Landgericht Bonn:
Beschluss vom 23. Mai 2012
Aktenzeichen: 38 T 1532/10
(LG Bonn: Beschluss v. 23.05.2012, Az.: 38 T 1532/10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.08.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 24.03.2010, zugestellt am 27.03.2010, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 10.08.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 12.08.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 28.09.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 2 Satz 4 HGB lagen nicht vor. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat - wie andere Ordnungsgelder, insbesondere diejenigen nach § 890 Abs. 1 ZPO auch - strafähnliche Wirkung für den Betroffenen und setzt daher nach dem Verfassungsrechtssatz "nulla poena sine culpa" ein Verschulden an der Pflichtverletzung und im Rahmen des § 335 Abs. 3 HGB insbesondere auch an der Versäumung der Nachfrist voraus. Dies gilt auch für juristische Personen (vgl. BVerfGE 20, 323, 332; 58, 159; 84, 82; LG Bonn, Beschl. v. 22.0.2008 - 11 T 28/07, Report Flitsch, BB, 2008, 1168; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, 150, 152 m.w.N.). Im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab gilt, dass Kapitalgesellschaften durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 - 11 T 11/07 - juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.).
Eine Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB bzw. des § 152 Abs. 1 Satz 3 AO kommt nicht in Betracht. Denn angesichts des repressiven Charakters des Ordnungsgeldes setzt dessen Festsetzung eigenes Verschulden des Schuldners voraus. Die juristische Person ist als solche nicht handlungsfähig. Wird sie für schuldhaftes Handeln im strafrechtlichen Sinne in Anspruch genommen, so kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen, insbesondere der für sie handelnden Organe maßgebend sein (LG Bonn, Beschluss v. 19.03.2010, 36 T 1191/09; vgl. auch BVerfGE, 20, 323, 332; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 28.09.2000 - 6 W 22/00, OLGR Schleswig 2001, 235-236; Zöller, aaO; Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Aufl., Rn. 584 Einleitung UWG; Teplitzky, UWG, 7. Aufl., Rn. 26 zu Kap. 57, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der verspäteten Offenlegung nicht feststellen. Wie sich bereits aus der Beschwerdeschrift vom 03.04.2010 ergibt, war ihre Verfahrensbevollmächtigte beauftragt, innerhalb der erneut gesetzten Androhungsfrist, den Anhang zum Jahresabschluss 2006 nachzureichen. Zwar wurde der Auftrag nicht erfolgreich ausgeführt. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beschwerdeführerin konnte aber von der erfolgreichen Nachreichung ausgehen. Denn innerhalb der gesetzten Frist waren auch die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 nachgereicht worden. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände sich der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage aufdrängen musste, dass der erteilte Auftrag bezüglich des Geschäftsjahres 2006 - welche ohnehin nur eine Vervollständigung der bereits eingereichten Unterlagen zum Gegenstand hatte - nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden war. Dies gilt umso mehr, als auch die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.05.2012 und dem Schriftsatz vom 25.04.2012 davon ausgegangen war, dass der Anhang für den Jahresabschluss 2006 erfolgreich übermittelt worden war.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Grund, die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Mag sie an der verspäteten Nachreichung des Anhangs auch kein Verschulden treffen, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Grund hierfür aus ihrer Sphäre berührt (Fehler bei der elektronischen Übermittlung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.
LG Bonn:
Beschluss v. 23.05.2012
Az: 38 T 1532/10
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