Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. November 2000
Aktenzeichen: 15 W 347/00

(OLG Hamm: Beschluss v. 27.11.2000, Az.: 15 W 347/00)

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben als Teilschuldner zu gleichen Teilen die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) war in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft unter der Firma H Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von zuletzt 72.514.000,00 Euro im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn zu HRB ...... eingetragen. Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familien H und S, ihren Aktienbesitz an eine ausländische Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu sämtliche der Stammaktien und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der H Holding GmbH zu. In einer am 23. Und 24.02.2000 durchgeführten Hauptversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 3 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von 7.251.400,00 Euro bestimmt, so daß sich die Anteile der Aktionäre in solche am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftvertrages der KG verfügt werden kann. Komplementärin der KG wurde die H Geschäftsführungs AG mit einem Festkapitalanteil von 2,60 Euro. Gegen diesen sowie weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurden von einer Reihe von Aktionäre Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben (§ 245 Nr. 1 AktG).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.02.2000 hat der Vorstand der Gesellschaft die formwechselnde Umwandlung bei dem Registergericht angemeldet. Die Anmeldung enthält die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben worden. Die Anmeldung hat bei dem Registergericht der Rechtspfleger bearbeitet. Dieser hat nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) am 27.03.2000, einem Montag, die Eintragung der Kommanditgesellschaft als der neuen Rechtform der Gesellschaft im Handelsregister verfügt, die am 28.03.2000 zu HRA 2031 durchgeführt worden und am 13.04.2000 bekanntgemacht worden ist. Zwischenzeitlich waren bei dem Landgericht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG mehrere Anfechtungsklagen von Aktionären eingegangen. Eine erste dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Gesellschaft am 04.04.2000 zugestellt.

Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind frühere Aktionäre, jetzt Kommanditisten der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 2) hat am 03.04.2000 bei dem Landgericht gem. § 143 Abs. 1 FGG beantragt, das Registergericht zur Aufhebung der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft anzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der Antrag richte sich in erster Linie gegen die fehlerhafte "Austragung" der bisherigen Aktiengesellschaft in der Abteilung B des Handelsregisters. Diese Eintragung sei unter Übergehung der funktionellen Zuständigkeit des Richters des Registergerichts sowie unter Verstoß gegen die Registersperre nach § 16 Abs. 2 UmwG erfolgt. Bei der Abstimmung in der Hauptversammlung sei die H Holding GmbH wegen unterbliebener Mitteilungen nach § 21 WpHG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000 (NJW 2000, 1709 ff.) sei abzuleiten, daß Art 19 Abs. 4 GG eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften erfordere, die eine richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Rechtspflegers auch bei Eintragungen im Handelsregister gewährleisten müsse.

Die Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat durch Beschluß vom 27.07.2000 den Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat zunächst der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.09.2000 Beschwerde eingelegt, mit dem er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben ihrerseits mit Schriftsatz vom 06.09.2000 Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts mit demselben Beschwerdeziel erhoben, hilfsweise sind sie dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten. Sie verweisen zusätzlich darauf, mit dem Formwechsel sei ihrer Auffassung nach in unzulässiger Weise eine Kapitalherabsetzung verbunden worden, deren Ziel es sei, der Mehrheitsgesellschafterin bzw. den hinter ihr stehenden unbekannten Investoren zu ermöglichen, unter Umgehung der Gläubigerschutzvorschriften des AktG nunmehr als Rücklagen ausgewiesenes Eigenkapital der Gesellschaft zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Aktienerwerb zu entnehmen.

Schließlich ist die Beteiligte zu 6) mit Schriftsatz vom 01.11.2000 dem Beteiligten zu 2) als Nebenintervernientin mit dem Antrag beigetreten, das Registergericht zur Löschung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung im Handelsregister anzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) ist nach den §§ 19, 20 FGG zulässig. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 143 Abs. 1 FGG, also als erstinstanzliches Gericht, über die Anregung des Beteiligten zu 2) entschieden, ein Amtslöschungsverfahren gegen die Eintragung der betroffenen Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform als Kommanditgesellschaft im Handelsregister einzuleiten. Lehnt das Landgericht - wie hier - im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 143 Abs. 1 FGG die Einleitung eines Löschungsverfahrens ab, so findet gegen seine Entscheidung die unbefristete (erste) Beschwerde an das Oberlandesgericht statt (Senat OLGZ 1979, 313 = BB 1981, 259). Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) des Beteiligten zu 2) folgt zwar nicht bereits daraus, daß das Landgericht seine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen hat, kann sich jedoch darauf stützen, daß er mit dem Rechtsmittel eine Beeinträchtigung seiner Individualrechte als Gesellschafter geltend macht (Senat a.a.O.). Denn er wird durch das Wirksamwerden des Formwechsels des Rechtsträgers durch Eintragung der neuen Rechtsform der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft im Handelsregister (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in seiner Rechtsststellung als bisheriger Aktionär betroffen. Auf demselben Gesichtspunkt beruht die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) bis 5). Da es sich bei dem Verfahren nach § 143 Abs. 1 FGG um ein Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wird die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) bis 5) bereits im Ausgangspunkt nicht dadurch berührt, daß sie selbst bei dem Landgericht eine dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 03.04.2000 entsprechende Anregung nicht angebracht haben.

Der Senat legt auch die Nebenintervention der Beteiligten zu 6) in ihrem Schriftsatz vom 01.11.2000 als eigenständige Beschwerdeeinlegung aus. Denn in einem Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für eine Nebenintervention von Drittbeteiligten in entsprechender Anwendung der §§ 64 ff. ZPO kein Raum. Zugelassen wird eine Nebenintervention nur in den sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die weitgehend den Verfahrensvorschriften der ZPO folgen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1423). Im Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es hingegen allein auf die materielle Verfahrensbeteiligung einer Person an, die dieser ohne weiteres das Recht eröffnet, sich auch formell am Verfahrens zu beteiligen. Insoweit gilt hier das zur Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 5) Ausgeführte entsprechend. Da die Beteiligte zu 6) mit ihrem Antrag vom 01.11.2000 zu erkennen gegeben hat, eigenständig eine abändernde Sachentscheidung herbeiführen zu wollen, legt der Senat ihre Verfahrenshandlung als selbständige Beschwerdeeinlegung aus.

In der Sache sind die Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt hat.

Die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens kommt hier ausschließlich auf der Grundlage des § 144 Abs. 2 FGG in Betracht. Danach kann ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach den Vorschriften der §§ 142, 143 FGG als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Bei § 144 Abs. 2 FGG handelt es sich nach allgemein anerkannter Auffassung um eine Sondervorschrift, die zu einer Einschränkung der Löschungsvoraussetzungen führt und deshalb den Rückgriff auf die weiter gefaßte Vorschrift des § 142 FGG ausschließt (BayObLGZ 1969, 215; Senat OLGZ 1994, 415, 416 = NJW-RR 1994, 548, 549; Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 144, Rdnr. 1). Der Anwendung der Vorschrift des § 144 Abs. 2 FGG steht hier nicht entgegen, daß nach den §§ 198 Abs. 1, 202 Abs. 1 UmwG nicht der Beschluß der Hauptversammlung über die formwechselnde Umwandlung selbst, sondern die neue Rechtsform des Rechtsträgers im Handelsregister anzumelden und einzutragen ist. Denn § 144 Abs. 2 FGG betrifft der Sache nach alle Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, sofern diese zur Zuständigkeit der Versammlung gehören und der Eintragung im Handelsregister bedürfen (Senat a.a.O. betr. eine Eingliederung). Entscheidend ist deshalb allein, daß nach § 193 Abs. 1 UmwG für den Formwechsel ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers, hier also der Hauptversammlung der früheren H AG, erforderlich (Umwandlungsbeschluß) und auf seiner Grundlage nach § 198 Abs. 1 UmwG die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden war. Auf die registertechnische Form der Eintragung kommt es nicht an. Deshalb kann auf die weitergehende Vorschrift des § 142 FGG auch nicht im Hinblick darauf zurückgegriffen werden, daß die Aktiengesellschaft im Ergebnis im Handelsregister "ausgetragen" worden ist. Denn die konstitutive Wirkung tritt nach § 202 Abs. 1 UmwG ausschließlich mit der Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers im Handelsregister ein. Die Rötung der bisherigen Eintragung in der Abteilung B des Handeslregisters hat lediglich buchungstechnische Bedeutung (§ 16 Abs. 1 HRV).

§ 144 Abs. 2 FGG beschränkt die Zulässigkeit einer Löschung zunächst auf den Fall, daß der im Handelsregister eingetragene Beschluß der Hauptversammlung seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstößt. § 144 Abs. 2 FGG setzt danach eine Gesetzesverletzung durch den materiellen Inhalt des Hauptversammlungsbeschusses selbst voraus. Daraus folgt - wie der Senat in seinen bereits genannten Entscheidungen ausgeführt hat -, daß verfahrensrechtliche Mängel gleich welcher Art die Löschung eines eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses nicht rechtfertigen können. Dies betrifft sowohl das Zustandekommen dieses Beschlusses wie auch das Eintragungsverfahren des Registergerichtes. Deshalb kann der von den Beschwerdeführern in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellte Gesichtspunkt, der Rechtspfleger habe ihrer Auffassung nach unter Verletzung der funktionellen Zuständigkeit des Richters des Registergerichts sowie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UmwG (sog. Registersperre) die Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers im Handelsregister verfügt, bereits im Ausgangspunkt nicht zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens führen.

Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers sind unabhängig von ihrer Bedeutung als Grundlage für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens bereits sachlich unbegründet. Der Richtervorbehalt in § 17 Abs. 1 lit. c RPflG bezieht sich nämlich nicht auf die hier vorgenommene Eintragung einer Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers. Die in § 17 Abs. 1 lit. a) bis d) getroffene Regelung der funktionellen Zuständigkeit knüpft an die Art der im Handelsregister vorzunehmenden Eintragung an. Dem Richter ist nach lit c) vorbehalten u.a. die Eintragung der Umwandlung bei Aktiengesellschaften. Zwar ist der Formwechsel ein Umwandlungsvorgang (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Dieser ist jedoch nicht bei der Aktiengesellschaft (Abteilung B des Handelsregisters), sondern gem. § 198 Abs. 1 UmwG bei dem Rechtsträger der neuen Rechtsform, hier also der Kommanditgesellschaft (Abteilung A des Handelsregisters) einzutragen. Über die Anmeldung einer neu einzutragenden Kommanditgesellschaft entscheidet dementsprechend der Rechtspfleger auch dann, wenn diese Gesellschaft durch formwechselnde Umwandlung aus einer Aktiengesellschaft hervorgegangen ist (Buchberger Rpfleger 1998, 145, 147; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 40; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 17, Rdnr. 7; widersprüchlich Widmann/Mayer/Vossius, UmwG, § 201, Rdrn. 17, 18). Die so begründete funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers wird nicht dadurch berührt, daß die umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung im Hinblick auf die bisherige Rechtsform des Rechtsträgers von ihm als Vorfrage geprüft werden muß. Denn im Hinblick auf diese Prüfung ist die funktionelle Zuständigkeit des Richters nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 S. 2 UmwG begründet, in denen eine Kapitalgesellschaft einen Formwechsel zu einer in einem anderen Register einzutragenden Gesellschaftsform vornimmt und in denen die Umwandlung auch zum bisherigen Register des Rechtsträgers anzumelden und dort einzutragen ist (§ 198 Abs. 2 S. 3 UmwG).

Auch die Verletzung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 UmwG über die sog. Registersperre kann eine Amtslöschung der Eintragung nicht rechtfertigen, weil diese Regelung ausschließlich das Verfahren des Registergerichts bis zur Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers betrifft und damit vom Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 FGG nicht erfaßt wird. Diese Auffassung hat der Senat (OLGZ 1994, 415) ausdrücklich bereits zu der früheren Regelung des Eintragungsverfahrens bei Verschmelzungsvorgängen in § 345 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. vertreten. Er hält daran auch für die modifizierte Nachfolgeregelung in § 16 Abs. 2 und 3 UmwG fest. Dementsprechend kann und muß der Senat offenlassen, ob der Rechtspfleger des Registergerichts durch das von ihm eingeschlagene Verfahren die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UmwG verletzt hat.

Diese Auslegung des § 144 Abs. 2 FGG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mit dem GG vereinbar. Die verfahrensrechtliche Regelung des § 16 Abs. 2 UmwG muß allerdings im Zusammenhang mit derjenigen des § 202 Abs. 3 UmwG gewürdigt werden. Danach lassen Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung des neuen Rechtsträgers im Handelsregister unberührt. Die Vorschrift führt zu einem materiellrechtlichen Bestandsschutz für den Rechtsvorgang des Formwechsels entsprechend den Parallelregelungen zu anderen Umwandlungsvorgängen der Verschmelzung (§ 20 Abs. 2 UmwG) und der Spaltung (§ 131 Abs. 2 UmwG). Es handelt sich um eine Verallgemeinerung der Vorgängerregelung in § 352 a AktG. Sie dient dazu die besonderen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit einer Rückabwicklung des Formwechsels verbunden wären (BT-Drucksache 12/6699 S. 144). Die Wirkungen des Formwechsels können also nach seinem Wirksamwerden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb kann ab diesem Zeitpunkt auch eine Unwirksamkeitsklage (§ 195 UmwG) eines Anteilsinhabers (Aktionärs) jedenfalls nicht mehr zur Beseitigung der Wirksamkeit des Formwechsels führen (Lutter/Decher, UmwG, 2. Aufl., § 202, Rdnr. 55). Die Registersperre hat in diesem Zusammenhang die Funktion, einen vorzeitigen Vollzug der Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers zu vermeiden, um dem Anteilsinhaber (Aktionär) die Möglichkeit zu erhalten, eine Unwirksamkeitsklage (§ 195 UmwG) zu erheben und eine Sachentscheidung darüber herbeizuführen (Lutter/Decher, a.a.O., § 202, Rdnr. 47). Dieser Zweck der Registersperre läßt es zumindest bedenklich erscheinen, wenn der Rechtspfleger des Registergerichts sich mit einer Negativerklärung (§ 16 Abs. 2 S. 1 UmwG) des anmeldenden Vorstandes der Gesellschaft begnügt hat, die wegen ihres zeitlichen Bezugs im Hinblick auf die fristwahrende Erhebung von Unwirksamkeitsklagen nicht aussagekräftig sein konnte, und die Eintragung zu einem Zeitpunkt verfügt und vollzogen hat, in dem eine fristausschöpfend bei dem Landgericht eingereichte Klage der Gesellschaft noch nicht zugestellt worden sein und dementsprechend der Eingang einer Ergänzungsmitteilung des Vorstandes bei dem Registergericht gem. § 16 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 UmwG noch nicht erwartet werden konnte. Die Irreversibilität der Wirkungen der Eintragung beeinträchtigt zwar die Aktionäre in ihrem Recht, eine gerichtliche Überprüfung des Umwandlungsbeschlusses herbeizuführen. Dieser Gesichtspunkt erfordert jedoch gleichwohl auch unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine Anwendung des § 144 Abs. 2 FGG, die eine Amtslöschung der Eintragung als Mittel der Korrektur einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung des Registergerichts versteht.

Das BVerfG hat in seiner von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung vom 18.01.2000 (FGPrax 2000, 103 = NJW 2000, 1709) die Vorschriften der §§ 55, 62 FGG als mit Art. 19 Abs. 4 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eine richterliche Überprüfung einer gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordenen, vom Rechtspfleger erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ausschließen. Diese Entscheidung kann jedoch auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung führt zu einem unmittelbaren Eingriff in den Rechtskreis des betroffenen Rechtsträgers, dessen Interessenwahrung durch das zu genehmigende Rechtsgeschäft alleiniger Maßstab der zu treffenden Entscheidung ist. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Führung des Handelsregisters sind demgegenüber ausschließlich an der Publizitätsfunktion des Handelsregisters (§ 15 HGB) ausgerichtet: Die Eintragungen sollen dem Geschäftsverkehr eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse des im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers geben. Diese Publizitätfunktion schließt es nach völlig einhelliger Auffassung aus, daß der in seinen Rechten Betroffene eine Eintragung mit der Beschwerde (§ 19 FGG) anfechten kann. Aus denselben Gründen ist bei einer vom Rechtspfleger verfügten Eintragung die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RPflG ausgeschlossen. Eintragungen im Handelsregister können deshalb ausschließlich im Verfahren nach den §§ 142 ff. FGG beseitigt werden (vgl. Keidel/Winkler, § 142 Rdnr. 4 m.w.N.). Im Rahmen der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Führung des Handelsregisters ist der Gesetzgeber nicht gehindert, der besonderen Bedeutung einzelner Eintragungen durch einen erhöhten Bestandsschutz Rechnung zu tragen, indem er - wie hier in § 144 Abs. 2 FGG - die Amtslöschung einer Eintragung von weitgehend einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Soweit danach die Rechtsbeeinträchtigung eines Einzelnen nicht im Wege der Löschung der Eintragung beseitigt werden kann, muß ein Ausgleich in anderer Weise erfolgen.

Die von den Beteiligten zu 2) bis 6) unter Bezugnahme auf die erhobenen Unwirksamkeitsklagen vorgetragenen inhaltlichen Mängel des Umwandlungsbeschlusses können ebenfalls eine Amtslöschung nach § 144 Abs. 2 FGG nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1994, 415), an der er auch insoweit weiterhin festhält, können lediglich solche Mängel zur Löschung führen, die ihrerseits nach § 241 Nr. 3 und 4 AktG die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründen können, während die Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zur Löschung ausreicht. Lediglich die Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG wird aber berührt durch die von den Beteiligten erhobenen Rügen gegen den Hauptversammlungsbeschluß, nämlich im wesentlichen den geltend gemachten Ausschluß der Mehrheitsaktionärin von der Stimmrechtsausübung, die für unangemessen gehaltene Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit dem Formwechsel, die für unangemessen erachtete Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft und ein für unzureichend gehaltener Umwandlungsbericht. Da insoweit bereits aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 144 Abs. 2 FGG die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ausscheidet, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, in welchem Umfang die Wirkung der Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers nach § 202 Abs. 3 UmwG materiellrechtlich zu einer Heilung etwa gegebener Mängel geführt hat.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Für die Kostenerstattung haften die Beteiligten zu 2) bis 6) als Teilschuldner (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rdnr. 13), wobei der Senat im Hinblick auf das übereinstimmende Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführer gleiche Kostenanteile bestimmt hat.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Das der Wertberechnung zugrundeliegende Beschwerdeinteresse der Beteiligten zu 2) bis 6) hat der Senat in Anbetracht der geringen Nominalbeträge ihrer jetzigen Kommanditeinlagen, mag deren wahrer Wert unter Berücksichtigung der Beteiligung an bestehenden Rücklagenkonten auch erheblich höher zu veranschlagen sein, mit dem doppelten Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bemessen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 27.11.2000
Az: 15 W 347/00


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