Landgericht Köln:
Urteil vom 25. April 2007
Aktenzeichen: 28 O 72/05

(LG Köln: Urteil v. 25.04.2007, Az.: 28 O 72/05)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.205,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.02.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42 % und die Be-klagte zu 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Architekt und betreibt ein Architekturbüro. Die Beklagte befasst sich mit der Planung und Herstellung von Ladeneinrichtungen für Fachgeschäfte, insbesondere für Bäckereien, Konditoreien, Cafes sowie für den Frischebereich von Fleischereien, Fischgeschäften und Imbissbetrieben.

Die Beklagte trat mit Telefax vom 30.04.2001 an mehrere Bauunternehmer, u.a. an die Firma D AG (seinerzeit noch D AG) heran, um diese - insoweit von dem Kläger mit Nichtwissen bestritten - zur Abgabe eines kostenlosen unverbindlichen Angebots zur Errichtung eines Neubaus der Produktionshalle sowie der Verwaltungsgebäude im Rahmen einer Projektvergabe zu veranlassen. Die Beklagte wollte die Erstellung des Neubauvorhabens in die Hand eines Generalübernehmers bzw. -unternehmers legen. Die Firma D AG trat wiederum an den Kläger heran und bat diesen, auf der Basis der ihr von der Beklagten übergebenen schematischen Baustellenübersicht und der dort genannten Parameter eine entsprechende Vorplanung durchzuführen. Es lagen u.a. Layoutpläne der Beklagten vor, die für die Generalunternehmer- bzw. Generalübernehmer-Angebotseinholung erstellt worden waren. Welche weiteren Unterlagen vorlagen und welche weiteren Vorgaben gemacht wurden, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten der übergebenen Layoutpläne und Unterlagen wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und Plänen Bezug genommen.

Der Kläger entwickelte in der Folge auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen einen Entwurf und optimierte diesen gemeinsam mit der Firma D AG betriebswirtschaftlich. Die Entwurfsplanung des Klägers mit Grundrissen, Schnitten, Ansichten, einer Perspektive und einem Architektenmodell im Maßstab 1 : 500 wurden der Beklagten am 07.06.2001 seitens der Firma D AG im Beisein des Klägers präsentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Vorschlagsunterlagen Bezug genommen. Es kam zwischen der Beklagten und der Firma D AG zu Verhandlungen und Diskussionen über den Entwurf des Klägers. Bearbeitungen der Planungen des Klägers fanden auch in enger Abstimmung zwischen dem Kläger selbst und der Beklagten statt. Wegen des letzten Planungsstandes der Entwurfsplanung des Klägers wird auf die zu den Akten gereichten Entwurfsskizzen Bezug genommen.

Ein Vertrag zwischen der Firma D AG und der Beklagten über die Ausführung des Neubauvorhabens kam nicht zustande. Auch zwischen der Beklagten und dem Kläger kam es nicht zu einem Vertragsschluss. Die Produktionshalle nebst Verwaltungsgebäude wurde vielmehr ohne Mitwirkung der Firma D AG und des Klägers im Sommer 2002 durch den Generalunternehmer Klein und den für diesen tätigen Architekten Steinmetz fertig gestellt. Der Neubau besteht aus einer Produktionshalle und einem an diese Halle angegliederten Verwaltungsgebäude in Form einer "roten Box". Wegen der Einzelheiten des Neubaus wird auf die zu den Akten gereichten Fotos Bezug genommen.

Die Firma D AG hat sämtliche möglichen Ansprüche gegen die Beklagte aus der etwa unbefugten Verwertung von Architektenplänen unter dem 26.02.2004 an den Kläger abgetreten.

Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Architektenurheberrechts. Er ist der Meinung, seine Planung des Gesamtkomplexes sei urheberrechtlich geschützt. Hierzu behauptet er, die Planung habe eine künstlerische Gestaltungskraft, die sich um Üblichen abhebe. Diese sieht der Kläger vor allem in dem Gedanken einer zweigeschossigen schwebenden, in den Straßenraum hineinkragenden und auskragenden Gebäudeform (Ausstellungs- und Gebäudetrakt). Er behauptet, diese Planung und auch die Farbgebung sei von ihm entworfen und in dem Präsentationstermin am 07.06.2001 der Beklagten vorgestellt worden. Sie stamme nicht von dem Seniorgeschäftsführer der Beklagten. Der Kläger macht als Schadensersatz die angemessene Lizenzgebühr geltend, die er beziffert auf 47.243,37 € (Honorarpauschale zuzüglich 8 % Nebenkostenpauschale). Er behauptet, dieses Honorar sei ortsüblich und angemessen. Er bestreitet die von der Beklagten angegebenen Baukosten mit Nichtwissen. Er hält dies für zulässig, da er meint, einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Baukosten zu haben. Der Beklagte ist der Auffassung, ersparte Aufwendungen seien nicht in Ansatz zu bringen. Hierzu behauptet er, Aufwendungen seien nicht erspart worden. Höchst hilfsweise beziffert der Kläger den Honoraranspruch auf 15.732,64 € netto entsprechend der Berechnung der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 47.243,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. Zum einen sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Hierzu behauptet die Beklagte, der Kläger habe die Nutzungsrechte an seiner Planung auf die Firma D AG übertragen. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, eine Urheberrechtsverletzung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das von ihr angeforderte Angebot der Firma D AG nach den getroffenen Absprachen unverbindlich habe sein sollen und für die Beklagte bis zu einer etwaigen Auftragserteilung keinerlei Rechtsverpflichtungen entstehen sollten. Sie behauptet, hätte sie rechtzeitig davon Kenntnis erhalten, dass der Kläger für die Firma D AG als Architekt tätig werde und Urheberrechte für sich beanspruche, hätte sie eine weitere Tätigkeit sowohl der Firma D AG als auch des Klägers abgelehnt. Aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses sei es ihr unmöglich gemacht worden, einen vertraglichen Verzicht auf die Urheberrechte zu vereinbaren. Die Beklagte ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund sei die Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen durch den Kläger treuwidrig.

Die Beklagte behauptet weiter, in den den Bauunternehmern übergebenen Unterlagen und Plänen seien bereits konkrete planerische Darstellungen der Produktionshalle und des vorgelagerten Verwaltungstrakts enthalten gewesen. Die Konzeption der Gesamtgestaltung sei aus diesen bereits ersichtlich. Die von der Firma D AG präsentierte Entwurfsplanung habe keine von den Vorgaben der Beklagten abweichenden Besonderheiten und keine individuellen Ausprägungen enthalten, die auf eine eigenständige planerische Leistung des Klägers hätten zurückgeführt werden können. Die Beklagte behauptet weiter, es sei die in ihren eigenen Unterlagen bereits enthaltene Konzeption und Planung gewesen, die schließlich im Wesentlichen - bis auf einige Änderungen - auch verwirklicht worden sei. Die Beklagte behauptet, sie habe sämtliche ihr von der Firma D AG

überlassenen Pläne sowie das Modell zurückgegeben. Sie bestreitet, von diesen Gebrauch gemacht oder sie Dritten zugänglich gemacht zu haben. Sie bestreitet weiterhin, dass bei der Errichtung des Gebäudes auf planerische Gestaltungselemente zurückgegriffen worden sei, die in besonderer individueller Ausprägung durch den Kläger entwickelt worden seien. Sie ist der Ansicht, bei der Produktionshalle handele es sich um einen nicht urheberrechtsschutzfähigen Zweckbau, der nach strengen funktionalen Vorgaben zu planen gewesen sei. Sie behauptet weiter, die Gesamtkonzeption der Lager- und Produktionshalle mit vorgelagertem Bürotrakt in Form einer frei schwebenden, aufgeständerten und auskragenden "roten Box" stamme von dem Senior-Geschäftsführer der Beklagten und sei von diesem vorgegeben worden. Jedenfalls handele es sich um ein Plagiat. Denn die Ausgestaltung eines Verwaltungsgebäudes als "rote Box" sei gängiger architektonischer Standard und finde sich auch in mehreren anderen Gebäuden. Die farbliche Gestaltung habe sich naturgemäß und zwangsläufig daraus ergeben, dass die Beklagte zur eigenen Selbstdarstellung sowohl in ihrem Logo wie auch in anderweitigen äußeren Darstellungsformen die Farbe rot in einer speziellen Farbgebung seit Jahren benutze. Die Farbe rot sei von der Beklagten ebenfalls vorgegeben worden. Gleiches gelte hinsichtlich der Gestaltung der Fassade. Der in den Plänen des Klägers vorgesehene geschwungene Flur finde sich in dem Neubau nicht wieder.

Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls fehle es an einem Verschulden ihrerseits, da sie zu keinem Zeitpunkt die Überlegung gehabt habe, dass durch die Einholung unverbindlicher Angebote Urheberrechtsansprüche eines Dritten entstehen könnten, selbst für den Fall, dass eigenpersönliche Schöpfungen des Planverfassers in die Planung mit eingeflossen wären. Sie behauptet, eben dies habe die Beklagte vermeiden wollen und aus diesem Grund auf einem gänzlich unverbindlichen Angebot bestanden.

Die Beklagte bestreitet den Anspruch des Klägers auch der Höhe nach und behauptet, ein Schaden sei dem Kläger bereits deshalb nicht entstanden, weil er von der Firma D AG einen Auftrag erhalten daher gegen diese einen Honoraranspruch habe. Die Beklagte legt andere Baukosten zugrunde und behauptet, ein etwaiger Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte übersteige jedenfalls nicht den Betrag von 15.732,64 € inklusive Nebenkostenpauschale. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich auf diesen Betrag noch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die mit einer Quote von mindestens 40 % in Ansatz zu bringen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.12.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.09.2006 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in der tenorierten Höhe aus § 97 UrhG.

Der Kläger ist als Urheber der Entwurfsplanung, deren urheberrechtswidrigen Übernahme durch die Beklagte er geltend macht, aktivlegitimiert. Soweit etwaige Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma D AG auf letztere übertragen worden sein sollten, sind diese jedenfalls unter dem 26.02.2004 unstreitig an den Kläger abgetreten worden. Letzterem ist die Beklagte nach Vorlage der Abtretungserklärung nicht entgegen getreten.

Die Entwurfsplanung des Klägers genießt zwar nicht hinsichtlich der Produktionshalle, wohl aber hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes Urheberrechtsschutz als Werk der Baukunst, § 2 I Nr. 4 UrhG. Als Werke der Baukunst urheberrechtlich geschützt sind solche Werke, die nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern aus der Masse alltäglichen Bauschaffens hinausragen und eine künstlerische und eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweisen, die sich vom Üblichen abhebt und einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist (vgl. OLG Hamm BauR 1999, 1198; Thüringer OLG BauR 1999, 672; Göpfert BauR 1999, 312). Erforderlich ist, dass sie derart aus dem bekannten Formenschatz hinausragen, dass sie als hinreichend individuell bezeichnet werden können (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 150, 181 ff.). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können durchaus auch rein funktionale Bauwerke urheberrechtsfähig sein, wenn in ihnen gleichsam die "Handschrift" des Entwerfenden deutlich wird und es sich durch Originalität und Form von dem Üblichen abhebt (Göpfert BauR 1999, 312 m.w.N.). Je mehr ein Bauwerk aber durch seine Funktion vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um Urheberrechtsschutz genießen zu können (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 183 m.w.N.). Urheberrechtlich geschützt sind nicht erst die ausgeführten Bauwerke, sondern auch die diesen vorangehenden Pläne und Entwürfe wie etwa Architektenpläne, sofern das darauf wiedergegebene Bauwerk schutzfähig ist (BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; BGH GRUR 1984, 656; BGH GRUR 1989, 416; Thüringer OLG BauR 1999, 672; Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 187 f.; Göpfert BauR 1999, 312). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass auch Vorstufen eines Werks Urheberrechtsschutz genießen, soweit in dieser Vorstufe bereits Individuelles geschaffen worden ist (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 187). Es obliegt nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweisregeln demjenigen, der sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft, nicht nur das betreffende Werk vorzulegen sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (BGH NJW 2003, 665). Nur in einfach gelagerten Fällen kann dieser Darlegungslast bereits durch die bloße Vorlage des Werkes Genüge getan werden (BGH NJW 2003, 665). Bei Architektenplänen, deren Verständnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies hingegen im Regelfall nicht angenommen werden können (BGH NJW 2003, 665). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der vom Kläger entworfenen Produktionshalle - unabhängig davon, dass nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten eine Übernahme der klägerischen Entwurfsplanung hinsichtlich der Produktionshalle tatsächlich nicht erfolgt ist - von diesem bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die vom Kläger aufgeführten Gestaltungselemente, die seiner Meinung nach die Schutzfähigkeit des Gesamtgebäudes ausmachen, beziehen sich ausnahmslos auf das Verwaltungsgebäude. Auch auf den Hinweis der Kammer hat der Kläger zu Gestaltungselementen gerade der Produktionshalle, die eine Schutzfähigkeit der Entwurfsplanung gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG begründen könnte, nicht weiter vorgetragen. Urheberrechtsschutz genießt dagegen das von dem Kläger entworfene Verwaltungsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch Einzelgebäude eines Gebäudeensembles und Teile eines Gesamtbauwerks Urheberrechtsschutz genießen können (Thüringer OLG BauR 1999, 672; Göpfert BauR 1999, 315). Erforderlich ist lediglich, dass hinsichtlich des Einzelgebäudes bzw. Gebäudeteiles eine abtrennbare eigenpersönliche geistige Leistung des Urhebers vorliegt (Göpfert BauR 1999, 315). Dies ist vorliegend der Fall. Der entworfene Neubau besteht aus einer Produktionshalle und ein an diese angegliedertes Verwaltungsgebäude in Form einer freischwebenden "roten Box" mit dem entsprechenden Gebäudeanschluss an die Produktionshalle. Hinsichtlich beider Gebäude bzw. Gebäudeteile kann die Schöpfungshöhe getrennt voneinander beurteilt werden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass das Verwaltungsgebäude auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gemachten Vorgaben und der gemeinfreien architektonischen Standards die für die Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe aufweist. Insoweit hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Entwurfsplanung des Klägers hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes - auch unabhängig von der Farbe "rot" - auf sehr individuellen und persönlichen Gestaltungselementen und deren Kombination basiert und daher weit aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausrage. Die Entwurfsplanung basiere auch nicht auf vorbekanntem Formenschatz. Soweit sich die Beklagte auf Objekte in Y und L berufen hat, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, der Entwurf des Klägers habe mit diesem lediglich die Farbe "rot" gemeinsam, sei mit den genannten Objekten im übrigen aber weder gestalterisch vergleichbar noch auf eine planerisch konzeptionelle Ebene zu bringen. Die Farbe "rot" präge den Entwurf des Klägers aber nicht wesentlich, sondern letzterer weise auch unabhängig von der Farbe "rot" eine ausreichende Schöpfungshöhe auf; die prägenden konzeptionellen Gestaltungselemente aus dem Entwurf des Klägers blieben vielmehr über einen Farbwechsel hinaus vollständig erhalten. Das Gutachten des Sachverständigen ist überzeugend und nachvollziehbar, dabei eingehend und fundiert begründet. Es zeugt von der großen Sachkunde des Sachverständigen, der der Kammer auch aus zahlreichen weiteren Verfahren im Zusammenhang mit architektenurheberrechtlichen Fragestellungen als ausgewogen beurteilender und kompetenter Sachverständiger bekannt ist.

Die Gestaltungshöhe der Entwurfsplanung des Klägers hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes kann nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten gemachten konkreten Vorgaben an die Firma D AG in Abrede gestellt werden. Diesbezüglich hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, bei den als Anlage K 2 vorgelegten Plänen und Unterlagen der Beklagten handele es sich im Wesentlichen um eine Art Raumprogramm, welches Abläufe und Kapazitäten in der Produktion und Verwaltung grob umschreibe, keineswegs aber um eine ernsthafte gestalterische und ästhetische Vorgabe. Dementsprechend unterscheide sich das Entwurfskonzept des Klägers von diesen Vorgaben auch wesentlich und könne mit ihnen nicht im Ansatz verglichen oder auf eine identische Bewertungsebene gerückt werden. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich an. Soweit von der Beklagten weitere konkrete Vorgaben als die als Anlage K 2 vorgelegten Pläne und Unterlagen behauptet werden, insbesondere, dass die Konstruktion der "roten Box" von dem Seniorgeschäftsführer der Beklagten geplant worden sei, ist der dahingehende Vortrag der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend substantiiert und damit nicht zu berücksichtigen. Denn die - vage - Behauptung der Beklagen, die "rote Box" sei von dem Seniorgeschäftsführer geplant und vorgegeben worden, steht im Widerspruch zu dem Umstand, dass sich aus den Layoutplänen der Beklagten, die die Firma D AG von der Beklagten für die Erstellung des Angebots erhalten hatte, eine solche Detailplanung nicht ergibt. Erkennbar sind auf diesen Plänen lediglich das Grobkonzept des Kopfbaus und Fragen der Raumaufteilung etc., nicht aber die "rote Box". Demgegenüber ist aus den von Klägerseite vorgelegten Unterlagen der der Beklagten am 07.06.2001 im Rahmen der Erstpräsentation der Entwurfsplanung vorgestellten Planungen ersichtlich, dass in diesen die "rote Box" bereits vorhanden war. Dass es zuvor einen Kontakt zwischen dem Seniorgeschäftsführer der Beklagten und dem Kläger gegeben hätte, ist nicht vorgetragen worden. Mit Rücksicht auf diese Unstimmigkeiten und den Inhalt der vorgelegten Urkunden hätte der Beklagtenvortrag der weiteren Substantiierung bedurft. Darauf ist die Beklagte hingewiesen worden. Auf den gerichtlichen Hinweis hin ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Auf die von Beklagtenseite weiterhin vorgetragenen konkreten Vorgaben hinsichtlich der Fassadengestaltung der Produktionshalle und der Raumbelegung kommt es nach dem oben zur Schutzfähigkeit der Produktionshalle Gesagten nicht an.

Die Entwurfsplanung des Klägers hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes und des Anschlusses zur Produktionshalle ist seitens der Beklagten bei der Ausführung des Bauvorhabens auch in ihren wesentlichen Teilen übernommen worden, so dass der Bereich der freien Bearbeitung nicht erreicht ist, §§ 23, 24 UrhG. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, das Objekt sei bis auf Nebensächlichkeiten wie den Versatz von Wänden, Türen etc. in allen wesentlichen Teilen so gebaut worden, wie es aus den genehmigten Bauantragsplänen hervorgehe. Dabei seien die konzeptionellen Entwurfsideen der Vorentwurfsplanung des Klägers vollständig in den Bauantrag übernommen und anschließend realisiert worden, insbesondere der Gebäudeanschluss zwischen Produktionshalle und Verwaltungsgebäude ohne den Verbindungsgang, wie er noch in der Vorgabe der Beklagten (Anlage K 2) enthalten sei. Übernommen worden sei auch die Riegelbildung des Verwaltungsgebäudes, die Unterschneidung des Baukörpers an der Nordseite, die Unterschneidung des Baukörpers an der Südseite, der Versatz des Obergeschosses über das Erdgeschoss an der Westseite, die horizontale Gliederung über das Fensterband im Obergeschoss und der verglaste Sockel im Erdgeschoss. Angesichts dieser Übereinstimmungen zwischen der Bauausführung und der Entwurfsplanung des Klägers sind die von dem Sachverständigen dokumentierten Abweichungen von dem klägerischen Entwurf (z.B. die Abweichungen hinsichtlich der Auskragungen und Baukörperabmessungen im Detail, die Abweichungen hinsichtlich der Grundrisse) nebensächlich und nicht geeignet, eine freie Bearbeitung der Entwurfsplanung des Klägers zu begründen.

Eine Einwilligung des Klägers in die Übernahme seiner Entwurfsplanung lag nicht vor. Die Urheberrechtsverletzung war damit rechtswidrig. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, § 276 BGB. Sie kannte den Entwurf und die in diesem verkörperten Ideen des Klägers. Sie kannte gleichermaßen das letztlich verwirklichte Bauvorhaben und wusste um die Ähnlichkeiten zwischen jenen. Damit liegt - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte selbst die Entwurfsplanung des Klägers an den beauftragten Generalunternehmer und dessen Architekten weitergab und es sich um eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung handelt oder nicht - jedenfalls eine Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten vor. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie den urheberrechtsverletzenden Charakter der Bauausführung unschwer erkennen können und müssen, da dieser sich geradezu aufdrängte. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es fehle an einem Verschulden, da sie von der Entwurfsplanung des Klägers lediglich im Rahmen eines kostenlosen unverbindlichen Angebots der Firma D AG Kenntnis erhalten und sich keine Gedanken über irgendwelche Urheberrechte gemacht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dass das Angebot der Firma D AG unverbindlich war, besagt nicht mehr, als dass eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Auftragsvergabe an die Firma D AG durch die Angebotserstellung nicht begründet werden sollte. Das heißt aber keineswegs, dass es der Beklagten freistand, diejenigen Entwurfsplanungen, die ihr im Rahmen der Angebotserstellung zugänglich gemacht wurden, eigenmächtig zu übernehmen und ohne die Einwilligung und unter bewusster Übergehung des Urhebers dieses Entwurfes von einem anderen Generalunternehmer realisieren zu lassen. Dass in diesem Fall unabhängig von einer vertraglichen Bindung gesetzliche Schadensersatzansprüche entstehen können, ist unmittelbar einsichtig und hätte auch der Beklagten bewusst sein müssen. Aus eben diesem Grunde kann in dem Schadensersatzbegehren auch kein treuwidriges Verhalten des Klägers gesehen werden, § 242 BGB. Die Geltendmachung seiner Rechte aus der von der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung ist ein berechtigtes Anliegen. Umstände, die dieses als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers beläuft sich jedoch nur auf den tenorierten Betrag, § 97 UrhG. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein konkreter Schaden sei dem Kläger nicht entstanden, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl. Denn dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend hat der Kläger seinen Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist - wie bereits dargelegt - der Eintritt eines konkreten Schadens gerade nicht erforderlich. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Wird auf eine Vergütung Bezug genommen, die - wie die HOAI - neben der Rechteübertragung auch sonstige Dienstleistungen erfasst, so kann die übliche Gebühr der Schadensberechnung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen Rechtseinräumung für das Recht und nicht lediglich für die Überlassung sonstiger Positionen oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen gewährt zu werden pflegt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 63 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bemessung der angemessenen Lizenzanalogie auf der Grundlage der HOAI bei der urheberrechtsverletzenden Nutzung fremder Architektenpläne in der urheberrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Thüringer OLG BauR 1999, 672; OLG Hamm BauR 1999, 1198). Dabei stellen die Fragen, welche Kosten anrechenbar, welche Honorarzone anzuwenden, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten sind und ob die angestellten Berechnungen zutreffend sind und den Grundlagen der HOAI entsprechen, Rechtsfragen dar, die vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten sind (BGH BauR 2005, 735).

Vorliegend schätzt die Kammer die angemessene Lizenzgebühr auf der Basis der vom Sachverständigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 287 ZPO auf 27.205,15 €. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten legt die Kammer die vom Sachverständigen auf der Grundlage des Beklagtenvortrags und unter Zugrundelegung der in seinem Gutachten zitierten Baukostendatenbank ermittelten Baukosten zugrunde. Insoweit ist der Sachverständige ausgehend von dem seitens der Kammer erteilten rechtlichen Hinweis zutreffend davon auszugehen, dass lediglich die Baukosten für das Verwaltungsgebäude ohne die Baukosten für Produktionshalle, Betriebs- und Außenanlagen berücksichtigt werden können. Denn der Kläger kann von dem nach der HOAI zu berechnenden Honorar nur diejenigen Anteile als Schadensersatz geltend machen, die die von ihm erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen (vgl. Thüringer OLG BauR 1999, 672). Das Honorar ist daher nur aus der Nettobausumme zu berechnen, die dem schutzfähigen Werkteil zuzuordnen ist (Thüringer OLG BauR 1999, 672). Insoweit ist der Sachverständige hinsichtlich der Baukosten zu Recht von den seitens der Beklagten genannten Zahlen ausgegangen. Diese hat der Kläger zwar mit Nichtwissen bestritten und ohne Begründung pauschal eine andere Summe genannt. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn der Kläger verkennt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Ihm als dem Anspruchsteller obliegt nach allgemeinen Beweisregeln die konkrete Schadensberechnung. Er kann sich aus diesem Grunde nicht darauf zurückziehen, die von der Beklagten substantiiert vorgetragenen Zahlen nur mit Nichtwissen zu bestreiten. Vielmehr hätte es angesichts des substantiierten Beklagtenvortrags eines substantiierten Klägervortrags zur Höhe der Baukosten bedurft. Soweit sich der Kläger pauschal auf bestehende Auskunftsansprüche gegen die Beklagte beruft, mögen derartige Auskunftsansprüche dem Grunde nach bestehen bzw bestanden haben. Diese sind durch die von der Beklagten getätigten Angaben indes erfüllt worden. Wenn der Kläger die Richtigkeit dieser Angaben anzweifelt, bleibt es ihm unbenommen, die prozessualen Mittel zu ergreifen, um die Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies hat er indes nicht getan. Zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadensberechnung führt dies jedoch nicht.

Ausgehend von dem bereits dargestellten Grundsatz, dass der Kläger von dem nach der HOAI zu berechnenden Honorar nur diejenigen Anteile als Schadensersatz geltend machen kann, die die von ihm erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen, kann der Kläger weiterhin nur diejenigen Leistungsphasen ansetzen, die mit den schöpferischen Leistungen des Architekten in Verbindung stehen (vgl. Thüringer OLG BauR 1999, 672). Dies bedeutet, dass er die Leistungsphasen 1 bis 3 sowie die Leistungsphase 5, jeweils in voller Höhe ansetzen kann, die Leistungsphase 8 jedoch nur anteilig (vgl. OLG Hamm BauR 1999, 1198). Gegenstand dieser Phase der Objektüberwachung sind überwiegend Tätigkeiten, die mit der schöpferischen Planung nichts zu tun haben. Urheberrechtsrelevanz hat lediglich die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen. Daher wird dem Architekten üblicherweise lediglich ein Honorar von 3 bis 5 % zugebilligt (OLG Hamm BauR 1999, 1198 m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an.

Die Kammer geht angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten davon aus, dass die streitgegenständliche Entwurfsplanung mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen im Sinne der §§ 11, 12 HOAI einhergeht, was eine Einordnung in die Honorarzone IV rechtfertigt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind - soweit sie als Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen zu verstehen sein sollten - verspätet erhoben worden. Denn sie wurden außerhalb der wirksam gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten geltend gemacht und erfolgten so kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, dass eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu erlangen war. Soweit sich die Einwendungen gegen die Rechtsfrage der Einordnung richten, sind sie unerheblich. Denn ebenso wie der Sachverständige hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Planung des Verwaltungsgebäudes insgesamt mit überdurchschnittlichen Anforderungen einherging, die eine Einordnung in die Honorarzone IV rechtfertigen. Insoweit hat der Sachverständige entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung auch keine Zweifel an dieser Einordnung geäußert, sondern die Frage der Einordnung als Rechtsfrage lediglich dem Gericht zur Entscheidung überlassen.

Schließlich muss sich der Kläger auf den so berechneten Lizenzschaden die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Für diese ist zwar grundsätzlich der Verletzer darlegungs- und beweisbelastet. Jedoch obliegt es zunächst dem Kläger, zur Höhe der ersparten Aufwendungen im Einzelnen vorzutragen. Dies hat der Kläger vorliegend verabsäumt. Dass vorliegend keinerlei Aufwendungen erspart wurden, ist angesichts des Bauvolumens und der Größe des Projektes weder plausibel noch nachvollziehbar. Denn der Kläger war selbst an der Erbringung maßgeblicher Leistungsphasen nicht beteiligt. Die Kammer hat daher im Rahmen der Schadensschätzung in Ermangelung eines substantiierten Klägervortrags einen pauschalen Abzug in Höhe von 40 % vorgenommen. Insoweit können aus Sicht der Kammer in Fällen wie dem vorliegenden die an sich bei der Berechnung eines Anspruches nach § 649 BGB überholten Grundsätze zumindest bei der Schadensberechnung nach § 97 UrhG im Rahmen des § 287 ZPO nach wie vor angewendet werden (vgl. Thüringer OLG BauR 1999, 73; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 71 Rn. 54).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 47.243 €






LG Köln:
Urteil v. 25.04.2007
Az: 28 O 72/05


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