Amtsgericht Charlottenburg:
Beschluss vom 20. Dezember 2005
Aktenzeichen: 99 AR 5223/05 B

(AG Charlottenburg: Beschluss v. 20.12.2005, Az.: 99 AR 5223/05 B)

Die gem. § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB erforderliche Anmeldung des Gegenstandes der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft erfordert deren ausreichende inhaltliche Konkretisierung.

Tenor

In der Registersache ... wird die Anmeldung der Zweigniederlassung vom 4.11.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die als private company limited by shares verfasste, am 2.3.2005 gegründete und am selben Tage in das Company Register des Companies House Cardiff/Großbritannien zur Company No. ... eingetragene Beteiligte begehrt mit ihrer Anmeldung vom 4.11.2005 die Eintragung einer Zweigniederlassung in Berlin.

In der Anmeldung heißt es unter anderem:

€Die Zweigniederlassung beschäftigt sich mit: Dienstleistungen aller Art, die keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, sowie alle dem Gesellschaftszweck dienenden Hilfs- und Nebentätigkeiten.€

Auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts vom 24.11.2005 hat es die Beteiligte abgelehnt, den Gegenstand der Zweigniederlassung näher zu konkretisieren. Sie vertritt die Auffassung, dass eine solche Verpflichtung vor dem Hintergrund des Vorrangs europäischen Rechts nicht bestehe.

II.

Die Anmeldung war zurückzuweisen, da sie in Ansehung der Formulierung des angemeldeten Gegenstandes der Zweigniederlassung nicht den Anforderungen des § 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB entspricht.

Bei der als private limited company nach britischem Recht verfassten Beteiligten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Bestimmungen des HGB über die Anmeldung von Zeigniederlassungen mit (statutarischem) Sitz im Ausland. Gemäß § 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB hat die Anmeldung der Zweigniederlassung einer solchen Gesellschaft unter anderem den €Gegenstand der Zweigniederlassung€ zu enthalten. Dies steht in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Elften Richtlinie 89/666/EWG vom 21.12.1989 (€Zweigniederlassungsrichtlinie€), wonach die Tätigkeit der Zweigniederlassung offen zu legen ist.

Der Inhalt der Anmeldung weist nicht den zu beachtenden Konkretisierungsgrad auf:

Ihre Formulierung orientiert sich in ihrer Allgemeinheit - wenn auch beschränkt auf den Tätigkeitsbereich der Dienstleistungen - an einer dem britischen Gesellschaftsrecht entlehnten weiten Beschreibung des Unternehmensgegenstandes (€objects€) einer in der Rechtsform einer private limited company verfassten Gesellschaft. Für letzteren, das heißt für den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand gelten - und insoweit ist der Beteiligten beizupflichten - nicht die Anforderungen, die nach deutschem Recht an die Aussagefähigkeit einer Satzungsformulierung des Unternehmensgegenstandes zu stellen sind (vgl. hierzu z.B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 3, Rdnr. 10 ff. m.w.N.). Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit der statutarischen Fassung des Unternehmensgegenstandes allein an den durch das Recht des Gründungsstaates der Gesellschaft vorgegebenen Anforderungen (ebenso OLG Hamm GmbHR 2005, S. 1130).

Anders verhält es sich jedoch mit den Voraussetzungen, die bezogen auf den als Teil der Anmeldung der Zweigniederlassung offen zu legenden Gegenstand der Niederlassung zu erfüllen sind:

Insoweit ist auf das Informationsbedürfnis abzustellen, welches auch nach der Intention des europäischen Richtliniengebers mit der entsprechenden Angabe befriedigt werden soll. Dies ist das nationale Interesse. So bestimmt § 13 e Abs. 2 Satz 2 HGB ergänzend, dass wenn die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen ist. In diesem Kontext gewinnt die Formulierung des Gegenstandes der Zweigniederlassung entscheidende Bedeutung, ist sie doch alleinige Grundlage des Registergerichts für die Prüfung, ob es des Nachweises einer erforderlichen staatlichen Genehmigung bedarf. Ob eine solche tatsächlich erforderlich ist, hat das Gericht nach eigener Subsumtion des in der Formulierung des Gegenstandes enthaltenen Sachverhalts zu entscheiden. Ob der Anmeldende der (Rechts-) Meinung ist, die Genehmigungspflicht sei nicht gegeben, ist unerheblich. Demzufolge ist auch der pauschale Ausschluss genehmigungspflichtiger Tätigkeiten aus dem inhaltlich nicht näher beschriebenen Gesamtbereich in Betracht zu ziehender Dienstleistungen nicht behilflich solange die Formulierung des Gegenstandes mangels Konkretisierung eine solche Prüfung nicht ermöglicht.

11Somit bestimmen sich die Anforderungen, die an eine Offenlegung des Gegenstandes der Zweigniederlassung zu stellen sind, nach deutschem Recht. Danach muss die Angabe des Gegenstandes der Zweigniederlassung den Schwerpunkt der dort, das heißt in der Zweigniederlassung betriebenen Geschäfte deutlich machen, also in ihrer inhaltlichen Aussage so ausreichend individualisiert sein, dass die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zu einem Geschäftszweig als Sachbereich des Wirtschaftslebens ermöglicht wird (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O.; ebenso für die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft Wachter ZNotP 2005, S. 122, 137; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anhang zu § 45, § 13 e HGB, Rdnr. 6; Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Memento-Verlag, TZ. 7914; Melchior GmbHR 2005, S. 689, 690). Dem genügt die leerformelartige Formulierung €Dienstleistungen aller Art, die keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, sowie alle dem Gesellschaftszweck dienenden Hilfs- und Nebentätigkeiten€ nicht, da sie nicht erkennen lässt, auf welchem Teilgebiet des umfassenden Bereichs aller in Betracht kommenden Dienstleistungen sich die Beteiligte jedenfalls schwerpunktmäßig über ihre inländische Zweigniederlassung betätigen will.






AG Charlottenburg:
Beschluss v. 20.12.2005
Az: 99 AR 5223/05 B


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