Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Februar 2006
Aktenzeichen: 408 O 37/06
(LG Hamburg: Urteil v. 24.02.2006, Az.: 408 O 37/06)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 8. Juli 2005 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem gerichtlichen Verbot die Worte "registrieren zu lassen und/oder" entfallen.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Antragstellerin ist die S., die über die aus Anlage AST 1 ersichtlichen Marken mit dem bzw. einem Wortbestandteil " ts" verfügt. Unter dem Titel " ts" gibt die Antragstellerin seit 1968 eine Zeitschrift heraus, die sich mit vergleichenden Untersuchungen von Waren und Dienstleistungen befasst (vgl. Anlage AST 2). Ein Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung von " ts" ergibt sich aus Anlage AST 6. Gegenstand dieses Gutachtens war das aus Anlage AST 29 ersichtliche Testlogo.
Der Antragsgegner hat die Domain "t..de" für sich reservieren lassen. Der Antragsgegner hat und hatte keine konkrete Nutzungsabsicht hinsichtlich dieser Domain. Er hat die Domain lediglich zum Verkauf angeboten. Die Antragstellerin sieht in der Reservierung der Domain durch den Antragsgegner eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte.
Die Antragstellerin erwirkte am 8. Juli 2005 einen Beschluss, mit welchem dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung " t..de" als Adresse im Internet (Domain) registrieren zu lassen und/oder zu benutzen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch, zu dessen Begründung er die seiner Meinung nach fehlende Dringlichkeit rügt und sich in der Sache damit verteidigt, die streitgegenständliche Domain verletze keine Recht der Antragstellerin.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2005 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der zulässige Widerspruch ist im Wesentlichen unbegründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in der Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen und ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Die Kammer hält es nach nochmaliger Ermessensbetätigung gemäß § 938 Abs. ZPO nicht mehr für erforderlich, dem Antragsgegner auch zu verbieten, die streitgegenständliche Domain registrieren zu lassen. Mit diesem Teil des Verbotes war dem Antragsgegner weder nach seinem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung als einer vorläufigen Regelung verboten, die Domain registriert zu halten. Da die streitige Domain bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung registriert worden war, richtete sich das Verbot insoweit nur gegen eine erneute Registrierung und war damit nur für den unwahrscheinlichen Fall relevant, dass der Antragsgegner die streitige Domain zunächst aufgeben und dann erneut registrieren lassen würde. Für diesen schon für sich genommen sehr unwahrscheinlichen Fall bedarf es keiner vorläufigen Regelung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, zumal die Antragstellerin eine erneute Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch den Antragsgegner durch Stellung eines Disputeantrages ausschließen kann und ausgeschlossen hat. Durch den Disputeantrag ist sichergestellt, dass die Antragstellerin die Domain erhält, sollte der Antragsgegner sich aufgeben. Eine erneute Registrierung durch den Antragsgegner ist damit nicht möglich.
Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird bei Markensachen nach ganz überwiegender Auffassung entsprechend § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Aber auch unter Zugrundelegung der Gegenauffassung ist die Angelegenheit nach den dann heranzuziehenden allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO eilbedürftig. Denn die Verletzung absolut geschützter Rechte und Rechtsgüter - hier die Marken- und Titelrechte der Antragsstellerin - indiziert auch nach allgemeinen Grundsätzen die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung und begründet damit die Dringlichkeit des vorliegenden Antrages.
In der Sache ist es dem Antragsgegner nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG verboten, die streitgegenständliche Domain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Waren oder Dienstleistungen unter dieser Domain angeboten oder beworben werden. Denn bei der der Antragstellerin zustehenden Bildmarke " ts" handelt es sich gerichtsbekanntermaßen um eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, die nicht nur für die seit 40 Jahren mit hoher Auflage verbreitete Zeitschrift der Antragstellerin, sondern auch mit Zustimmung der Antragstellerin in der Werbung für die getesteten Produkte umfangreich benutzt wird und den Verkehrskreisen daher weithin bekannt ist, wie auch die aus Anlage AST 6 ersichtliche Verkehrsbefragung ergibt.
Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsgegner jegliche Verwendung der Bezeichnung " t..de" als Adresse im Internet im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, da sie die Wertschätzung der bekannten Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise ausnutzt und beeinträchtigt. Denn die Domain " t..de" wird bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr in jedem Fall mindestens von erheblichen Teilen des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Antragstellerin verstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Leute die ihnen gegenübertretenden Domain-Namen als Ganzes wahrnehmen und keine zergliedernde Betrachtungsweise anstellen. Das Publikum wird die hier in Rede stehende Domain daher als " t..de" wahrnehmen und nicht lediglich die Bestandteile " ts" und " ..." jeweils für sich gesondert betrachten. Ob das Wort " ts" bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr in jeglichem Zusammenhang bereits als Hinweis auf die Antragstellerin verstanden werden wird, kann daher offen bleiben. Bei der Domain " t..de" ist dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs der Fall. Denn die Leute kennen eine ganze Reihe von insbesondere im Internet verwendeten Bezeichnungen, die die Zahl " ..." enthalten. Dabei weist die " ..." für das Publikum erkennbar auf ein - häufig über das Internet - rund um die Uhr erreichbares Dienstleistungsangebot hin. Vor der ... befinden sich in derartige Bezeichnungen sowohl generische, als auch sprechende als auch rein kennzeichnende Begriffe. Unabhängig von der Kennzeichnungskraft des in derartigen Bezeichnungen vor der Zahl " ..." verwendeten Begriffes weisen derartige Domains stets auf das Angebot eines bestimmten Anbieters hin, mag es sich dabei auch häufig um das Angebot eines Suchdienstes o. ä. handeln. Davon abgesehen ist dem Publikum auch bekannt, dass viele etablierte Dienstleistungsanbieter ihre etablierte Kennzeichnung mit dem Zusatz " ..." verwenden, um ein neuartiges Angebot zu kennzeichnen (z. B. Deutsche Bank ...). Zudem ist dem Publikum bekannt, dass zu vielen Zeitschriften entsprechende Internetpräsenzen existieren. Nehmen die Leute vor diesem Hintergrund eine Internet Domain " t..de" wahr, so assoziieren sie damit daher, dass es sich um das Angebot eines bestimmten Dienstleistungsanbieters handelt, der auch außerhalb des Internets tätig sein könnte, und zwar unter derselben Bezeichnung, jedoch ohne die Zahl " ...". Auf diese Weise werden die Leute durch die Domain " t..de" nach den ihnen bekannten Kennzeichengewohnheiten geradezu auf die bekannte Markenbezeichnung der Antragstellerin hingeführt. Dass dies für jegliche geschäftliche Nutzung unabhängig von ihrem Inhalt gilt, ergibt sich zusätzlich daraus, dass die von der Antragstellerin durchgeführten Tests sich über die gesamte Waren- und Dienstleistungspalette erstrecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 24.02.2006
Az: 408 O 37/06
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