Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 211/00

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2000, Az.: 30 W (pat) 211/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 609 693 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist.

Gründe

Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die Antragstellerin Antrag auf Schutzentziehung gem. § 115 iVm § 50 Abs 1 Nr 3 und § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gestellt.

Die Markeninhaberin hat dem Antrag auf Schutzentziehung der Marke in Deutschland widersprochen und beantragt, den Schutzentziehungsantrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 609 693 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 21. November 2000 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Schutzentziehung zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Na






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2000
Az: 30 W (pat) 211/00


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