Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. März 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 7/00

(BPatG: Beschluss v. 05.03.2001, Az.: 30 W (pat) 7/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 618 138 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 38 567 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 618 138 teilweise gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus er og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.03.2001
Az: 30 W (pat) 7/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/76dab4774427/BPatG_Beschluss_vom_5-Maerz-2001_Az_30-W-pat-7-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share