/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 20.9.2007 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass im Antrag zu 1a) die Worte "Preisvergünstigungen, z. B." wegfallen und dass in den Anträgen zu 1a) und 1b) anstelle von den Worten "in unmittelbarer Nähe" die Worte "auf der gleichen Seite" eingefügt werden,
sowie
die Berufung im übrigen zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
A. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.6.2008 teilweise gemäß § 319 ZPO berichtigt und im Tenor zu I. 1.) die Passage "oder bereits reduzierte Artikel" gestrichen.
Denn soweit der Kläger beanstandet hat, dass die Beklagte durch Sternchen-Hinweis bereits reduzierte Artikel von ihrer Rabatt-Werbeaktion ausgenommen hat, hat das Landgericht ausweislich der Urteilsbegründung die Klage abgewiesen.
Die Klageabweisung kommt im Tenor seines Urteils jedoch nicht vollständig zum Ausdruck, denn das Landgericht hat die entsprechenden Teile des Klageantrages nur teilweise aus dem Tenor zu I. 1. a) herausgenommen. Dort hat es der Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, in der Werbung Rabatte auf Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen nicht für in anderen Anzeigen und Prospekten beworbene "oder bereits reduzierte" Artikel gelten. Das Belassen dieser Passage im Tenor stellt angesichts der Urteilsbegründung eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. von § 319 ZPO dar.
B. Die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
I. Die Klageanträge des Klägers zu 1. a) und 1. b), denen das Landgericht stattgegeben hat, sind in der Fassung, in der er sie vor dem Berufungsgericht präzisiert hat, zulässig.
1.) Der Kläger will mit der Klage unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in der Beilage zur Sächsischen Zeitung im Kern gleiche Handlungen, nicht auch zusätzlich lediglich ähnliche Handlungen untersagen lassen. Denn er hat mehrere Werbebroschüren und Anzeigen der Beklagten im Zuge von deren Jubiläumswerbung vorgelegt, in denen es immer um ähnliche Sternchen-Erläuterungen geht, nämlich Ausnahmen von bestimmten Waren von den beworbenen Rabatten und Mindestkaufsummen für zinslose Finanzierungskredite.
2.) Die Klage ist, soweit sie das Landgericht nicht bereits abgewiesen hat, in der im Berufungsverfahren präzisierten Fassung zulässig.
a.) Der Kläger hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umschreibung "Preisvergünstigungen, z. B. Rabatte" im vorliegenden Fall nicht bestimmt war, sondern sich der Klageantrag angesichts des Inhalts der Werbung allein auf Rabatte beziehen konnte. Er hat seinen Klageantrag entsprechend angepasst.
b.) Der Kläger hat mit der Klage nicht lediglich Unterlassung der Verletzungshandlung begehrt. Er hat bei den Anträgen 1. a) und 1. b) - ohne dass dies für den Erfolg der Unterlassungsklage erforderlich gewesen wäre - einschränkende Zusätze aufgenommen. Auch diese Zusätze, wenn sie denn vom Kläger verwendet werden, müssen bestimmt sein, anderenfalls machen sie den Antrag unzulässig.
Diese Zusätze enthielten durch die Formulierung, wo sich die Erläuterungen der Sternchenhinweise befinden müssen, unbestimmte Elemente. Der Kläger hat die nicht ausreichend konkretisierte Standortangabe "in unmittelbarer Nähe des Werbehinweises" mit "auf der gleichen Seite" präzisiert.
c.) Zu Unrecht meint die Beklagte dagegen, dass der "insbesondere"-Zusatz nicht ausreichend bestimmt sei, bestimmt sei nur ein "wenn dies geschieht wie"-Zusatz. Der "insbesondere"-Zusatz ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit unbedenklich. Mit ihm erläutert und verdeutlicht der Kläger am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung.
II. Die Klage ist in ihrem Klageantrag zu 1.a) teilweise begründet, im übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
1.) Das landgerichtliche Urteil war abzuändern, soweit der Beklagten untersagt wird, blickfangmäßig Rabatte oder zinsfreie Kredite anzukündigen, wenn nicht auf derselben Seite einschränkende Bedingungen der Inanspruchnahme dieser Rabatte bzw. Kredite genannt werden. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Erläuterungen der Sternchen nicht "auf der gleichen Seite " wie das blickfangmäßig beworbene Angebot der Beklagten erscheinen. Dies betrifft zum einen die Herausnahme einzelner Artikel aus der Rabattankündigung und zum anderen die Bedingung, dass 0,0%-Finanzierungen nur ab einem Mindesteinkaufwert gewährt werden, damit Teile des Antrages zu 1. a) und den gesamten Antrag 1. b).
50Nach § 4 Nr. 4 UWG Werbung handelt unlauter i. S. von § 3 UWG, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahmen bereits in der Werbung genannt werden müssen oder ob eine Aufklärung im Ladengeschäft ausreicht. Selbst wenn man die Angabe der Bedingungen bereits in der Werbung fordert, ist die Angabe dieser Bedingungen in Sternchen-Erläuterungen, die sich nicht auf derselben Seite befinden, im vorliegenden Falle ausreichend.
Abzustellen ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Diesem fällt bei der beanstandeten Werbung der Beklagten zunächst auf, dass nicht nur die beworbenen Rabatte durch Kreise blickfangmäßig hervorgehoben sind, sondern auch die Sternchen selbst am Blickfang teilhaben. Sie weisen eine erhebliche Größe auf, so dass der Leser gehalten ist, nach den Erläuterungen dafür zu suchen. Dem Verbraucher ist damit klar, dass es sich bei der hervorgehobenen Werbung um eine verkürzte Werbung handelt, die von dem Werbenden als erläuterungsbedürftig markiert wird.
Weiter ist die Gestaltung des Gesamtprospektes zu berücksichtigen. Die auf der Titelseite blickfangmäßig hervorgehobenen Kreise werden auf den Folgeseiten des großformatigen Prospektes wiederholt, bei Küchenmöbeln findet sich die Werbung, die auf einen 50%igen Rabatt hinweist, bei anderen Möbeln die Werbung für einen 25%iger Rabatt. Daneben wird in Kreisform immer wieder blickfangmäßig eine zinsfreie Finanzierung bei einer Laufzeit von vier Jahren beworben. Auch bei der Wiederholung dieser Werbung sind, wie auch auf der Titelseite, deutlich sichtbare Sternchen angebracht. Auf der Seite 10 befindet sich die Erläuterung der Sternchenhinweise, die auf dieser Seite wiederholte blickfangmäßige Werbung mit Rabatten und einer zinsfreien Finanzierung wäre auch nach Auffassung des Klägers nicht wettbewerbswidrig, weil die Erläuterungen auf derselben Seite zu finden sind.
Auch auf den übrigen Seiten des Prospekts ist die Werbung der Beklagten mit Rabatten und zinsfreier Finanzierung nicht wettbewerbswidrig. Wer sich den Prospekt ansieht, kann nicht umhin zu bemerken, dass es Bedingungen für die Inanspruchnahme der Reduzierungen und der zinsfreien Finanzierung gibt. Darauf, wo sich die Erläuterungen befinden, wird auf der Titelseite und auf jeder Innenseite hingewiesen, wo die Blickfangwerbung der Titelseite wiederholt wird. Dies ist ausreichend "klar und eindeutig" i. S. von § 4 Nr. 4 UWG (BGH, obiter dictum im Urteil vom 4.10.2007, I ZR 143/04, zitiert nach Juris Rn 15, so auch OLG Stuttgart, 2 U 87/07, Bl. 254 ff. d. A.).
Soweit es den Klageantrag zu 1. b) angeht, hat der Kläger keine inhaltlichen Beanstandungen der Erläuterungen zu den Sternchen erhoben. Er war deshalb insgesamt abzuweisen. Mit dem Klageantrag zu 1. a) wird nicht nur beanstandet, dass die Erläuterungen der Sternchenhinweise nicht auf derselben Seite erfolgen. Er kann mit der vorstehenden Begründung nur teilweise abgewiesen werden.
552.) Soweit das Landgericht dem Klageantrag zu 1. a) im übrigen teilweise entsprochen hat, bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Es ist gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig, dass die Beklagte Rabatte mit dem Hinweis bewirbt, dass hiervon in anderen Anzeigen und Prospekte beworbene Artikel ausgenommen sind, ohne diese Anzeigen und Prospekte zu benennen.
Es widerspricht nicht dem Gebot der Klarheit, die Ware, die in dem Prospekt beworben wird, in dem sich die Blickfangwerbung für Rabatte befindet, aus der von der Rabatt-Aktion auszunehmen, weil der Verbraucher sich ohne weiteres insoweit von dem Umfang der Ausnahmen Klarheit verschaffen kann. Soweit Ware, die in anderen Anzeigen und Prospekten beworben worden ist, von der Werbung ausgenommen wird, gilt dies allerdings nicht.
Jedenfalls im vorliegenden Fall müssen in der Werbung selbst bereits alle notwendigen Informationen für die beworbene Rabattgewährung angegeben werden (Senat, Urteil vom 16.11.2004, 6 U 38/04, zitiert nach Juris Rn 18 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, 6 U 68/07, zitiert nach Juris Rn 18 f. ). Denn die Beklagte hat mit einem Jubiläums-Rabatt von 25 % auf "ALLE" Möbel, Teppiche und Matratzen geworben, nicht mit einem allgemeinen 25%igen Rabatt "auf Möbel". Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht nur einzelne, sondern "ALLE" Möbel von der Aktion umfasst sind, denn sie hat das Wort "ALLE" im Gegensatz zum übrigen Text in Großbuchstaben gesetzt. In einem solchen Fall ist der Werbende gehalten, in der Werbung selbst konkret darauf hinzuweisen, welche Ware von der Rabatt-Aktion ausgenommen ist. Dem genügt die Bezugnahme auf dem Verbraucher unbekannte Prospekte oder Anzeigen ohne deren Benennung nicht.
Es ist im übrigen auch zweifelhaft, ob eine Benennung der Prospekte und Anzeigen zu einer entsprechenden Klarheit führen wird. Denn die Beklagte hat schon nicht geltend gemacht, dass es dem Verbraucher möglich ist, sich aus allgemein zugänglichen Quellen vom Inhalt ihrer "anderen" Werbebeilagen oder Anzeigen Kenntnis zu verschaffen. Wie der Verbraucher anders als durch den Besuch eines Ladengeschäfts der Beklagten von dem Inhalt von anderen Prospekten und Anzeigen Kenntnis erlangen soll, ist unklar. Da der Kläger jedoch kein weitergehendes Verbot begehrt hat als ein solches, mit dem der Beklagten eine Werbung ohne Benennung der Anzeigen und Prospekte verboten wird, konnte nicht anders erkannt werden.
Aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die beanstandete Werbung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt.
3.) Nach der stark eingeschränkten Fassung der Klageanträge sind weitere Wettbewerbsverletzungen durch die beanstandete Werbung der Beklagten nicht Streitgegenstand. So ist insbesondere nicht zu prüfen, ob etwa die verwendete Schrift bei der Erläuterung der Sternchenhinweise aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu klein geraten ist.
II. Da ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, hat die Beklagte auch die Abmahnpauschale zu tragen. Die von dem Kläger geltend gemachte Höhe der Abmahnpauschale hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 6 U 142/07
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