Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: VI ZB 65/07

(BGH: Beschluss v. 28.10.2008, Az.: VI ZB 65/07)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Streitwert: 20.000 €

Gründe

I.

Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 17. April 2007 nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 zur Vertretung vor dem Oberlandesgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 postulationsfähig war im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch dieser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 geheilt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358) zum 1. Juni 2007 entfallen ist und seither die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierfür ausreicht.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 25 BRAO a.F. (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - VersR 2001, 744 = BVerfGE 103, 1 ff.) kann sich der Kläger nicht stützen, da das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil lediglich von der Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung bei den Oberlandesgericht ausgegangen ist. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem Oberlandesgericht und die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsfähigkeit unterlagen hingegen bis zu ihrem Außerkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit - für einen Stichtag zu entscheiden.

Müller Greiner Wellner Stöhr Zoll Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 38 O 290/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 U 104/07 -






BGH:
Beschluss v. 28.10.2008
Az: VI ZB 65/07


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